Rechtsprechung
   BGH, 16.04.1996 - XI ZR 222/95   

Lupolen

Abhandengekommer Scheck, § 364 Abs. 2 BGB, Einrede der Scheckhingabe, § 270 Abs. 1 BGB analog

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Leistungsverweigerungsrecht des Scheckausstellers bei Scheckzahlungsabrede

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Anspruch auf Kaufpreiszahlung bei Abhandenkommen des übersandten Schecks und dessen Einlösung zugunsten eines Dritten

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1996, 1961
  • ZIP 1996, 1005
  • MDR 1996, 808
  • BB 1996, 1297
  • JR 1997, 235
  • WM 1996, 1037
  • DB 1996, 2174
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Wird zitiert von ... (10)  

  • OLG München, 10.08.2001 - 21 U 5224/00  

    Immobilienanlagen - Haftung des Treuhänders im geschlossenen Immobilienfonds

    Wenn sich dadurch ein ungünstiges Preis-Leistungsverhältnis zu Lasten des Klägers ergeben haben sollte, so fällt dies unter den hier gegebenen Umständen in den Risikobereich des Klägers, der Gelegenheit hatte, die Unterlagen vor seinem Beitritt mit seinem Anlageberater zu prüfen und dies auch getan hat (zur Aufklärungspflicht hinsichtlich einer sogenannten Innenprovision vgl. OLG Köln, DB 1996, 2174/2176; allerdings auch BGH, NJW 2010, 436/437 m.w.N.).

    Der konkrete Umfang des für den Treuhänder maßgeblichen Pflichtenkreises richtet sich in erster Linie nach dem Inhalt des Auftrags (vgl. § 675 BGB; BGH DB 1988, 330/331; OLG Köln DB 1996, 2174/2175).

    Grundsätzlich nur in Bezug auf im Treuhandvertrag statuierte Pflichten ist der Treuhänder zur Wahrung der Interessen der Anleger verpflichtet; nur insoweit besteht eine Aufklärungspflicht (vgl. OLG Köln DB 1996, 2174/2175 f.).

  • BGH, 12.07.2000 - VIII ZR 99/99  

    Zustandekommen eines Scheckbegebungsvertrages

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt die Scheckzahlungsabrede dem Scheckaussteller das Recht, die Bezahlung der Kausalforderung bis zur Rückgabe des unversehrten, insbesondere unbezahlten, erfüllungshalber hingegebenen Schecks zu verweigern (BGH, Beschluß vom 16. April 1996 - XI ZR 222/95, WM 1996, 1037 f m.w.Nachw.).

    d) Ist aber durch die Übergabe der Verrechnungsschecks an den Geschäftsführer S. die Verlustgefahr auf die Gemeinschuldnerin in entsprechender Anwendung von § 270 Abs. 1 BGB übergegangen, steht dem geltend gemachten Restkaufpreisanspruch die Einrede der Scheckhingabe entgegen (BGH, Beschluß vom 16. April 1996 aaO).

  • BGH, 29.03.2007 - III ZR 68/06  

    Sonstiges Zivilrecht

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf die sich das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend bezieht (BGH, Urteile vom 16. April 1996 - XI ZR 222/95 - NJW 1996, 1961 und vom 12. Juli 2000 - VIII ZR 99/99 - NJW 2000, 3344, 3345), gibt eine Scheckzahlungsabrede dem Scheckaussteller das Recht, die Bezahlung der Kausalforderung bis zur Rückgabe des unversehrten, insbesondere unbezahlten, erfüllungshalber hingegebenen Schecks zu verweigern; hieraus ergibt sich ein ständiges Leistungsverweigerungsrecht des Scheckausstellers für den Fall, dass die Verlustgefahr des Schecks entsprechend der getroffenen Scheckzahlungsabrede auf den Schecknehmer übergegangen ist und dieser den Scheck nicht unbezahlt zurückgeben kann, weil er von der bezogenen Bank inzwischen eingelöst worden ist.

    b) Dieser Grundsatz, der für die verschuldensunabhängige Einrede der Scheckhingabe gilt (vgl. Nobbe in Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. Bd. I § 60 Rn. 224 m.w.N.), lässt indessen unberührt, dass dann, wenn der Empfänger des Schecks das Abhandenkommen desselben zu vertreten hat, dem Aussteller desselben auch unabhängig von einer Scheckzahlungsabrede ein Schadensersatzanspruch aus schuldhafter Verletzung einer Sorgfaltspflicht zustehen kann, den er - wie dies hier auch der Beklagte schon in erster Instanz getan hat - der Kausalforderung entgegenhalten kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 1996 aaO; Nobbe aaO Rn. 225; Häuser, in MünchKommHGB Bd. 5 ZahlungsV Rn. D 363; Bilda DB 1981, 1383, 1387; vgl. auch - allgemein für Geldschulden - Krüger, in MünchKommBGB 4. Aufl. § 270 Rn. 15).

