Rechtsprechung
   BGH, 26.01.1995 - 1 StR 798/94   

Maßregelausspruch

§ 64 StGB, §§ 357, 354a StPO, § 31 Abs. 2 BVerfGG

Volltextveröffentlichungen (2)

  • HRR Strafrecht

    § 354a StPO; § 357 StPO; § 64 StGB
    Erstreckung der Urteilsaufhebung im Revisionsverfahren auf einen Nichtrevidenten im Fall das zwischenzeitlich eine Gesetzesnorm vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden ist; Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 41, 6
  • NJW 1995, 2424
  • MDR 1995, 624
  • StV 1995, 236
nach Datum
nach Relevanz

Kontextvorschau:
beim Überfahren mit der Maus
immer
nur bei Klick auf

auch für künftige Seiten

Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)  

  • BGH, 04.09.1998 - 2 StR 390/98  

    Pistole, Holzknüppel und Plastikklebeband - § 250 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1b

    Eine Erstreckung der Urteilsaufhebung ist nicht möglich, wenn das Urteil im Zeitpunkt des Erlasses rechtsfehlerfrei war und die Urteilsaufhebung hinsichtlich des Revisionsführers auf einer gemäß § 354 a StPO vom Revisionsgericht zu beachtenden inzwischen eingetretenen Gesetzesänderung beruht (vgl. BGH, Urt. v. 1. Juli 1998 - 1 StR 185/98 -; BGHSt 41, 6, 7; 20, 77, 78).

    Dieselben Grundsätze gelten auch dann, wenn die Urteilsaufhebung darauf beruht, daß eine Gesetzesnorm zwischenzeitlich vom BVerfG - gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG mit Gesetzeskraft - für nichtig erklärt worden ist (BGHSt 41, 6 = MDR 1995, 624 = NJW 1995, 2424 = StV 1995, 236 = wistra 1995, 237 zur Teilnichtigerklärung von § 64 StGB durch BVerfGE 91, 1).

  • BGH, 07.05.2003 - 5 StR 535/02  

    Förderung der Prostitution (milderes Gesetz); Erstreckung der Revision auf

    Eine Erstreckung der Aufhebung auf die nicht revidierenden Mitangeklagten nach § 357 StPO kommt nicht in Betracht, wenn die Aufhebung nicht auf einer Gesetzesverletzung beim Erlass des Urteils, sondern auf einer nachträglichen Rechtsänderung beruht ( BGHSt 41, 6; 20, 77).

    Eine Erstreckung der Aufhebung auf die nicht revidierenden Mitangeklagten nach § 357 StPO kommt nicht in Betracht, weil die Aufhebung nicht auf einer Gesetzesverletzung beim Erlaß des Urteils, sondern auf einer nachträglichen Rechtsänderung beruht ( BGHSt 41, 6; 20, 77).

  • BGH, 16.01.2008 - 3 StR 479/07  

    Ablehnung eines Beweisantrags (erwiesene Tatsache); Widerspruchsfreiheit der

    Schon nach der zum Zeitpunkt des Urteilserlasses geltenden Rechtslage, die auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994 ( BVerfGE 91, 1) zurückging, setzte die Unterbringung in der Entziehungsanstalt die hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg voraus (st. Rspr.; vgl. BGHSt 41, 6; Fischer aaO § 64 Rdn. 18 m. w. N.).
mehr
  • BGH, 01.07.1998 - 1 StR 185/98  
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Erstreckung der Urteilsaufhebung nicht möglich, wenn das Urteil im Zeitpunkt des Erlasses rechtsfehlerfrei war und die Urteilsaufhebung hinsichtlich des Revisionsführers auf einer gemäß § 354a StPO vom Revisionsgericht zu beachtenden inzwischen eingetretenen Gesetzesänderung beruht (BGHSt 41, 6, 7; 20, 77, 78).
  • BGH, 15.03.2006 - 2 StR 43/06  

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (hinreichend konkrete Aussicht auf

    Entgegen dem Gesetzeswortlaut reicht es für eine Anordnung der Maßregel nicht aus, dass diese nicht lediglich "von vornherein aussichtslos erscheint" ( BGHSt 41, 6).
  • BGH, 12.09.1995 - 1 StR 401/95  

    Einbruch defensiv - Gaspistole, seitliches Austreten, § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF

    Allerdings genügt es nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994 (NStZ 1994, 578 ) nicht mehr, daß die Therapie nur nicht von vornherein aussichtslos erscheint (vgl. dazu BGHR StPO § 357 Erstreckung 5).
  • BGH, 25.11.1998 - 3 StR 489/98  

    Waffenbegriff beim schweren Raub; Objektive Gefährlichkeit

    Ein Fall der Aufhebung eines zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtsfehlerfreien Urteils aufgrund einer danach eingetretenen, vom Revisionsgericht gemäß § 354 a StPO zu beachtenden Gesetzesänderung, der einer Erstreckung der Urteilsaufhebung gemäß § 357 StPO entgegenstehen würde (vgl. BGHSt 41, 6, 7; BGH, Beschluß vom 4. September 1998 - 2 StR 390/98), liegt deshalb nicht vor.
  • BGH, 05.01.1999 - 3 StR 405/98  

    Anforderungen an die Feststellungen im Urteil; Keine Erstreckung der

    Eine Erstreckung der Urteilsaufhebung auf die Mitangeklagten D. und O., die keine Revision eingelegt haben, kommt nicht in Betracht, da § 357 StPO den Fall nachträglicher Gesetzesänderung, die vom Revisionsgericht gemäß § 354 a StPO zu beachten ist, nicht erfaßt (vgl. BGHSt 20, 77 f.; 41, 6 f.).
  • BGH, 29.03.1995 - 3 StR 95/95  
    Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994 - 2 BvL 3/90 u.a. - (BVerfG NStZ 1994, 578 ) setzt die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB von Verfassungs wegen die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges voraus; es genügt entgegen der für teilnichtig erklärten Bestimmung des § 64 StGB insoweit nicht mehr, daß die Behandlung im Maßregelvollzug - nur - nicht von vornherein aussichtslos erscheint (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 1994 - 3 StR 453/94, vom 1. Dezember 1994 - 1 StR 726/94 und vom 26. Januar 1995 - 1 StR 798/94).
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht