Rechtsprechung
   BGH, 10.01.1963 - II ZR 95/61   

Maurermeister

§§ 432, 709 BGB, Geltendmachung von Gesellschaftsforderungen, Notwendigkeit einer gemeinschaftlichen Klage aller Gesellschafter

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 39, 14
  • NJW 1963, 641
  • JR 1963, 340



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Wird zitiert von ... (33)  

  • BGH, 19.06.2008 - III ZR 46/06  

    Gesellschaftsrecht - Vertrag mit mehreren Gesellschaftern einer GbR

    Nimmt der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts den Schuldner einer Gesellschaftsforderung im eigenen Namen auf Leistung an die Gesellschaft mit der Begründung in Anspruch, eine Klage im Namen der Gesellschaft sei aus gesellschaftswidrigen Gründen unterblieben und der Schuldner sei an dem gesellschaftswidrigen Verhalten des die Gesellschaftsklage ablehnenden Mitgesellschafters beteiligt, müssen diese Voraussetzungen für die Prozessführungsbefugnis (vgl. BGHZ 39, 14; BGH, Urteil vom 18. November 1999 IX ZR 153/98 -NJW 2000, 734) positiv feststehen.

    Ein Notfall im Sinne des § 744 Abs. 2 BGB setzt aber voraus, dass gerade die Klage eines einzelnen Gesellschafters eine Maßnahme ist, die zur Erhaltung eines zur Gemeinschaft gehörenden Gegenstandes erforderlich ist (BGHZ 39, 14, 20).

    Dies ist der Fall, wenn der klagende Gesellschafter ein berechtigtes Interesse an der Geltendmachung der Forderung im eigenen Namen hat, eine Klage im Namen der Gesellschaft aus gesellschaftswidrigen Gründen unterblieben ist und der verklagte Gesellschaftsschuldner an dem gesellschaftswidrigen Verhalten des die Gesellschaftsklage ablehnenden Mitgesellschafters beteiligt ist (z.B.: BGHZ 39, 14, 16 f; 102, 152, 154 f; BGH, Urteil vom 18. November 1999 - IX ZR 153/98 - NJW 2000, 734).

  • OLG Oldenburg, 10.02.1999 - 2 U 248/98  

    Gesellschaft, Gesamthand, Gesellschaftsschuldner, Klage, Konkursverwalter,

    braucht folglich grundsätzlich kein Gesellschafter zu dulden, daß ein anderer Gesellschafter ohne seine Mitwirkung eine Forderung einklagt (BGHZ 12, 309; BGHZ 17, 340, 346; BGHZ 39, 14; BGHZ 102, 152; Palandt-Sprau, BGB, 58. Aufl., § 709 Rn. 2; Staudinger-Keßler,.

    Im ersten Rechtsstreit muß er die anderen Gesellschafter verklagen, an der Geltendmachung der Forderung mitzuwirken; hat er ein entsprechendes Urteil erwirkt, dann kann der Gesellschaftsschuldner in einem zweiten Rechtsstreit in Anspruch genommen werden (BGHZ 39, 14, 18).

    an dem gesellschaftswidrigen Verhalten beteiligt ist (BGHZ 39, 14, 16; BGHZ 102, 152, 155).

    ausnahmsweise begründen zu können (so ausdrücklich BGHZ 39, 14, 16, 17).

  • OLG Naumburg, 20.08.2002 - 11 U 179/01  

    Keine Auflösung der altrechtlichen Separationsinteressengemeinschaften durch

    Soweit in der Vergangenheit bis zur geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Partei- und Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. hierzu BGH NJW 2001, 1056 f.) auch bei Ansprüchen der Gesamthand gegen einen Gesellschaftsschuldner eine Einzelklagebefugnis/Prozessführungsbefugnis des einzelnen Gesellschafters auf Leistung an die Gesellschaft ohne Ermächtigung der einzelnen Gesellschafter bejaht worden ist, wenn die anderen Gesellschafter ihre Mitwirkung aus gesellschaftswidrigen Gründen verweigern und die verklagte Partei an diesem Verhalten beteiligt ist (vgl. BGHZ 39, 14 f., 17 f.; BGH NJW 2000, 734 m.w.N.), liegt diese Fallkonstellation im Verhältnis der Kläger als Mitglieder der Separationsinteressentengemeinschaft und der Beklagten offensichtlich nicht vor.

