Rechtsprechung
   BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92; 2 BvR 2159/92   

Maastricht

Art. 23 GG, Art. 38 Abs. 1 GG

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Maastricht

  • Alpmann Schmidt

    GG Art. 23 GG, Art. 38

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Das Maastricht-Urteil des Bundesverfassungsgerichts

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verfassungsmäßigkeit des Vertrages von Maastricht über die Europäische Union

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä. (5)

  • whi-berlin.de (Dissertation mit Bezug zur Entscheidung)

    Kompetenzüberschreitung und Letztentscheidung (Franz C. Mayer)

  • zaoerv.de (Entscheidungsbesprechung)

    Das Maastricht-Urteil und die Grenzen der Verfassungsgerichtsbarkeit (Prof. Dr. Jochen Frowein; ZaöRV 54/1994, S. 1-16)

  • zaoerv.de (Entscheidungsbesprechung)

    Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Vertrag von Maastricht - ein Stolperstein auf dem Weg in die europäische Integration? (Dr. iur. Doris König; ZaöRV 54/1994, S. 17-94)

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  • sustainability-justice-climate.eu (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die dritte Gewalt im transnationalen Mehrebenensystem (Prof. Dr. Felix Ekardt, Verena Lessmann)

  • uni-bielefeld.de (Dissertation mit Bezug zur Entscheidung)

    Kompetenzüberschreitung und Letztentscheidung - Das Maastricht-Urteil des Bundesverfassungsgerichts und die Letztentscheidung über Ultra vires-Akte in Mehrebenensystemen (Franz Christian Mayer; 1999)

Sonstiges

  • zeit.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung)

    Ausgerechnet Bananen (DIE ZEIT 15/1997)

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 89, 155
  • NJW 1993, 3047
  • ZIP 1993, 1636
  • EuZW 1993, 667
  • BB 1993, 2479
  • NVwZ 1994, 53
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Wird zitiert von ... (143)  

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08  

    Lissabon

    Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob Rechtsakte der europäischen Organe und Einrichtungen sich unter Wahrung des gemeinschafts- und unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 2 EGV; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon ) in den Grenzen der ihnen im Wege der begrenzten Einzelermächtigung eingeräumten Hoheitsrechte halten (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 75, 223 ; 89, 155 : dort zum ausbrechenden Rechtsakt).

    Mit ihm sollte eine "neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas" erreicht werden (Art. 1 Abs. 2 EUV; vgl. auch BVerfGE 89, 155 ).

    Sie fordern das Bundesverfassungsgericht auf, im Lichte bereits übertragener und noch zu übertragender Hoheitsrechte zu prüfen, ob die in seinem Urteil zum Vertrag von Maastricht (vgl. BVerfGE 89, 155 ff.) niedergelegten Erwartungen an die rechtsstaatlich-demokratische Entwicklung der Europäischen Union erfüllt worden seien.

    Das Mehrheitsverfahren und damit die Möglichkeit, im Rat überstimmt zu werden, habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zum Vertrag von Maastricht (vgl. BVerfGE 89, 155 ff.) akzeptiert.

    38 Abs. 1 und Abs. 2 GG gewährleistet das subjektive Recht, an der Wahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestages teilzunehmen (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 89, 155 ).

    Die Verbürgung erstreckt sich auch auf den grundlegenden demokratischen Gehalt dieses Rechts (vgl. BVerfGE 89, 155 ).

    Mit der Wahl wird die Staatsgewalt auf Bundesebene nicht nur nach Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG legitimiert, sondern zudem auch dirigierender Einfluss genommen, wie diese ausgeübt wird (vgl. BVerfGE 89, 155 ).

    Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG schließt es im Anwendungsbereich des Art. 23 GG aus, die durch die Wahl bewirkte Legitimation von Staatsgewalt und Einflussnahme auf deren Ausübung durch die Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages auf die europäische Ebene so zu entleeren, dass das Demokratieprinzip verletzt wird (vgl. BVerfGE 89, 155 ).

