Rechtsprechung
   BVerfG, 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83; 2 BvR 1718/83; 2 BvR 856/84   

Loyalitätspflicht kirchlicher Arbeitnehmer

Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV, kirchliches Selbstbestimmungsrecht

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Loyalitätspflicht

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Modifizierter Kündigungsschutz für Arbeitnehmer in kirchlichen Diensten

Kurzfassungen/Presse (3)

  • BetriebsratsZentrum (Leitsatz)

    § 118 Abs. 2 BetrVG
    Kirchen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

  • Vor Ergehen der Entscheidung:


  • ftd.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verdi will Sonderarbeitsrechte der Kirche kippen

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 70, 138
  • NJW 1986, 367
  • MDR 1985, 908
  • DB 1985, 2103
  • BB 1985, 1600



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Wird zitiert von ... (107)  

  • BVerfG, 17.10.2007 - 2 BvR 1095/05  

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer öffentlich geförderten kirchlichen

    Eine Verletzung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV, das den Kirchen die Freiheit garantiert, ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes selbständig zu ordnen und zu verwalten (vgl. BVerfGE 46, 73 ; 53, 366 ; 57, 220 ; 70, 138 ), liegt nicht vor.

    a) Hierzu rechnet alles, was materiell, der Natur der Sache oder der Zweckbestimmung nach als eigene Angelegenheit der Kirche anzusehen ist (BVerfGE 18, 385 ), wobei das Selbstverständnis der Kirchen und Religionsgemeinschaften für die Qualifizierung einer Angelegenheit als eigene im Sinne des Art. 137 Abs. 3 WRV maßgebend ist (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 53, 366 ; 57, 220 ; 70, 138 ).

    b) Das Ordnen und Verwalten umfasst das Recht der Kirchen, alle eigenen Angelegenheiten gemäß den spezifischen kirchlichen Ordnungsgesichtspunkten, also auf der Grundlage des kirchlichen Selbstverständnisses, rechtlich zu gestalten (vgl. BVerfGE 70, 138 ; s.a. BVerfGE 66, 1 ).

    Dies beinhaltet alle Maßnahmen, die in Verfolgung der vom kirchlichen Grundauftrag her bestimmten Aufgaben zu treffen sind, beispielsweise Vorgaben struktureller Art, die Personalauswahl und die mit derartigen Entscheidungen untrennbar verbundene Vorsorge zur Sicherstellung der religiösen Dimension des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 53, 366 ; 57, 220 ; 70, 138 ).

    c) Staatliche Regelungen sind in diesem Bereich nur durch ein "für alle geltendes Gesetz" im Sinne von Art. 137 Abs. 3 WRV zulässig (vgl. hierzu BVerfGE 70, 138 ; 72, 278 ); unter anderem muss die gesetzliche Grundlage hinreichend bestimmt sein (vgl. BVerfGE 20, 150 ; 34, 165 ; 41, 251 ; 45, 393 ).

    Dies betrifft vornehmlich Fragen der richtigen Glaubenslehre, aber auch solche des kirchlichen Organisationsrechts, wenn und soweit es allein um die innere Organisation geht, die den bürgerlichen Rechtskreis nicht berührt (vgl. BVerfGE 30, 415 ; 70, 138 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 1998 - 2 BvR 69/93 -, NJW 1999, S. 350).

    Die inkorporierten Kirchenartikel der Weimarer Verfassung bilden mit dem Grundgesetz ein organisches Ganzes (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 19, 226 ; 53, 366 ; 70, 138 ).

    Dieser Wechselwirkung von Kirchenfreiheit und Schrankenzweck ist durch entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 46, 73 ; 53, 366 ; 70, 138 ; 72, 278 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 1998 - 2 BvR 1476/94 -, NJW 1999, S. 349 ).

    Dabei kommt dem Selbstverständnis der Kirchen, soweit es in dem Bereich der durch Art. 4 Abs. 1 GG als unverletzlich gewährleisteten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit wurzelt und sich in der durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung verwirklicht (vgl. BVerfGE 42, 312 ), besonderes Gewicht zu (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 44, 37 ; 53, 366 ; 66, 1 ; 70, 138 ; 72, 278 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 1998 - 2 BvR 1476/94 -, NJW 1999, S. 349 ; so auch BGH, Urteil vom 11. Februar 2000 - V ZR 271/99 -, NJW 2000, S. 1555 ).

