Rechtsprechung
   BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01; 1 BvQ 30/01   

Love Parade

Art. 8 GG, Spaßveranstaltungen unterfallen nicht dem Versammlungsbegriff

Volltextveröffentlichungen (6)

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  • NWB SteuerXpert START

    BVerfGG § 32; GG Art. 8 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 8 Abs. 1
    Anwendung des Versammlungsgesetzes auf die "Love Parade" in Berlin und eine "Fuckparade" genannte Gegenveranstaltung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    OVG Berlin bestätigt - einstweilige Anordnungen zu "Paraden" abgelehnt

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    OVG Berlin bestätigt - einstweilige Anordnungen zu "Paraden" abgelehnt

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    "Love Parade" und "Fuckparade" scheitern auch vor Verfassungsgericht // Veranstalter müssen anfallenden Müll selbst entsorgen

  • lifeandlaw.de (Pressemitteilung)

    Einstweilige Anordnungen zu "Paraden" abgelehnt

Besprechungen u.ä.

  • neue-justiz.de , S. 35 (Entscheidungsbesprechung)

    Art. 8 Abs. 1 GG
    Versammlungsfreiheit - Begriff der Versammlung

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Rechtsprechungsübersicht)

    Zusammenfassung von "Wandel der Grundrechtsjudikatur - Eine Analyse der Rechtsprechung des Ersten Senats des BVerfG" von Prof. Dr. Christoph Möllers, LL.M., original erschienen in: NJW 2005, 1973 - 1979.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2001, 2459
  • DÖV 2001, 907
  • DVBl 2001, 1351
  • NVwZ 2001, 1024



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Wird zitiert von ... (35)  

  • BVerwG, 16.05.2007 - 6 C 23.06  

    "Fuckparade 2001"; Versammlungseigenschaft; Gesamtgepräge einer "gemischten"

    Die Gleichsetzung beider Versammlungsbegriffe erweist sich als verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28 und 30/01 - NJW 2001, 2459 ).

    Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG und damit auch des Versammlungsgesetzes sind demnach örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zu gemeinschaftlicher, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 u.a. - BVerfGE 104, 92 und vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233 und 341/81 - BVerfGE 69, 315 ; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 26. März 2001 - 1 BvQ 16/01 - NVwZ-RR 2001, 442 , vom 12. Juli 2001 a.a.O. S. 2460 und vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 1726/01 - BVerfGK 4, 154 ).

    Volksfeste und Vergnügungsveranstaltungen fallen allerdings unter den Versammlungsbegriff ebenso wenig wie Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls dienen oder die als eine auf Unterhaltung ausgerichtete öffentliche Massenparty gedacht sind, einerlei, ob der dort vorherrschende Musiktyp ein Lebensgefühl von so genannten Subkulturen ausdrückt oder dem Massengeschmack entspricht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Juli 2001 a.a.O. S. 2460).

    Eine Musik- und Tanzveranstaltung wird jedoch nicht allein dadurch zu einer Versammlung im Sinne von Art. 8 GG, dass bei ihrer Gelegenheit auch Meinungskundgaben erfolgen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Juli 2001 a.a.O. S. 2460 f.).

    Bleiben insoweit Zweifel, so bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung behandelt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Juli 2001 a.a.O. S. 2461).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.05.2006 - 1 B 4.05  
    Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts lehnte den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 12. Juli 2001 ab (1 BvQ 28/01) und begründete dies im Wesentlichen folgendermaßen: Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, den Begriff der Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes in Anlehnung an den verfassungsrechtlichen Versammlungsbegriff zu deuten und auf Veranstaltungen zu begrenzen, die durch eine gemeinschaftliche, auf Kommunikation angelegte Entfaltung mehrerer Personen gekennzeichnet seien.

    Der einfachgesetzliche Versammlungsbegriff muss nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Schutzgewährung nach Art. 8 GG erforderlich ist, da Versammlungen gegenüber Veranstaltungen anderer Art privilegiert sind und Rechte Dritter wegen des hohen Ranges der Versammlungsfreiheit häufig zurücktreten müssen (BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01 -, NJW 2001, 2459 [2460]).

    Entscheidend ist, ob diese nur beiläufig nebenher erfolgen oder die Veranstaltung prägen (BVerfG, NJW 2001, 2459 [2460 f.]; vgl. auch Hoffmann-Riem, NVwZ 2002, 257 [259]).       .

    Für die Geltung der vom Bundesverfassungsgericht angenommenen Regel, dass eine Veranstaltung wegen des hohen Ranges der Versammlungsfreiheit im Zweifel wie eine Versammlung zu behandeln ist (BVerfG, NJW 2001, 2459 [2461]), bleibt kein Raum.

  • VG Berlin, 23.11.2004 - 1 A 271.01  
    Ein Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht wurde durch Beschluss vom 12. Juli 2001 abgelehnt (1 BvQ 28/01, NJW 2001, 2459-2461).

    Unter den Versammlungsbegriff fallen deshalb Volksfeste und Vergnügungsveranstaltungen ebensowenig wie Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühl dienen oder die als eine auf Spaß und Unterhaltung ausgerichtete öffentliche Massenparty gedacht sind, einerlei, ob der dort vorherrschende Musiktyp ein Lebensgefühl von so genannten Subkulturen ausdrückt oder dem Mehrheitsgeschmack entspricht (BVerfG, Eilbeschluss in dieser Sache vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01, NJW 2001, 2459).

    Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Meinungskundgabe nur vorgeschoben ist, wie sich aus beliebigen, inhaltsleeren Motti und Parolen ergeben kann (vgl. Beschluss der Kammer vom 28. Juni 2001 - VG 1 A 195.91 -, bestätigt vom OVG Berlin, Beschluss vom 6. Juli 2001 - OVG 1 SN 54.01 - sowie vom BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 30/01 -, „Love Parade 2001“).

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