    Der verfassungsprozessualen Rügefähigkeit der "Entstaatlichung" steht nicht entgegen, dass Art. 146 GG kein selbständig rügefähiges, mithin verfassungsbeschwerdefähiges Individualrecht im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG begründet (vgl. BVerfGE 89, 155 ).

    Das Prinzip der repräsentativen Volksherrschaft kann verletzt sein, wenn im grundgesetzlichen Organgefüge die Rechte des Bundestages wesentlich geschmälert werden und damit ein Substanzverlust demokratischer Gestaltungsmacht für dasjenige Verfassungsorgan eintritt, das unmittelbar nach den Grundsätzen freier und gleicher Wahl zustande gekommen ist (vgl. BVerfGE 89, 155 ).

    c) Das demokratische Prinzip ist nicht abwägungsfähig; es ist unantastbar (vgl. BVerfGE 89, 155 ).

    Ob diese Bindung schon wegen der Universalität von Würde, Freiheit und Gleichheit sogar für die verfassungsgebende Gewalt gilt, also für den Fall, dass das deutsche Volk in freier Selbstbestimmung, aber in einer Legalitätskontinuität zur Herrschaftsordnung des Grundgesetzes sich eine neue Verfassung gibt (vgl. Isensee, in: Isensee/Kirchhof, HStR VII, 1992, § 166 Rn. 61 ff.; Moelle, Der Verfassungsbeschluss nach Art. 146 GG, 1996, S. 73 ff.; Stückrath, Art. 146 GG: Verfassungsablösung zwischen Legalität und Legitimität, 1997, S. 240 ff.; vgl. auch BVerfGE 89, 155 ), kann offen bleiben.

    Es untersagt die Übertragung der Kompetenz-Kompetenz (vgl. BVerfGE 89, 155 ; vgl. auch BVerfGE 58, 1 ; 104, 151 ).

    Soweit nicht das Volk unmittelbar selbst zur Entscheidung berufen ist, ist demokratisch legitimiert nur, was parlamentarisch verantwortet werden kann (vgl. BVerfGE 89, 155 ).

    Eine Blankettermächtigung zur Ausübung öffentlicher Gewalt, zumal mit unmittelbarer Bindungswirkung in der innerstaatlichen Rechtsordnung, dürfen die deutschen Verfassungsorgane nicht erteilen (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 89, 155 ).

    Innerhalb der deutschen Jurisdiktion muss es zudem möglich sein, die Integrationsverantwortung im Fall von ersichtlichen Grenzüberschreitungen bei Inanspruchnahme von Zuständigkeiten durch die Europäische Union - dies wurde auch von den Bevollmächtigten des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung betont - und zur Wahrung des unantastbaren Kerngehalts der Verfassungsidentität des Grundgesetzes im Rahmen einer Identitätskontrolle einfordern zu können (vgl. BVerfGE 75, 223 ; 89, 155 ; 113, 273 ).

    Wenn Rechtsschutz auf Unionsebene nicht zu erlangen ist, prüft das Bundesverfassungsgericht, ob Rechtsakte der europäischen Organe und Einrichtungen sich unter Wahrung des gemeinschafts- und unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 2 EGV; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 EUV-Lissabon) in den Grenzen der ihnen im Wege der begrenzten Einzelermächtigung eingeräumten Hoheitsrechte halten (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 75, 223 ; 89, 155 : dort zum sogenannten ausbrechenden Rechtsakt).

    Das ist dann der Fall, wenn der Deutsche Bundestag eigene Aufgaben und Befugnisse von substantiellem politischem Gewicht behält oder die ihm politisch verantwortliche Bundesregierung maßgeblichen Einfluss auf europäische Entscheidungsverfahren auszuüben vermag (vgl. BVerfGE 89, 155 ).

    dd) Demokratie bedeutet nicht nur die Wahrung formaler Organisationsprinzipien (vgl. BVerfGE 89, 155 ) und nicht allein eine korporative Einbindung von Interessengruppen.

