Rechtsprechung
   BGH, 14.07.1959 - 1 StR 296/59   

Luftablassen

§ 303 StGB, Strafbarkeit auch der Minderung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit, keine Substanzverletzung erforderlich

Volltextveröffentlichungen (3)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 13, 207
  • NJW 1959, 1547



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Wird zitiert von ... (10)  

  • BayObLG, 21.08.1987 - RReg. 1 St 98/87  
    Unter Sachbeschädigung ist jede nicht ganz unerhebliche körperliche Einwirkung auf eine Sache zu verstehen, durch die ihre stoffliche Zusammensetzung verändert oder ihre Unversehrtheit derart aufgehoben wird, daß die Brauchbarkeit für ihre Zwecke gemindert ist (BGHSt 13, 207/208 ..).

    Dementsprechend ist heute anerkannt, daß Ä entgegen einer früher vom OLG Düsseldorf (NJW 1957, 1246) vertretenen Auffassung Ä das Ablassen der Luft aus einem Reifen eines Kraftfahrzeugs eine Beschädigung dieses Fahrzeugs sein kann (BGHSt 13, 207 ..).

    In einem Eingriff, der ohne Veränderung der Sachsubstanz (lediglich) die Gebrauchsfähigkeit der Sache beeinträchtigt, kann allerdings dann keine Sachbeschädigung erblickt werden, wenn der Eingriff nur geringfügig ist, d. h., wenn die Gebrauchsfähigkeit ohne nennenswerten Aufwand an Zeit, Arbeit oder Kosten wiederhergestellt werden kann (BGHSt 13, 207/208 ..).

    Der Senat vermag jedoch in Übereinstimmung mit Klug (JZ 1960, 226, 227) der vom BGH geäußerten Ansicht, das Ablassen der Luft aus nur einem Reifen eines Kraftfahrzeugs sei regelmäßig dann keine Sachbeschädigung, wenn dem Fahrer ein Reserverad zur Verfügung stehe, nicht zu folgen.

  • BGH, 12.09.2002 - 4 StR 165/02  

    Vollendete schwere Brandstiftung (Tatbestandsalternative "teilweises Zerstören"

    Dabei ist eine Zerstörung der Substanz der Sache nicht erforderlich (RGSt 55, 169, 170; zu § 303 StGB: BGHSt 13, 207, 208; 44, 34, 38).
  • OLG Frankfurt, 20.05.2003 - 2 Ss 39/03  

    Sachbeschädigung durch unaufgeforderte Übersendung von Telefax-Werbung

    Die Beschädigung setzt eine unmittelbare Einwirkung auf die betroffene Sache und eine dadurch verursachte Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit voraus (vgl. BGHSt 13, 207, 208; 29, 129; BGH NStZ 82, 508,509).
mehr
  • BGH, 06.12.1994 - VI ZR 229/93  

    Bauvertrag - Passive Produktbeobachtungspflicht des Quasi-Herstellers

    Es genügt hierfür ebenso wie für die Erfüllung des in § 303 StGB aufgenommenen Straftatbestandes der Sachbeschädigung (vgl. dazu BGHSt 13, 207) und der Haftungsvoraussetzung der Beschädigung einer Sache in § 1 ProdHaftG eine Einwirkung auf die Sache, durch die ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur geringfügig beeinträchtigt wird (vgl. Rolland, Produkthaftungsrecht, § 1 ProdHaftG, Rn. 38; Taschner/Frietsch, Produkthaftungsgesetz und EG-Produkthaftungsrichtlinie, 2. Aufl., § 1 ProdHaftG, Rdn. 30).
  • BGH, 13.11.1979 - 5 StR 166/79  

    Verteilerkasten - § 303 StGB, Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen

    In diesem Fall hat das Reichsgericht auch eine leicht abwaschbare Beschmutzung für tatbestandsmäßig gehalten, während es sonst hervorgehoben hat, daß eine ohne nennenswerten Aufwand an Mühe, Zeit oder Kosten behebbare Beeinträchtigung der Brauchbarkeit außer Betracht bleibe (RGSt 20, 182 ff; 39, 223, 224; ebenso BGHSt 13, 207, 208).
  • OLG München, 21.10.1994 - 23 U 3264/94  

    Inanspruchnahme eines Bürgen

    Für die Anwendung genügt nicht, daß Streit über die Auslegung besteht Vgl. dazu BGHSt 13, 207.
  • BGH, 27.06.1979 - IV ZR 174/77  

    Bauwesenversicherung: Umfang

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  • BGH, 27.06.1979 - IV ZR 176/77  

    Bauwesenversicherung: Umfang

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  • AG Meldorf, 14.09.2010 - 81 C 701/10  

    Zur Haftung des Halters/Führers eines Kraftfahrzeugs; Beschmutzung der Kleidung

    Eine Sachbeschädigung lässt sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (vgl. RGSt 43, 203) annehmen, wenn entweder die Substanz oder die Gebrauchstauglichkeit einer Sache erheblich beeinträchtigt wird (vgl. OLG Hamm, 6 U 38/07 vom 23.08.2007; zu § 303 StGB BGHSt 13, 207; BGHSt 29, 129; BGH, NJW 1980, 602).
  • OLG Hamburg, 31.03.1999 - II a 28/99  
    Eine Sache wird beschädigt, wenn ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder die bestimmungsgemäße - technische Brauchbarkeit mehr als nur geringfügig beeinträchtigt wird (vgl. BGHSt 13, 207 = NJW 1959, 1547; BGHSt 29, 129 = NJW 1988, 350; Bay0bLG, StV 1997, 80; OLG Frankfurt a. M., NStZ 1988, 410).
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