Rechtsprechung
| BGH, 26.01.1995 - 1 StR 798/94 |
Maßregelausspruch
§ 64 StGB, §§ 357, 354a StPO, § 31 Abs. 2 BVerfGG
Volltextveröffentlichungen (2)
- HRR Strafrecht
§ 354a StPO; § 357 StPO; § 64 StGB
Erstreckung der Urteilsaufhebung im Revisionsverfahren auf einen Nichtrevidenten im Fall das zwischenzeitlich eine Gesetzesnorm vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden ist; Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zeitschriftenfundstellen
- BGHSt 41, 6
- NJW 1995, 2424
- MDR 1995, 624
- StV 1995, 236
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 04.09.1998 - 2 StR 390/98
Pistole, Holzknüppel und Plastikklebeband - § 250 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 1b …
Eine Erstreckung der Urteilsaufhebung ist nicht möglich, wenn das Urteil im Zeitpunkt des Erlasses rechtsfehlerfrei war und die Urteilsaufhebung hinsichtlich des Revisionsführers auf einer gemäß § 354 a StPO vom Revisionsgericht zu beachtenden inzwischen eingetretenen Gesetzesänderung beruht (…vgl. BGH, Urt. v. 1. Juli 1998 - 1 StR 185/98 -; BGHSt 41, 6, 7; 20, 77, 78).Dieselben Grundsätze gelten auch dann, wenn die Urteilsaufhebung darauf beruht, daß eine Gesetzesnorm zwischenzeitlich vom BVerfG - gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG mit Gesetzeskraft - für nichtig erklärt worden ist (BGHSt 41, 6 = MDR 1995, 624 = NJW 1995, 2424 = StV 1995, 236 = wistra 1995, 237 zur Teilnichtigerklärung von § 64 StGB durch BVerfGE 91, 1).
- BGH, 07.05.2003 - 5 StR 535/02
Förderung der Prostitution (milderes Gesetz); Erstreckung der Revision auf …
Eine Erstreckung der Aufhebung auf die nicht revidierenden Mitangeklagten nach § 357 StPO kommt nicht in Betracht, wenn die Aufhebung nicht auf einer Gesetzesverletzung beim Erlass des Urteils, sondern auf einer nachträglichen Rechtsänderung beruht ( BGHSt 41, 6; 20, 77).Eine Erstreckung der Aufhebung auf die nicht revidierenden Mitangeklagten nach § 357 StPO kommt nicht in Betracht, weil die Aufhebung nicht auf einer Gesetzesverletzung beim Erlaß des Urteils, sondern auf einer nachträglichen Rechtsänderung beruht ( BGHSt 41, 6; 20, 77).
- BGH, 16.01.2008 - 3 StR 479/07
Ablehnung eines Beweisantrags (erwiesene Tatsache); Widerspruchsfreiheit der …
Schon nach der zum Zeitpunkt des Urteilserlasses geltenden Rechtslage, die auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994 ( BVerfGE 91, 1) zurückging, setzte die Unterbringung in der Entziehungsanstalt die hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg voraus (st. Rspr.; vgl. BGHSt 41, 6;… Fischer aaO § 64 Rdn. 18 m. w. N.).
- BGH, 01.07.1998 - 1 StR 185/98 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Erstreckung der Urteilsaufhebung nicht möglich, wenn das Urteil im Zeitpunkt des Erlasses rechtsfehlerfrei war und die Urteilsaufhebung hinsichtlich des Revisionsführers auf einer gemäß § 354a StPO vom Revisionsgericht zu beachtenden inzwischen eingetretenen Gesetzesänderung beruht (BGHSt 41, 6, 7; 20, 77, 78).
- BGH, 15.03.2006 - 2 StR 43/06
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (hinreichend konkrete Aussicht auf …
Entgegen dem Gesetzeswortlaut reicht es für eine Anordnung der Maßregel nicht aus, dass diese nicht lediglich "von vornherein aussichtslos erscheint" ( BGHSt 41, 6). - BGH, 12.09.1995 - 1 StR 401/95
Einbruch defensiv - Gaspistole, seitliches Austreten, § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF …
Allerdings genügt es nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994 (NStZ 1994, 578 ) nicht mehr, daß die Therapie nur nicht von vornherein aussichtslos erscheint (vgl. dazu BGHR StPO § 357 Erstreckung 5). - BGH, 25.11.1998 - 3 StR 489/98
Waffenbegriff beim schweren Raub; Objektive Gefährlichkeit
Ein Fall der Aufhebung eines zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtsfehlerfreien Urteils aufgrund einer danach eingetretenen, vom Revisionsgericht gemäß § 354 a StPO zu beachtenden Gesetzesänderung, der einer Erstreckung der Urteilsaufhebung gemäß § 357 StPO entgegenstehen würde (vgl. BGHSt 41, 6, 7; BGH, Beschluß vom 4. September 1998 - 2 StR 390/98), liegt deshalb nicht vor. - BGH, 05.01.1999 - 3 StR 405/98
Anforderungen an die Feststellungen im Urteil; Keine Erstreckung der …
Eine Erstreckung der Urteilsaufhebung auf die Mitangeklagten D. und O., die keine Revision eingelegt haben, kommt nicht in Betracht, da § 357 StPO den Fall nachträglicher Gesetzesänderung, die vom Revisionsgericht gemäß § 354 a StPO zu beachten ist, nicht erfaßt (vgl. BGHSt 20, 77 f.; 41, 6 f.). - BGH, 29.03.1995 - 3 StR 95/95 Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994 - 2 BvL 3/90 u.a. - (BVerfG NStZ 1994, 578 ) setzt die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB von Verfassungs wegen die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges voraus; es genügt entgegen der für teilnichtig erklärten Bestimmung des § 64 StGB insoweit nicht mehr, daß die Behandlung im Maßregelvollzug - nur - nicht von vornherein aussichtslos erscheint (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 1994 - 3 StR 453/94, vom 1. Dezember 1994 - 1 StR 726/94 und vom 26. Januar 1995 - 1 StR 798/94).