    Auch wenn durch die großen Erfolge der europäischen Integration eine gemeinsame und miteinander im thematischen Zusammenwirken stehende europäische Öffentlichkeit in ihren jeweiligen staatlichen Resonanzräumen ersichtlich wächst (vgl. dazu bereits BVerfGE 89, 155 ; Trenz, Europa in den Medien, Die europäische Integration im Spiegel nationaler Öffentlichkeit, 2005), so ist doch nicht zu übersehen, dass die öffentliche Wahrnehmung von Sachthemen und politischem Führungspersonal in erheblichem Umfang an nationalstaatliche, sprachliche, historische und kulturelle Identifikationsmuster angeschlossen bleibt.

    Solange und soweit das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung in einem Verbund souveräner Staaten mit ausgeprägten Zügen exekutiver und gouvernementaler Zusammenarbeit gewahrt bleibt, reicht grundsätzlich die über nationale Parlamente und Regierungen vermittelte Legitimation der Mitgliedstaaten aus, die ergänzt und abgestützt wird durch das unmittelbar gewählte Europäische Parlament (vgl. BVerfGE 89, 155 ).

    Eine freie öffentliche Meinung und eine politische Opposition müssen fähig sein, den Entscheidungsprozess in seinen wesentlichen Zügen kritisch zu beobachten und Verantwortlichen - das heißt in der Regel einer Regierung - sinnvoll zuzurechnen (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG; BVerfGE 89, 155 ; 97, 350 ; rechtsvergleichend Cruz Villalón, Grundlagen und Grundzüge staatlichen Verfassungsrechts: Vergleich, in: von Bogdandy/Cruz Villalón/Huber, Handbuch Ius Publicum Europaeum, Bd. I, 2007, § 13 Rn. 102 ff. mit weiteren Nachweisen).

    Das Europäische Parlament ist als ein unmittelbar von den Unionsbürgern gewähltes Vertretungsorgan der Völker eine eigenständige zusätzliche Quelle für demokratische Legitimation (vgl. BVerfGE 89, 155 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seinem Urteil zum Vertrag von Maastricht entschieden, dass primärrechtliche Änderungen auch durch ein abgekürztes Verfahren vorgenommen werden können, wenn die Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zustimmen (vgl. BVerfGE 89, 155 ).

    Auch die "Zustimmung" der Bundesrepublik Deutschland im vereinfachten Änderungsverfahren nach Art. 48 Abs. 6 EUV-Lissabon setzt stets ein Gesetz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG als lex specialis zu Art. 59 Abs. 2 GG voraus (vgl. BVerfGE 89, 155 ; zum Verweis auf die innerstaatlichen Ratifikationserfordernisse siehe auch die Entscheidung Nr. 2007-560 DC des Conseil constitutionnel vom 20. Dezember 2007, Nr. 26 ff.).

    Änderungen der Verträge, durch die das Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, machen die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Deutschen Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates erforderlich (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 GG; vgl. BVerfGE 89, 155 ).

    Bereits in dem Urteil zum Vertrag von Maastricht hat das Bundesverfassungsgericht gegenüber der dort erhobenen "Entstaatlichungsrüge" in dem für den Grundrechtsträger zentralen Bereich der Innen- und Rechtspolitik darauf hingewiesen, dass in der "Dritten Säule" nur einstimmig entschieden und durch diese Beschlüsse kein in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbares und Vorrang beanspruchendes Recht gesetzt werde (vgl. BVerfGE 89, 155 ).

    Das Bundesverfassungsgericht ist in seiner Entscheidung zum Vertrag von Maastricht nach umfassender Auslegung der Entstehungsgeschichte der Vorschrift zu dem Ergebnis gekommen, dass Art. F Abs. 3 EUV die Europäische Union nicht ermächtige, sich aus eigener Macht die Finanzmittel und sonstigen Handlungsmittel zu verschaffen, die sie zur Erfüllung ihrer Zwecke für erforderlich erachte (BVerfGE 89, 155 ; vgl. auch Puttler, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 3. Aufl. 2007, Art. 6 EUV Rn. 59 f.; Hilf/Schorkopf, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Bd. I , 37. Ergänzungslieferung, November 2008, Art. 6 EUV Rn. 113).

