Rechtsprechung
| BGH, 20.12.1952 - II ZR 141/51 |
Lues-Infektion der Mutter
§ 823 Abs. 1 BGB, fehlerhafte Bluttransfusion, Geburt als kranker Mensch
Volltextveröffentlichungen (2)
Kurzfassungen/Presse (3)
- RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
- Universität des Saarlandes (Leitsatz als Teil einer Rechtsprechungsübersicht)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 823 Abs. 1
Schadensersatzanspruch eines aufgrund einer vor der Zeugung erfolgten Krankenhausinfektion der Mutter geschädigten Kindes
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 8, 243
- NJW 1953, 417
Wird zitiert von ... (11)
- BSG, 16.04.2002 - B 9 VG 1/01 R
Gewaltopferentschädigungsanspruch - schwerstbehindertes Kind aus Inzestbeziehung …
Insofern ist auf das Urteil des 2. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. Dezember 1952 - II ZR 141/51 - (BGHZ 8, 243, 246 ff = NJW 1953, 417) zu verweisen.Dieser Fall ist in der vorzitierten Entscheidung des BGH (BGHZ 8, 243 - Lues-Fall) ausdrücklich angesprochen und offen gelassen worden (…BGHZ aaO 248 ff, insbesondere 249).
Der BGH hat dabei einen eigenen Anspruch des Kindes gegen den Arzt verneint, allerdings zugleich - unter ausdrücklichem Zitat des Urteils BGHZ 8, 243 - gleichwohl eine Haftung für ein haftungsbegründendes Verhalten, das vor der Erzeugung des "geschädigten" Kindes lag, weiterhin grundsätzlich für denkbar erklärt.
- BGH, 14.06.2005 - VI ZR 179/04
Verurteilung des Krankenhausträgers, der einem Notfallpatienten 1985 …
Darunter fällt jedes Hervorrufen eines von den normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden Zustandes; unerheblich ist, ob Schmerzzustände auftreten, ob eine tiefgreifende Veränderung der Befindlichkeit eingetreten ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 114, 284, 289 sowie BGHSt 36, 1, 6 f. und 36, 262, 265 - zu HIV; BGHZ 8, 243, 246 und BGH, Urteil vom 14. Dezember 1953 - III ZR 183/52 - VersR 1954, 116, 117, insoweit nicht in BGHZ 11, 227 - zu Lues) oder ob es zum Ausbruch der Immunschwächekrankheit AIDS gekommen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 114, 284, 289; BGHSt 36, 1, 6). - BGH, 18.01.1983 - VI ZR 114/81
Nicht ermöglichte Abtreibung (wrongful life)
Auch für das Deliktsrecht ist (s. o.) anerkannt, daß eine haftungsbegründende Handlung vor der Geburt des Geschädigten (BGHZ 58, 48), ja sogar vor der Erzeugung liegen kann (BGHZ 8, 243).Wollte man gegenüber dem Arzt anders entscheiden, dann müßte man folgerichtig auch eine Haftung in anderen Fällen bejahen, etwa bei Eltern, die trotz schwerer genetischer Belastung ein Kind gezeugt haben und deren Verantwortlichkeit sich derzeit nur in der gegebenenfalls erhöhten Unterhaltspflicht auswirkt, oder bei Personen, die für diese genetische Belastung verantwortlich sind, auch dann, wenn diese den in erster Linie verantwortlichen Eltern bei der Zeugung bekannt war (anders als in dem der Entscheidung BGHZ 8, 243 zugrundeliegenden Fall, bei dem es um die auf einer Blutübertragung beruhende Luesinfektion der Mutter ging;… vgl. etwa Schlund aaO S. 67).
- BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvL 2/74
Unfallversicherung
Er hat dargelegt, daß angesichts seiner Rechtsprechung zu den Schadenersatzansprüchen der Leibesfrucht (BGHZ 8, 243; 58, 48) vom zivilrechtlichen Standpunkt keine Bedenken dagegen bestünden, wenn dem vor der Geburt geschädigten Kind Ersatzansprüche gegenüber der Unfallversicherung gewährt würden. - BGH, 30.04.1991 - VI ZR 178/90
Übertragung des HIV-Virus als Gesundheitsbeschädigung; Darlegungs- und Beweislast …
Unter diese fällt jedes Hervorrufen oder Steigern eines von den normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden Zustandes, wobei unerheblich ist, ob Schmerzzustände auftreten oder bereits eine tiefgreifende Veränderung der Befindlichkeit eingetreten ist (vgl. BGHZ 8, 243, 245 f und BGH, Urteil vom 14. Dezember 1953 - III ZR 183/52 - VersR 1954, 116, 117 [insoweit nicht in BGHZ 11, 227] für Lues-Infektion; BGHSt 36, 1, 6 f und 36, 262, 265 für Übertragung des HIV). - BSG, 30.04.1985 - 2 RU 44/84 In dieser umfänglichen Beschränkung unterscheidet sich die gesetzliche Unfallversicherung wesentlich zB von der zivilrechtlichen Schadensersatzregelung bei unerlaubten Handlungen (BSGE 10, 97, 98 f, dort auch Auseinandersetzung mit BGHZ 8, 243).
- BGH, 19.02.1953 - III ZR 208/51
Aufopferungsanspruch bei Impfschäden
Vielmehr sind die Güter des Lebens und der Gesundheit - wie bereits in der Entscheidung des 11. Zivilsenats in BGHZ 8, 243 ff. in anderem Zusammenhang ausgeführt ist - von Schöpfung und Natur der Rechtsordnung vorausgegeben, und jeder Mensch hat ganz unabhängig von einer entsprechenden gesetzlichen Normierung ein Recht auf diese Lebensgüter. - BGH, 11.01.1972 - VI ZR 46/71
Verletzung einer Leibesfrucht
Ersichtlich ist das Berufungsgericht von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 1952 (BGHZ 8, 243) ausgegangen, das gegen die Anwendung des § 823 BGB sogar dann keine Bedenken gehabt hat, wenn das geschädigt zur Welt gekommene Kind z. Z. der gegen seine Mutter begangenen Verletzungshandlung noch nicht einmal als Leibesfrucht existent gewesen war. - OLG Celle, 28.04.2005 - 9 U 242/04
Schadensersatzansprüche eines Berufsretters; Gefährdungshaftung des …
Ferner ist der Kreis der schadensrechtlich Geschützten dadurch erweitert worden, dass Geschädigte, die auf den ersten Blick nur als Dritte betroffen zu sein scheinen, im Wege der Erweiterung schadensrechtlicher Anspruchsgrundlagen als unmittelbare Gläubiger behandelt werden, z. B. der z. Zt. der Schädigung noch nicht Geborene (BGHZ 58, 48 ) oder noch nicht einmal Gezeugte (BGHZ 8, 243), und die Opfer eines Schocks durch die Zeugenschaft bei einem Verkehrsunfall eines Angehörigen oder derjenige, der vom Tod oder der schweren Verletzung eines Angehörigen benachrichtigt wird (…s. im Einzelnen Wagner in MünchKomm.- BGB , 4. Aufl., § 823 Rdnrn. 76 ff.; Staudinger/Hager [1999], § 823 Anm. B 35 f.). - OLG Koblenz, 07.06.2004 - 13 U 1527/01 Auch diesem Kind, das zum Zeitpunkt der fehlerhaften ärztlichen Behandlung seiner Mutter noch nicht existent war, wurden eigene Schadensersatzansprüche gegenüber dem Krankenhaus zugesprochen (vgl. die vorzitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in NJW 1953, 417 [BGH 20.12.1952 - II ZR 141/51]), ohne dass die vorstehende Problematik allerdings näher erörtert worden wäre.
- BGH, 11.01.1972 - IV ZR 46/71
