Rechtsprechung
   BGH, 24.09.1997 - XII ZR 234/95   

Loseblatt-Mietvertrag

§ 566 BGB <Fassung bis 31.8.01>, § 126 BGB erfordert keine körperliche Verbindung der einzelnen Blätter einer Urkunde

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Schriftformerfordernis des § 126 BGB - keine körperliche Verbindung der einzelnen Blätter der Urkunde erforderlich

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Wahrung der Schriftform eines aus nicht fest verbundenen Einzelblättern bestehenden Mietvertrages bei fortlaufendem Text und Paginierung ("Imbiss")

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Nach § 566 BGB erforderliche Schriftform auch ohne körperlich feste Verbindung der einzelnen Blätter des Ursprungsvertrages gewahrt

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Gewerbemietverträge - Schriftformverstöße bei langfristigen Verträgen" von RA Dr. Hans Reinold Horst, original erschienen in: MDR 2008, 365 - 372.

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 136, 357
  • NJW 1998, 58
  • ZIP 1997, 2085
  • MDR 1998, 31
  • BB 1998, 288
  • NZM 1998, 25
  • ZMR 1998, 12
  • WM 1997, 2361
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Wird zitiert von ... (87)  

  • BGH, 18.12.2002 - XII ZR 253/01  

    Mietrecht - Genaue Bezeichnug der Anlagen im Mietvertrag

    Werden Essentialia des Mietvertrages in Anlagen ausgelagert, auf die im Mietvertrag Bezug genommen wird, so muß zur Wahrung der Schriftform die Anlage im Mietvertrag so genau bezeichnet werden, daß eine zweifelsfreie Zuordnung möglich ist (Fortführung von Senatsurteilen BGHZ 136, 357; 142, 158).*).

    Das bedeutet, daß alle wesentlichen vertraglichen Abreden in einer Urkunde enthalten sein müssen (Prinzip der Einheitlichkeit der Vertragsurkunde; vgl. hierzu Senatsurteil vom 24. September 1997 - XII ZR 234/95 - ZMR 1998, 12 f. = NJW 1998, 58 f.).

    Mit Urteil vom 24. September 1997 (aaO 16) hat der Senat jedoch entschieden, daß die feste körperliche Verbindung der einzelnen Blätter nicht erforderlich sei, wenn sich die Einheit der Urkunde aus anderen eindeutigen Merkmalen ergebe, zu denen insbesondere fortlaufende Paginierung, fortlaufende Numerierung der einzelnen Textabschnitte sowie ein über das jeweilige Seitenende fortlaufender Text gehörten.

    Diese Form der Bezugnahme hat unter dem Stichwort "Auflockerungsrechtsprechung" Eingang in Rechtsprechung und Literatur gefunden (Senatsurteil vom 24. September 1997 aaO 13; Palandt/Weidenkaff BGB 60. Aufl. § 566 a.F. Rdn. 17).

    § 566 BGB a.F. verfolgt vor allem den Zweck, es dem Grundstückserwerber, der nach § 571 BGB a.F. in bestehende Mietverträge eintritt, zu erleichtern, sich über den Umfang der auf ihn übergehenden Bindungen zu unterrichten (st.Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 24. September 1997 aaO 16).

    Soweit § 566 BGB a.F. durch die Schriftform daneben auch die Beweisbarkeit langfristiger Abreden und eine gewisse Warnfunktion sicherstellen soll, sind diese Zwecke nachrangig (Senatsurteil vom 24. September 1997 aaO) und stehen der Einhaltung der Schriftform hier nicht entgegen.

    Sie ist erfüllt, wenn dem Erklärenden der formbedürftige Inhalt seiner Erklärung hinreichend verdeutlicht wird (Senatsurteil vom 24. September 1997 aaO 15).

  • BGH, 07.05.2008 - XII ZR 69/06  

    Mietrecht - Schriftformerfordernis: Was, wenn nicht alle unterschreiben?

    a) § 550 BGB will nach ständiger Rechtsprechung des Senats in erster Linie sicherstellen, dass ein späterer Grundstückserwerber, der kraft Gesetzes auf Seiten des Vermieters in ein auf mehr als ein Jahr abgeschlossenes Mietverhältnis eintritt (§ 566 Abs. 1 BGB), dessen Bedingungen aus dem schriftlichen Vertrag ersehen kann (Senatsurteile vom 18. Dezember 2002 - XII ZR 253/01 - NJW 2003, 1248, 1249 und BGHZ 136, 357, 370 f. = NJW 1998, 58, 61).

    aa) Der Senat hat allerdings bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass es zahlreiche Fallgestaltungen gibt, in denen § 550 BGB den Zweck, einem späteren Grundstückserwerber letzte Klarheit über die Geltung eines langfristigen Mietvertrages zu verschaffen, nicht umfassend gewährleisten kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 171, 180 = NJW 2003, 2158, 2160 und BGHZ 136, 357, 370 f. = NJW 1998, 58, 61).

    Der Bundesgerichtshof ist deswegen in seiner neueren Rechtsprechung stets davon ausgegangen, dass die Schriftform des § 550 BGB zusätzlich dazu dient, die Beweisbarkeit langfristiger Abreden auch zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien sicherzustellen und diese vor der unbedachten Eingehung langfristiger Bindungen zu schützen (vgl. BGHZ 81, 46, 51 = NJW 1981, 2246, 2247 [zur Warnfunktion] und Senatsurteile BGHZ 136, 357, 370 = NJW 1998, 58, 61 sowie BGHZ 139, 123, 130 = NJW 1998, 2664, 2666 [zur Beweis- und Warnfunktion]).

    Eine körperliche Verbindung der einzelnen Bestandteile zu einer gemeinsamen Urkunde ist dann nicht erforderlich (Senatsurteile vom 10. Oktober 2001 - XII ZR 307/98 - NZM 2002, 20 und BGHZ 136, 357, 361 ff. = NJW 1998, 58, 59 ff.).

  • BGH, 30.06.1999 - XII ZR 55/97  

    Gewerberaummietrecht - Zu Urkundeneinheit zwischen Vertragsurkunde und Anlagen

    Zum Erfordernis der Urkundeneinheit zwischen Vertragsurkunde und in Bezug genommenen Anlagen (Ergänzung zum Senatsurteil BGHZ 136, 357 und zu BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - VII ZR 93/97 - MDR 1999, 473).*).

    Nach den Grundsätzen des Senatsurteils BGHZ 136, 357 ff. reicht eine durch Paginierung, fortlaufende Paragraphenzählung, Paraphierung der einzelnen Blätter, inhaltlichen Zusammenhang oder sonstige Merkmale gewährleistete Urkundeneinheit aus.

    So hat sich der Senat bereits in seiner Entscheidung BGHZ 136, 357, 367 nicht der Ansicht von Häsemeyer (Die gesetzliche Form der Rechtsgeschäfte, S. 209, 270 f.) anschließen können, eine formbedürftige Erklärung genüge bereits dann der Form, wenn die Parteien subjektiv die Wahrung der Form intendiert hätten.

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