    311 Abs. 1 AEUV ist auch weiterhin als eine politisch-programmatische Absichtserklärung zu verstehen, die keine Zuständigkeit der Europäischen Union und damit erst recht keine Kompetenz-Kompetenz derselben begründet (vgl. BVerfGE 89, 155 ).

    (bb) Eine rechtliche Regelungswirkung hat hingegen Art. 352 AEUV, der die bestehenden Zuständigkeiten der Europäischen Union zielgebunden abrunden soll (vgl. zum früheren Art. 235 EWGV BVerfGE 89, 155 ).

    Nach der bisherigen Rechtslage erschien Art. 308 EGV als "Vertragsabrundungskompetenz" (vgl. BVerfGE 89, 155 ), die eine "vertragsimmanente Fortentwicklung" des Unionsrechts "unterhalb der förmlichen Vertragsänderung" ermöglichte (vgl. Oppermann, Europarecht, 3. Aufl. 2005, § 6 Rn. 68).

    Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass es prüfe, ob Rechtsakte der europäischen Einrichtungen und Organe sich in den Grenzen der eingeräumten Hoheitsrechte halten oder aber eine vertragsausdehnende Auslegung der Verträge durch die Gemeinschaftsgerichtsbarkeit vorliege, die einer unzulässigen autonomen Vertragsänderung gleichkomme (BVerfGE 89, 155 ; ähnlich zuletzt Tschechisches Verfassungsgericht, Urteil vom 26. November 2008, Aktenzeichen Pl. ÚS 19/08, Vertrag zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Rn. 139).

    Es bedeutet in der Sache jedenfalls keinen Widerspruch zu dem Ziel der Europarechtsfreundlichkeit, das heißt zu der von der Verfassung geforderten Mitwirkung der Bundesrepublik Deutschland an der Verwirklichung eines vereinten Europas (Präambel, Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG), wenn ausnahmsweise, unter besonderen und engen Voraussetzungen, das Bundesverfassungsgericht Recht der Europäischen Union für in Deutschland nicht anwendbar erklärt (vgl. BVerfGE 31, 145 ; 37, 271 ; 73, 339 ; 75, 223 ; 89, 155 ; 102, 147 ).

  • BVerfG, 07.09.2011 - 2 BvR 987/10  

    Verfassungsbeschwerden gegen Maßnahmen zur Griechenland-Hilfe und zum

    Art. 38 GG schützt die wahlberechtigten Bürger vor einem Substanzverlust ihrer verfassungsstaatlich gefügten Herrschaftsgewalt durch weitreichende oder gar umfassende Übertragungen von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages, vor allem auf supranationale Einrichtungen (BVerfGE 89, 155 [172]; 123, 267 [330]).

    Ihre strikte Beachtung gewährleistet, dass die Handlungen der Organe der Europäischen Union in und für Deutschland über eine hinreichende demokratische Legitimation verfügen (BVerfGE 89, 155 [199 ff.]; 97, 350 [373]).

    Die vertragliche Konzeption der Währungsunion als Stabilitätsgemeinschaft ist Grundlage und Gegenstand des deutschen Zustimmungsgesetzes (BVerfGE 89, 155 [205]).

    Ob die Währungsunion nach dem Stabilitätskonzept des Vertrages die Stabilität der europäischen Währung erwarten lasse, bestimme sich danach, ob die Konvergenz nachhaltig so verwirklicht sei, dass die Währungsunion eine auf Dauer der Stabilität verpflichtete und insbesondere Geldwertstabilität gewährleistende Gemeinschaft sein könne (BVerfGE 89, 155 [204]).

    Art. 38 Abs. 1 GG schließe im Anwendungsbereich des Art. 23 GG aus, die durch die Wahl bewirkte Legitimation von Staatsgewalt und Einflussnahme auf deren Ausübung durch die Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages so zu entleeren, dass das demokratische Prinzip, soweit es Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG für unantastbar erkläre, verletzt werde (BVerfGE 89, 155 [171]).

    (1) Art. 38 Abs. 1 und Abs. 2 GG gewährleistet das subjektive Recht, unter Einhaltung der verfassungsrechtlichen Wahlgrundsätze an der Wahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestages teilzunehmen (vgl. BVerfGE 47, 253 [269]; 89, 155 [171]; 123, 267 [330]).