  • BGH, 19.03.2008 - I ZR 166/05  

    St. Gottfried

    (1) Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht garantiert den Religionsgesellschaften, also auch den Kirchen, die Freiheit, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten (BVerfGE 53, 366, 391; 70, 138, 162).

    Die Garantie freier Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten ist eine notwendige, rechtlich selbständige Gewährleistung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Religionsgemeinschaften und Kirchen die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben unerlässliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (BVerfGE 53, 366, 401; 70, 138, 164).

    (2) Soweit bei der Gestaltung der Kircheninnenräume theologische oder liturgische Erwägungen bestimmend sind, wird die Garantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts durch die Gewährleistung des Grundrechts der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verstärkt (vgl. BVerfGE 53, 366, 401; 70, 138, 167; 83, 341, 356; v. Campenhausen in Festschrift für Delbrück, 2005, S. 113, 125 f.).

    Ihr kommt als Teil der Kirche nicht nur das kirchliche Selbstbestimmungsrecht zugute (vgl. BVerfGE 53, 366, 392, 393 f.; 70, 138, 162), sondern sie kann sich als lokale Untergliederung der katholischen Kirche auch auf das Grundrecht der Religionsfreiheit berufen (BVerfGE 53, 366, 386 ff.).

    Welche kirchlichen Belange bei der Ausübung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechtes bedeutsam sein können, richtet sich nach den von der verfassten Kirche anerkannten Maßstäben (vgl. BVerfGE 70, 138, 166).

    Dabei ist dem Selbstverständnis der Kirchen, soweit es - wie im Streitfall - in dem Bereich der durch Art. 4 Abs. 1 GG als unverletzlich gewährleisteten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit wurzelt und sich in der durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung verwirklicht, ein besonderes Gewicht zuzumessen (BVerfGE 53, 366, 400 f.; 70, 138, 167; 83, 341, 356).

  • BAG, 25.03.2009 - 7 AZR 710/07  

    Befristung - Tariföffnungsklausel - Kirche

    Darunter fällt auch die rechtliche Vorsorge für die Wahrnehmung kirchlicher Dienste durch den Abschluss entsprechender Arbeitsverträge (BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 ua. - BVerfGE 70, 138, 165 = AP GG Art. 140 Nr. 24 = EzA BGB § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 24).

    bb) Staatliche Regelungen, die in den durch Art. 140 GG geschützten Bereich eingreifen, sind nur durch ein "für alle geltendes Gesetz" iSv. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV zulässig (BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 - BVerfGE 70, 138, 166 = AP GG Art. 140 Nr. 24 = EzA BGB § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 24).

    Dies betrifft vornehmlich Fragen der richtigen Glaubenslehre, aber auch solche des kirchlichen Organisationsrechts, wenn und soweit es allein um die innere Organisation geht, die den bürgerlichen Rechtskreis nicht berührt (BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 ua. - BVerfGE 70, 138, 164 aaO.).

    Das ist nach Auffassung des BVerfG "die schlichte Folge einer Rechtswahl" (4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 ua. - BVerfGE 70, 138, 165 = AP GG Art. 140 Nr. 24 = EzA BGB § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 24).

    Sie darf deshalb die verfassungsrechtlich geschützte Eigenart des kirchlichen Dienstes, das spezifisch Kirchliche, das kirchliche Proprium, nicht in Frage stellen (BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 ua. - aaO.).

    Die Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts steht anderseits der Anwendung der den Bestandsschutz gewährleistenden Gesetze nicht entgegen, sondern sie gebietet nur, dass die Besonderheit des kirchlichen Dienstes bei ihrer Auslegung und Anwendung zu beachten ist (zum KSchG: BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 ua. - BVerfGE 70, 138, 168 ff. = AP GG Art. 140 Nr. 24 = EzA BGB § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 24).

    Die Kirchen können ihr Selbstbestimmungsrecht aber nicht zur Einschränkung des arbeitsrechtlichen Bestandsschutzes im Interesse ihrer haushaltsmäßigen Beweglichkeit in Anspruch nehmen (BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83 ua. - BVerfGE 70, 138, 170 aaO.).

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