Rechtsprechung
   BGH, 02.07.1957 - VI ZR 205/56   

Meckelsches Divertikel

§ 823 BGB, Folgeschaden, Zurechnung, Adäquanz

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 25, 86
  • NJW 1958, 627
  • NJW 1957, 1475



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Wird zitiert von ... (8)  

  • BSG, 30.10.1991 - 2 RU 41/90  

    Unfallfremde Gesundheitsstörung infolge zusätzlicher Mitbehandlung eines

    Insoweit sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Adäquanztheorie auf Sachverhalte der vorliegenden Art übertragbar (vgl BGH NJW 1963, 1671; BGHZ 25, 86 ff).

    Unter Zugrundelegung dieses Rechtssatzes hat der BGH den ursächlichen Zusammenhang im Sinne der Adäquanztheorie in einem Fall verneint, in dem der Geschädigte nach einer bei ihm vorgenommenen unfallbedingten Bauchoperation starb, bei der auch eine erst während des Eingriffs entdeckte, nicht unfallbedingte Anomalie in Form eines Meckel'schen-Divertikels am Dünndarm des Patienten entfernt worden war (BGHZ 25, 86 ff).

  • BGH, 16.02.1972 - VI ZR 128/70  

    Ersatzfähigkeit von Schäden durch Umfahren der Unfallstelle

    Er kann daher nicht als ausreichend angesehen werden, um einen zurechenbaren Zusammenhang zu begründen (vgl. auch BGHZ 25, 86, 90; Senatsurteil vom 12. Februar 1963 - VI ZR 181/62 -, LM BGB § 823 [C] Nr. 28 = NJW 1963, 1671).
  • BGH, 22.04.1958 - VI ZR 65/57  

    Anklage nach Unfall - § 823 BGB, Schutzzweck, keine Haftung des Schädigers

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  • OLG Düsseldorf, 03.06.2003 - 4 U 220/02  

    Volle Verantwortlichkeit des Unfallverursachers für Schäden, die durch den Unfall

    Nach der von der Beklagten zitierten Entscheidung BGHZ 25, 86 ff. ist ein adäquater Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis lediglich dann zu verneinen, wenn der Geschädigte anlässlich einer unfallbedingt erforderlichen Operation wegen einer nicht unfallbedingten Anomalie mitbehandelt wird und er infolge einer Komplikation bei dem nicht unfallbedingten Teil des Eingriffs verstirbt, denn hierfür ist der Unfall nur Gelegenheitsursache gewesen.
  • BVerfG, 18.01.2010 - 2 BvR 906/09  

    Beurteilung des haftungsrechtlichen Kausalzusammenhanges zwischen einem

    Besteht bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung zwischen der Verletzungshandlung und der geltend gemachten Schadensfolge nicht mehr als ein rein äußerer, gleichsam zufälliger Zusammenhang, dann fehlt es an der sachlichen Berechtigung, dem Schädiger auch diese Schadensfolge zuzurechnen (vgl. BGHZ 25, 86 [90 ff.]; 70, 374 [376]; 74, 221 [225]; s. auch BGH, Urteil vom 17. September 1991 - VI ZR 2/91 -, NJW 1991, S. 3275 [3276]).
  • BGH, 21.02.1978 - VI ZR 8/77  

    Schadenszurechnung bei Notarhaftung

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  • BGH, 17.09.1991 - VI ZR 2/91  

    Haftungsrechtlicher Zusammenhang eines erneuten Berufswechsels

    Besteht bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung zwischen der Verletzungshandlung und der geltend gemachten Schadensfolge nicht mehr als ein rein äußerer, gleichsam zufälliger Zusammenhang, dann fehlt es an der sachlichen Berechtigung, dem Schädiger auch diese Schadensfolge zuzurechnen (vgl. BGHZ 25, 86, 90 ff.; 27, 137, 139 ff.; 70, 374, 376; 74, 221, 225; Senatsurteile vom 7. Juni 1968 - VI ZR 1/67 - VersR 1968, 800, 802; vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 30/83 - VersR 1985, 62, 63 und vom 26. Februar 1991 - VI ZR 149/90 - VersR 1991, 596, 597).
  • OLG München, 18.10.1989 - 20 U 6522/88  
    Die zu ersetzende Folge darf nicht außerhalb jeden inneren Zusammenhanges mit der Unfallverletzung stehen (BGH NJW 1957, 1475).
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