    Art. 38 GG schützt die wahlberechtigten Bürger insoweit vor einem Substanzverlust ihrer im verfassungsstaatlichen Gefüge maßgeblichen Herrschaftsgewalt durch weitreichende oder gar umfassende Übertragungen von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages, vor allem auf supranationale Einrichtungen (BVerfGE 89, 155 [172]; 123, 267 [330]).

    (a) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht seit dem Urteil zum Maastrichter Unionsvertrag anerkannt, wenn aufgrund völkervertraglich vereinbarter Verlagerungen von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages eine Entleerung der von der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung gewährleisteten politischen Gestaltungsmöglichkeiten des Parlaments zu befürchten ist (vgl. BVerfGE 89, 155 [172]).

    Das Grundgesetz hat den Zusammenhang zwischen Wahlrecht und Staatsgewalt in Art. 79 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG für unantastbar erklärt (vgl. BVerfGE 89, 155 [182]; 123, 267 [330]).

    Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG schließt es aus, die durch die Wahl bewirkte Legitimation von Staatsgewalt und Einflussnahme auf deren Ausübung durch Fesselung des Haushaltsgesetzgebers so zu entleeren, dass das Demokratieprinzip verletzt wird (vgl. BVerfGE 89, 155 [172]; 123, 267 [330] jeweils zur Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages auf die europäische Ebene).

    Dahinstehen kann insbesondere die Frage, inwiefern die staatsorganisationsrechtliche Bestimmung des Art. 88 Satz 2 GG durch die objektivrechtliche Unabhängigkeitsanforderung und durch die Verpflichtung auf Preisstabilität auch dem Ziel des subjektiven Eigentumsschutzes dient (vgl. BVerfGE 89, 155 [174]; 97, 350 [376]).

    Bei den angegriffenen Akten handelt es sich - unbeschadet anderweitiger Überprüfungsmöglichkeiten auf ihre Anwendbarkeit in Deutschland hin (vgl. BVerfGE 89, 155 [175]; 126, 286 [302 ff.]) - nicht um von den Beschwerdeführern angreifbare Hoheitsakte deutscher öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und § 90 Abs. 1 BVerfGG.

    a) Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Zusammenhang mit der zur Verwirklichung eines vereinten Europas erstrebten Öffnung der staatlichen Herrschaftsordnung hin zur Europäischen Union (vgl. Art. 23 GG) auf verfassungsrechtliche Schranken hingewiesen, die das Grundgesetz gegenüber einer parlamentarischen Selbstbeschränkung des Budgetrechts errichtet (vgl. BVerfGE 89, 155 [172]; 97, 350 [368 f.]).

    Ihre strikte Beachtung gewährleistet, dass die Handlungen der Organe der Europäischen Union in und für Deutschland über eine hinreichende demokratische Legitimation verfügen (BVerfGE 89, 155 [199 ff.]; 97, 350 [373]).

    Die vertragliche Konzeption der Währungsunion als Stabilitätsgemeinschaft ist Grundlage und Gegenstand des deutschen Zustimmungsgesetzes (BVerfGE 89, 155 [205]).

    Deren Entwicklung ist voraussehbar normiert und parlamentarisch verantwortbar (vgl. BVerfGE 89, 155 [204]; 97, 350 [372 f.]; 123, 267 [356]).

    Das deutsche Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Maastricht (BGBl II 1992 S. 1253; mittlerweile in der Fassung des Vertrags von Lissabon, BGBl II 2008 S. 1038) gewährleistet nach wie vor verfassungsrechtlich hinreichend bestimmt, dass sich die Bundesrepublik Deutschland keinem unüberschaubaren, in seinem Selbstlauf nicht mehr steuerbaren Automatismus einer Haftungsgemeinschaft unterwirft (vgl. BVerfGE 89, 155 [203 f.]).

