Rechtsprechung

Gericht
BGH
Datum
25.02.1999
Aktenzeichen
VII ZR 408/97
Dazu im Internet

dejure.org

Mailänder Baugesellschaft

Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ, Erfüllungsort wird nach autonomen Internationalem Privatrecht (Art. 27 ff EGBGB) bestimmt (Hinweis: anders nun gem. Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO);

Art. 18 S. 2 EuGVÜ (Hinweis: inhaltsgleich Art. 24 S. 2 EuGVVO), eine hilfsweise Einlassung zur Hauptsache nimmt der Rüge der internationalen Zuständigkeit nicht die Wirkung;

Art. 28 Abs. 2 EGBGB, auf den Bauvertrag ist grds. anwendbar das Recht des Staates, in dem der Auftragnehmer seinen Sitz hat, Art. 28 Abs. 5 EGBGB greift demgegenüber nicht schon dann ein, wenn die Baustelle sich in einem anderen Staat befindet;

§ 262 ZPO, die materiell-rechtlichen Wirkungen der Rechtshängigkeit bestimmen sich nach Internationalem Privatrecht, nicht nach Internationalem Zivilprozeßrecht

lexetius.com

ibr-online

Wann sind deutsche Gerichte für Streitigkeiten aus internationalen Bauverträgen zuständig? (IBR 1999, 235)

judicialis

Fundstellen
NJW 1999, 2442
MDR 1999, 670
BauR 1999, 677
IBR 1999, 235
ZfBR 1999, 208
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