Rechtsprechung
   BVerfG, 08.11.1960 - 1 BvR 59/56   

Ludendorff - Bund für Gotteserkenntnis

Art. 4 GG schützt - in Grenzen - auch Abwerbung anderer von deren Glauben

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Glaubensabwerbung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang und Reichweite der verfassungsrechtlich geschützten Religionsfreiheit

Verfahrensgang

  • BGH, 22.12.1953 - StE 22/52
  • BGH, 28.12.1955 - StE 22/52 (AK 115/55
  • BVerfG, 08.11.1960 - 1 BvR 59/56

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 12, 1
  • NJW 1961, 211
  • MDR 1961, 113
  • DÖV 1961, 28
  • DVBl 1961, 344



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Wird zitiert von ... (38)  

  • BVerwG, 21.04.1999 - 6 C 18.98  

    Erfolgreicher Widerspruch gegen Kruzifix im Klassenraum

    Die Regelung des Satzes 1 ist vom Bundesverfassungsgericht zur Auslegung des Art. 4 Abs. 1 GG herangezogen worden; dieses Grundrecht gebe ein Recht, "auszusprechen und auch zu verschweigen, daß und was man glaubt oder nicht glaubt" (BVerfGE 12, 1, 4).

    Zwar ist richtig, daß eine mißbräuchliche Inanspruchnahme des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG nicht schutzwürdig ist (vgl. BVerfGE 12, 1, 4).

    Ein solcher Mißbrauch liegt namentlich dann vor, "wenn die Würde der Person anderer verletzt wird" (BVerfGE 12, 1, 4).

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91  

    Osho

    Geschützt sind auch die Freiheit, für den eigenen Glauben und die eigene Überzeugung zu werben, und das Recht, andere von deren Religion oder Weltanschauung abzuwerben (vgl. BVerfGE 12, 1 ; 24, 236 ).
  • BVerfG, 11.04.1972 - 2 BvR 75/71  

    Eidesverweigerung aus Glaubensgründen

    Die Glaubensfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistet dem Einzelnen einen Rechtsraum, in dem er sich die Lebensform zu geben vermag, die seiner Überzeugung entspricht (BVerfGE 12, 1 [3]).

    Dem Staat ist es verwehrt, bestimmte Bekenntnisse zu privilegieren (BVerfGE 19, 206 [216]) oder den Glauben oder Unglauben seiner Bürger zu bewerten (BVerfGE 12, 1 [4]).

    Seine Grenzen dürfen nur von der Verfassung selbst, d. h. nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung und unter Berücksichtigung der Einheit dieses grundlegenden Wertsystems gezogen werden (BVerfGE 12, 1 [4];32, 98 [108]).

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