    So hat der BGH bei einer BGB-Gesellschaft stets die analoge Anwendung dieser Vorschrift bejaht (vgl. BGHZ 39, 14 f., 20; Palandt/Sprau, a.a.O., § 714 Rn. 8), wobei die Notgeschäftsführung auch grundsätzlich das Recht zur Klageerhebung im eigenen Namen auf Leistung an die Gemeinschaft bzw. Gesamthand umfasst (vgl. BGHZ 39, 14 f., 20 m. w. Nachw.).

    Die Folgen dieser Zeitversäumnis geht zu Lasten der Kläger (vgl. auch BGHZ 39, 14 f., 21).

mehr
  • BGH, 30.10.1987 - V ZR 174/85  

    Formularmäßige Vereinbarung der Erstreckung der Sicherung bestellter

    Nach den §§ 709 Abs. 1, 730 Abs. 2 Satz 2 BGB können die Gesellschafter, falls nicht ein anderes vereinbart ist, die Geschäfte der Gesellschaft nur gemeinschaftlich führen, mithin auch nur gemeinschaftlich die Forderung einklagen (BGHZ 39, 14, 15; 17, 340, 346 f; 12, 308, 310 f; BGH Urt. v. 16. November 1978, II ZR 12/78, WM 1979, 366).

    Einzelne Gesellschafter können immer dann eine Gesellschaftsforderung einklagen, wenn sie an der Geltendmachung ein berechtigtes Interesse haben, die anderen Gesellschafter die Einziehung der Forderung aus gesellschaftswidrigen Gründen verweigern und zudem der verklagte Gesellschaftsschuldner an dem gesellschaftswidrigen Verhalten beteiligt ist (BGHZ 39, 14, 17 ff; vgl. auch BGH Urt. v. 2. Juli 1973, II ZR 94/71, NJW 1973, 2198, 2199; offengelassen BGH Urt. v. 16. November 1978, aaO).

    Den klagenden Gesellschafter auf den umständlichen Weg zu verweisen, zunächst die anderen Gesellschafter auf Mitwirkung an der Geltendmachung der Forderung zu verklagen, wäre bei Beteiligung des Beklagten am gesellschaftswidrigen Verhalten ein unnötiger Umweg (vgl. BGHZ 39, 14, 20).

  • OLG Hamm, 03.08.2009 - 8 U 237/07  

    Beschränkung der Vertretungsmacht eines GbR-Gesellschafters?

    Wenngleich die actio pro socio in Ausnahmefällen auch gegen Dritte als Schuldner einer Gesellschaft zulässig erhoben werden kann (vgl. dazu BGHZ 39, 14 ff.; BGH NJW 1988, 558 ff.; BGH NJW 2000, 734 ff.; Ulmer/Schäfer Gesellschaft bürgerlichen Rechts § 705 BGB, Rdnr. 206), sofern der vertretungsbefugte Geschäftsführer untätig bleibt und der Dritte als Schuldner mit dem gesellschaftsvertragswidrig Handelnden zusammenwirkt, hat dies keine andere Beurteilung zur Folge.

    Voraussetzung ist hierfür stets, dass ein Dritter mit einem gesellschaftswidrig handelnden Gesellschafter zusammengewirkt hat (BGHZ 39, 14 ff.; BGH NJW 1988, 558 ff.; BGH NJW 2000, 734 ff.; Ulmer/Schäfer Gesellschaft bürgerlichen Rechts § 705 BGB, Rdnr. 206).

