Rechtsprechung
   BVerfG, 24.06.1993 - 1 BvR 689/92   

MPU wegen Haschischkonsums

Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Allgemeines Persönlichkeitsrecht, § 15b Abs. 2 StVZO

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Alpmann Schmidt

    GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3; StVG § 4 Abs. 1; StVZO § 15b Abs. 2

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Fahreignungsprüfung nach Haschisch-Konsum

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Fahreignungsuntersuchung

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Voraussetzungen, unter denen Haschischkonsum es rechtfertigen kann, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu fordern

Verfahrensgang

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.1991 - 19 A 1674/91
  • BVerwG, 19.03.1992 - 3 B 28.92
  • BVerfG, 24.06.1993 - 1 BvR 689/92

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 89, 69
  • NJW 1993, 2365
  • MDR 1993, 1027
  • NZV 1993, 413
  • StV 1993, 539
  • DVBl 1993, 995



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Wird zitiert von ... (180)  

  • BVerfG, 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96  

    Verfassungsbeschwerden gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen

    Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in seinem Beschluss vom 24. Juni 1993 (BVerfGE 89, 69) die für den vorliegenden Fall maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen geklärt.

    Denn es fehlte als Grundlage der Überprüfung der Fahreignung des Beschwerdeführers nach § 15 b Abs. 2 StVZO ein hinreichender Gefahrenverdacht, der einen Eignungsmangel als nahe liegend erscheinen lässt (vgl. BVerfGE 89, 69 ).

    bb) Die vorliegenden Erkenntnisse ergeben, dass die Fahrtüchtigkeit einer Person im akuten Haschischrausch und während der Dauer einer mehrstündigen Abklingphase aufgehoben ist (vgl. etwa Kannheiser, NZV 2000, S. 57 ; Brandt, a.a.O., S. 121 ff.; Geschwinde, Rauschdrogen, 4. Aufl., 1998, Rn. 101; World Health Organization, Cannabis: a health perspective and research agenda, 1997, S. 15 f.; vgl. hierzu ferner BVerfGE 89, 69 ; 90, 145 ).

    Eine darauf bezogene präventive Kontrolle von Kraftfahrern, wie sie in § 4 Abs. 1 StVG, § 15 b Abs. 2 StVZO vorgesehen war, ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 89, 69 ).

    Die Beschränkungen sind nur angemessen, wenn die Behörde im Zuge der Ausübung der gesetzlichen Ermächtigung zur Fahreignungsüberprüfung hinreichend konkrete Verdachtsmomente feststellt, die einen Eignungsmangel als nahe liegend erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 89, 69 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.08.1994 - 10 S 1430/94  

    Anordnung von Aufklärungsmaßnahmen bei einem drogenauffälligen Inhaber einer

    Dabei läßt der Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes offen (vgl. auch die Beschlüsse des Senats vom 30.8.1993 - 10 S 1827/93 -, NZV 1994, 47 = Die Justiz 1994, 195 sowie vom 2.9.1993 - 10 S 1770/93 -) ob er im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.6.1993 - 1 BvR 689/92 - (BVerfGE 89, 69) an seiner Rechtsprechung zur fehlenden Kraftfahreignung wegen der Möglichkeit des Eintritts eines sog. Echorausches festhält (vgl. grundlegend Urt. v. 6.9.1988 - 10 S 2334/87 -, NJW 1989, 1625 = DÖV 1989, 274 = VBlBW 1989, 146).

    Zwar ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts die Annahme, daß gewohnheitsmäßige Cannabiskonsumenten dazu neigen, in akutem Rauschzustand ein Kraftfahrzeug zu führen, in ihren tatsächlichen Voraussetzungen keineswegs gesichert (Beschl. v. 24.6.1993, BVerfGE 89, 69, 87).

    Nach diesem Beschluß kommt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach Cannabiskonsum nur dann in Betracht, wenn der Betroffene Cannabis gewohnheitsmäßig konsumiert (BVerfGE 89, 69, 88).

    In bezug auf den relativ kurzen Zeitraum von einem halben Jahr dürfte deshalb ein fünf- bis sechsmaliger Konsum (also rund einmal im Monat) im allgemeinen noch als gelegentlicher Konsum oder auch als "Probierstadium" (vgl. zu diesem Begriff BVerfG, Beschl. v. 24.6.1993, a.a.O. S. 87) anzusehen sein.

    Auch das konkret angeordnete Mittel eines Drogenscreenings in Form einer Haaruntersuchung begegnet im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.6.1993 (a.a.O., S. 88) keinen Bedenken (vgl. auch OVG Hamburg, Urt. v. 3.3.1994, NJW 1994, 2168).

  • BVerfG, 20.05.2003 - 1 BvR 2222/01  

    Verfassungsmäßigkeit der zwangsweisen Anordnung von Umfangskontakten mit einem

    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Persönlichkeitsrecht sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 32, 373 ; 44, 353 ; 65, 1 ; 78, 77 ; 84, 192 ; 89, 69 ).

    Dieses Recht schützt grundsätzlich vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter (vgl. BVerfGE 32, 373 ; 44, 353 ; 65, 1 ; 78, 77 ; 84, 192 ; 89, 69 ; vgl. auch Fehnemann, FamRZ 1979, S. 661, 662 f.).

    Der Schutz ist umso intensiver, je näher die Daten der Intimsphäre des Betroffenen stehen, die als unantastbarer Bereich privater Lebensgestaltung gegenüber aller staatlichen Gewalt Achtung und Schutz beansprucht (vgl. BVerfGE 32, 373 ; 65, 1 ; 89, 69 ).

    In diesen Schutzbereich hat das Oberlandesgericht durch die Anordnung sowie die Androhung eines Zwangsgeldes eingegriffen, denn dadurch sollte der Beschwerdeführer zu dem vom Gericht bestimmten Verhalten angehalten werden (vgl. zum Eingriffscharakter BVerfGE 74, 264 ; 89, 69 ).

    Vielmehr muss jeder Bürger staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit auf gesetzlicher Grundlage unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots getroffen werden, soweit sie nicht den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 32, 373 ; 65, 1 ; 89, 69 ).

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