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  • OLG Frankfurt, 20.01.2006 - 19 U 179/05  

    Erfüllung eines auf einem Vergleich beruhenden Zahlungsanspruchs durch eine

    Die der damals noch der Insolvenzschuldnerin zustehende Forderung ist weder durch Erfüllung erloschen (§ 362 BGB), noch steht ihr die dauerhafte Einrede der Scheckhingabe gemäß §§ 273 Abs. 1, 270 Abs. 1 BGB entsprechend entgegen (BGH NJW 1996 S. 1961; 2000 S. 3344 f., 3345).

    Dem Zahlungsanspruch des Klägers steht auch nicht die Einrede der Scheckhingabe entgegen, nach der der Scheckaussteller das Recht hat, die Bezahlung der Forderung aus dem Grundgeschäft bis zur Rückgabe des unversehrten, insbesondere unbezahlten, erfüllungshalber hingegebenen Scheck zu verweigern (BGH NJW 1996 S. 1961 und BGH 2000 S. 3344 f., 3345).

  • LSG Schleswig-Holstein, 08.03.2005 - L 7 RJ 117/03  
    Der Gläubiger hat bei der Zahlung durch Scheck nach getroffener Scheckzahlungsabrede und erfolgtem Zugang oder - falls eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde - mit der widerspruchslosen Entgegennahme des Schecks die Verlustgefahr zu tragen (Nobbe in: Schimanski/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch Band 1, § 60 Rz 226, m.w.N.) § 270 Abs. 1 BGB ist auf Schecks analog anzuwenden (BGH Beschluss vom 16. April 1996, - XI ZR 222/95 - NJW 1996, 1961).

    Als Nachweis der Nichteinlösung und zur Vermeidung einer doppelten Inanspruchnahme wird der Schuldner grundsätzlich nur gegen Rückgabe des unversehrten und insbesondere unbezahlten Schecks als zahlungspflichtig angesehen (BGH Beschluss vom 16. April 1996, a.a.O.).

  • LG Kaiserslautern, 24.02.2009 - 1 S 52/08  

    Der (ungeklärte) Verlust eines erfüllungshalber hingegebenen Überweisungsträgers

    Die in Fällen einer Scheckzahlungsabrede ergangene Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa Urteile vom 12. Juli 2000 und 16. April 1996, Az.: VIII ZR 99/99 und XI ZR 222/95, NJW 2000, 3344 und NJW 1996, 1961) steht dieser Sichtweise nicht entgegen.

    Auch dann, wenn man sie auf Fälle der Begebung eines Überweisungsträgers für prinzipiell übertragbar erachten will, hat der BGH doch lediglich entschieden, dass "zur Vermeidung doppelter Inanspruchnahme aus den Kaufverträgen und aus den Schecks grundsätzlich das Recht" bestehe, "die Bezahlung der Kaufpreisforderungen bis zur Rückgabe der unversehrten, insbesondere unbezahlten Schecks zu verweigern" (BGH, Beschluss vom16. April 1996, Az.: XI ZR 222/95, NJW 1996, 1961).

  • BGH, 15.02.2007 - I ZR 118/04  

    Berufung auf Aufrechnungsverbot treuwidrig?

    Zwar stand der Geltendmachung dieses Anspruchs zunächst die Einrede der Scheckhingabe entgegen (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 16.4.1996 - XI ZR 222/95, NJW 1996, 1961; Urt. v. 12.7.2000 - VIII ZR 99/99, NJW 2000, 3344, 3345).
  • BGH, 03.04.2001 - XI ZR 223/00  

    Verfahrensrecht - Neuvernahme des Zeugen bei abweichender Würdigung erforderlich

    Der Klageforderung stünde dann die Einrede der Scheckhingabe entgegen (vgl. BGHZ 96, 182, 193 für Wechsel; Senatsbeschluß vom 16. April 1996 - XI ZR 222/95, WM 1996, 1037).
  • OLG Düsseldorf, 17.04.2000 - 9 U 209/99  

    Auszahlung eines zur Erfüllung einer Kaufpreisforderung aufgenommenen Darlehens;

    Steht aber damit die Übergabe des Schecks in Höhe von 400.000 DM an den Ehemann der Beklagten fest, so können die Kläger aufgrund der hierin liegenden Scheckabrede die Bezahlung des Kaufpreises in entsprechender Höhe verweigern (vgl. BGH NJW 1996, 1961 m.N.), hier endgültig, weil der Scheck unstreitig eingelöst worden ist.
  • OLG Düsseldorf, 11.12.1998 - 22 U 164/98  

    Haftung des Vorbehaltskäufers bei Kauf unter verlängertem Eigentumsvorbehalt

    Bis zur Rückgabe des unversehrten insbesondere unbezahlten Schecks hat der Schuldner das Recht, die Kaufpreiszahlung zu verweigern (vgl. BGH NJW 1996, 1961 ).
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