  • BVerfG, 31.03.1998 - 2 BvR 1877/97  

    "Euro-Verfassungsbeschwerden" sind offensichtlich unbegründet

    das Unterlassen der Bundesregierung, insbesondere des Bundeskanzlers, sowie der anderen Verfassungsorgane der Bundesrepublik, gegenüber der deutschen Bevölkerung und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit der nötigen Eindeutigkeit zu erklären und zu beachten, daß Deutschland - entsprechend dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 155) - nur bei strikter Erfüllung der Konvergenzkriterien durch Deutschland und die anderen beitrittswilligen Mitgliedstaaten und nur unter der Voraussetzung der Europäischen Währungsunion beitreten werde, daß weder von der Bundesrepublik noch von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union "kreative Buchführungsmethoden" oder sonstige stabilitätswidrige Manipulationen zur Berechnung des Bruttoinlandsprodukts vorgenommen werden, um eine dauerhafte Währungsstabilität und die Erfüllung der Konvergenzkriterien für das Referenzjahr 1997 vorzutäuschen und damit den Eintritt in die Währungsunion zu erschleichen.

    Diese Mitteilung sollte alsbald nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch die Bundesregierung erfolgen, mit der das Ratifikationsverfahren bei uns abgeschlossen wird ..." (BVerfGE 89, 155 ).

    Die Mitwirkung Deutschlands an der Währungsunion ist im Maastricht-Vertrag vorgesehen sowie mit Art. 23 und Art. 88 Satz 2 GG grundsätzlich gestattet (vgl. BVerfGE 89, 155 ).

    Im Anwendungsbereich des Art. 23 GG schließt Art. 38 GG es aus, die durch die Wahl bewirkte Legitimation von Staatsgewalt und die Einflußnahme auf deren Ausübung durch die Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages so zu entleeren, daß das demokratische Prinzip, soweit es durch Art. 79 Abs. 3 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 2 GG für unantastbar erklärt ist, verletzt wird (BVerfGE 89, 155 ).

    Dazu gehört auch, daß die Entscheidungsverfahren der Hoheitsgewalt ausübenden Organe und die jeweils verfolgten politischen Zielvorstellungen allgemein sichtbar und verstehbar sind (BVerfGE 89, 155 ).

    Damit kann auch der Eintritt in die dritte Stufe der Währungsunion hinreichend demokratisch legitimiert werden (vgl. BVerfGE 89, 155 ).

    Für diese Entscheidung ist eine Vertragsänderung erforderlich, die nur mit Zustimmung der nationalen staatlichen Organe in deren politischer Verantwortung zustande kommen kann (BVerfGE 89, 155 ).

    a) Der Maastricht-Vertrag regelt eine auf ständige Fortentwicklung angelegte Europäische Union, die von den Verfassungen der Mitgliedstaaten und deren ernsthafter Vollzugsbereitschaft getragen wird (vgl. BVerfGE 89, 155 ).

    Dieser nationale Garant wird vielmehr durch die Teilnehmerländer an der Währungsunion und die ihnen zugehörenden Volkswirtschaften ersetzt (vgl. schon BVerfGE 89, 155 ).

    Dieser Rechtsmaßstab eröffnet freilich Einschätzungs-, Bewertungs- und Prognoseräume (BVerfGE 89, 155 ): Die Prüfung und Bewertung der vom EWI und der Kommission vorgelegten Daten verlangen empirische Feststellungen, Einschätzungen und Bewertungen, die sich nur annähernd auf Erfahrungswissen stützen können.

    bb) Das Erfordernis einer langfristigen Gesamtprognose aufgrund von Einschätzungen und Bewertungen ökonomischer, sozialer und politischer Faktoren und von Voraussagen über zukünftiges Verhalten von Wirtschaft und Gesellschaft sowie über die finanzwirtschaftliche Disziplin der Teilnehmerstaaten hat Bundestag und Bundesrat veranlaßt, sich für den Übergang zur dritten Stufe der Währungsunion eine eigene Bewertung vorzubehalten (vgl. BVerfGE 89, 155 ).

    Diese wechselbezüglichen Kompetenzen sind im Sinne der Organtreue wahrzunehmen (BVerfGE 89, 155 ).

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