  • BGH, 21.03.1985 - VII ZR 148/83  

    Ehegatten: Verjährung von Gewährleistungsansprüchen

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  • OLG Stuttgart, 08.02.2006 - 14 U 63/04  

    BGB-Gesellschaft; Bereicherungsanspruch: (Un-)Wirksamkeit einer fristlosen

    Ansprüche der Gesellschaft gegen Dritte außerhalb der actio pro socio können unter bestimmten Voraussetzungen unabhängig von der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis im Wege der Prozessstandschaft geltend gemacht werden, nämlich wenn ein berechtigtes Interesse des Gesellschafters besteht, weil der vertretungsberechtigte Gesellschafter gesellschaftswidrig untätig bleibt und der Dritte als Schuldner mit dem gesellschaftswidrig Handelnden zusammenwirkt (BGH NJW 1963, 641; BGH NJW 1988, 558, 559; BGH NJW 2000, 734; Münchener Kommentar-Ulmer § 705 BGB Rn. 206 mit Nachw.).

    Für die Beklagte Ziffer 3 bleibt demnach nur der Weg, ihren Mitgesellschafter H. X. auf Zustimmung zur Kündigung der Verwalterverträge zu verklagen (vgl. BGH NJW 1960, 91; BGHZ 39, 14, 20), wie dies auch im Parallelverfahren 14 U 62/04 geschehen ist.

  • OLG Düsseldorf, 13.02.2003 - 10 U 216/01  

    Vertretung einer Gesellschaft bei Verweigerung der Mitwirkung eines

    Sie verweist zur Zulässigkeit der Klage auf die in der Rechtsprechung des BGH aufgestellten Grundsätze zur Prozessführungsbefugnis des einzelnen Gesellschafters bei gesellschaftswidrigem Verhalten des anderen Gesellschafters (BGHZ 39, 14; 102, 152; BGH NJW 2000, 734).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der einzelne Gesellschafter in besonders gelagerten Fällen prozessführungsbefugt und damit zur Geltendmachung einer Gesellschaftsforderung im eigenen Namen berechtigt, wenn der andere Gesellschafter sich aus gesellschaftswidrigen Gründen weigert, an der Geltendmachung einer Gesellschaftsforderung mitzuwirken und zudem der verklagte Gesellschaftsschuldner - wie hier der Beklagte zu 1) - an dem gesellschaftswidrigen Verhalten beteiligt ist (BGH NJW 2000, 734; NJW 1988, 558; BGHZ 39, 14, 16 f.).

  • BFH, 16.12.1997 - VII R 30/97  

    Drittwirkung der Steuerfestsetzung gegen GbR-Gesellschafter

    Im Urteil vom 10. Januar 1963 II ZR 95/61 (BGHZ 39, 14, 20) hat es der BGH ebenfalls abgelehnt, die Aktivlegitimation des Gesellschafters einer GbR, dessen Mitgesellschafter sich pflichtwidrig geweigert hatte, sich an der Klage zu beteiligen, auf § 744 Abs. 2 BGB zu stützen.

    Die Prozeßführungsbefugnis einzelner Gesellschafter ist in der zivilrechtlichen Rechtsprechung nur in besonders gelagerten Fällen bejaht worden: Danach können einzelne Gesellschafter im eigenen Namen eine Gesellschaftsforderung einklagen, wenn sie an der Geltendmachung ein berechtigtes Interesse haben, die anderen Gesellschafter die Einziehung der Forderung aus gesellschaftswidrigen Gründen verweigern und zudem der verklagte Gesellschaftsschuldner an dem gesellschaftswidrigen Verhalten beteiligt ist (BGHZ 39, 14; BGH-Urteil vom 30. Oktober 1987 V ZR 174/85, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 1988, 12, 13, m.w.N.; Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 16. November 1972 6 U 94/92, OLGZ 1973, 316; vgl, auch BFH/NV 1990, 386, 387).

  • OLG Stuttgart, 12.07.2010 - 5 U 33/10  

    Verfahrensrecht - Klage einer GbR ohne Zustimmung aller Gesellschafter

    Denn nur diese sind in der Lage, die Sachargumente zu liefern, die aus Sicht der Gesellschaft gegen die Prozessführung sprechen (vgl. BGHZ 39, 14).

    Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Gesellschaftsschuldner an dem gesellschaftswidrigen Verhalten der anderen Gesellschafter beteiligt ist und daher die Tatsachen kennt, die das Recht des Klägers zur selbstständigen Einbeziehung der Forderung begründen können (vgl. BGHZ 39, 14; 102, 152; NJW 2000, 734, NJW-RR 2008, 1484).

  • BGH, 18.11.1999 - IX ZR 153/98  

    Haftung des Notars wegen Verletzung eines Treuhandauftrages

  • OLG Saarbrücken, 20.12.2000 - 1 U 285/00  

    Gerichtliche Geltendmachung von Forderungen einer BGB -Gesellschaft;

  • OLG Hamm, 27.10.1999 - 20 U 16/99  

    Pflicht eines Gesellschafters zur gemeinschaftlichen Geltendmachung einer

  • BGH, 06.06.2003 - V ZR 320/02  

    Immobilien - Auf Notprozeßführungsrecht gestützte Grundbuchberichtigungsklage

  • BVerwG, 29.08.2006 - 8 C 21.05  

    Vermögenswert; geschützter; geschützter Vermögenswert; Eigentum;

  • BGH, 06.05.2004 - III ZR 297/03  

    Verfahrensrecht - Berücksichtigung von Tatsachenvortrag

  • OLG Köln, 01.10.1999 - 19 U 219/98  

    Auskunfts- und Rechenschaftspflichten bei Verstoß gegen das RBeratG

  • OLG Oldenburg, 15.11.2001 - 8 U 176/01  

    Gesamtschuldnerausgleich zwischen Architekt und Bauunternehmer: Verjährung der

  • OLG Karlsruhe, 28.11.2005 - 1 U 156/05  

    Pachtrecht - Festellung d. Wirksamkeit d. Kündg. nur durch Jagdpachtgesellschaft

  • OLG Hamm, 06.07.2000 - 28 U 107/99  

    Verpflichtung eines Treuhänders zur Rechnungslegung im Rahmen der Abwicklung

  • OLG Zweibrücken, 24.06.1999 - 6 U 24/98  

    Amtspflichten der Verwaltungsbehörden bei einer außerhalb ihrer

  • KG, 28.02.2005 - 26 U 186/03  

    Bauvertrag - Treu und Glauben auch bei Verjährung beachten!

  • LG Kassel, 25.05.2007 - 5 O 2834/05  

    Bauträger - Wer kann Mängel am Gemeinschaftseigentum einklagen?

  • OLG Düsseldorf, 23.07.1999 - 22 U 12/99  

    Darlegungslast des Auftraggebers bei Geltendmachung von Vorschußleistungen auf

  • OLG Koblenz, 11.10.2000 - 1 U 1114/98  

    Gesellschaft Bürgerlichen Rechts - Musikkapelle - Rechtsfähigkeit - Austritt des

  • OLG Düsseldorf, 19.10.2000 - 10 U 145/99  

    Prozeßführungsbefugnis des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.02.2010 - 8 B 10256/10  

    Notgeschäftsführungsrecht von Mitgliedern einer Hauberggenossenschaft zur

  • BayObLG, 27.09.1990 - BReg. 2 Z 47/90  

    Wohnungseigentum einer BGB-Gesellschaft: Einzelklagerecht des Gesellschafters?

  • OLG Nürnberg, 25.10.2010 - 4 U 558/10  

    Bestellung eines Prozesspflegers für eine BGB -Gesellschaft wegen Uneinigkeit der

  • OLG Brandenburg, 15.12.2010 - 3 U 58/10  

    Mietrecht - Zur Räumungspflicht des Pächters nach Ende des Pachtvertrages

  • OLG Celle, 12.01.1994 - 2 U 14/93  
  • OLG Köln, 10.11.1999 - 11 U 175/98  
  • BFH, 07.03.1974 - II R 134/71  
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