Rechtsprechung
   BGH, 16.02.2001 - V ZR 422/99   

Mehltau-Befall

§ 1004 BGB, keine Pflicht zur Schädlingsbekämpfung, Verkehrssicherungspflicht, nachbarrechtliches Gemeinschaftsverhältnis, § 242 BGB

Volltextveröffentlichungen (10)

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  • openjur.de
  • Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)

    Mehltau

  • NWB SteuerXpert START

    BGB § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2, § 1004 Abs. 1

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Muss man Schädlingsbekämpfungsmittel einsetzen um ein Übergreifen eines Schädlingsbefalls auf ein Nachbargrundstück zu verhindern

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Muss man Schädlingsbekämpfungsmittel einsetzen um ein Übergreifen eines Schädlingsbefalls auf ein Nachbargrundstück zu verhindern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflicht des Betreibers eines Weinbergs bei Aussetzung der Bewirtschaftung zum Schutz gegen Schädlingsbefall

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Keine Verpflichtung zur Mehltaubekämpfung im Interesse des Nachbarn

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Keine Verpflichtung zur Mehltaubekämpfung im Interesse des Nachbarn

  • financialmind.de (Kurzinformation)

    Nachbarrecht: Mehltau ist für alle da

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  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Keine Verpflichtung zur Schädlingsbekämpfung im Interesse des Nachbarn

  • baumpruefung.de (Leitsatz)

    Mehltau

Zeitschriftenfundstellen

  • MDR 2001, 628
  • VersR 2001, 1251
  • WM 2001, 1299
  • NJW-RR 2001, 1208
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Wird zitiert von ... (9)  

  • BGH, 14.11.2003 - V ZR 102/03  

    Immobilien - Nachbarrechtliche Ausschlussfrist

    Denn der Senat hat den der Wolläuse - Entscheidung zugrunde liegenden Gedanken, dass beim Einwirken von Naturkräften eine Störung nur bei einem pflichtwidrigen Unterlassen in Betracht kommt, in dem Mehltau-Fall (Urt. v. 16.2. 2001, V ZR 422/99, WM 2001, 1299) weitergeführt.
  • BGH, 01.12.2006 - V ZR 112/06  

    Immobilien - Duldungspflicht des Mieters bei Rückbaupflicht des Eigentümers

    Da dies ein bloßes Unterlassen darstellt, kann ihnen ihr Verhalten nur zugerechnet werden, wenn sie aus irgendeinem Rechtsgrund zur Duldung der Störungsbeseitigung verpflichtet sind (vgl. Senat, BGHZ 28, 110, 111; 41, 393, 397 f.; Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR 213/94, NJW 1995 2633, 2634; Urt. v. 16. Februar 2001, V ZR 422/99, NJW-RR 2001, 1208).
  • BGH, 04.02.2005 - V ZR 142/04  

    Immobilien - Beseitigung von Bodenkontamination

    Vielmehr müßte die Eigentumsbeeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückzuführen sein (vgl. Senat, BGHZ 28, 110, 111; 90, 255, 266; 120, 239, 254; 122, 283, 284; 142, 66, 69; 155, 99, 105; Urt. v. 16. Februar 2001, V ZR 422/99, NJW-RR 2001, 1208).
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  • OLG Brandenburg, 09.11.2011 - 4 U 137/10  

    Immobilien - Kein Schuldverhältnis unter Nachbarn

    Die Gefahr für das klägerische Gebäude rührt hier nicht allein aus dem Wirken von Naturkräften her, für deren Verhinderung keine Verpflichtung des Nachbarn bestünde (BGH, Urteil vom 16.02.2001, V ZR 422/99, Rz. 9), sondern folgte erst aus der baulichen Verbindung der beiden Gebäude.

    Ferner muss die Beeinträchtigung aber zumindest mittelbar auch auf ihrem Willen beruht haben (BGH, Urteil vom 16.02.2001, V ZR 422/99, Rz. 5).

  • BGH, 12.12.2003 - V ZR 98/03  

    Nachbarrecht - Störer: Wann Verurteilung zu konkreter Maßnahme möglich?

    Die Vorschrift nimmt Bäume und Sträucher von dem Anwendungsbereich des § 907 Abs. 1 BGB aus (vgl. Senat, Urt. v. 16. Februar 2001, V ZR 422/99, aaO).
  • BGH, 28.11.2003 - V ZR 99/03  

    Nachbarrecht - Beseitigung von störenden Wurzeln

    In jüngerer Zeit hat der Senat bei dem Einwirken von Naturkräften darauf abgestellt, ob die Störung auf einem pflichtwidrigen Unterlassen beruht, ob sich also aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem die Störung ausgeht, eine "Sicherungspflicht", d.h. eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen der Nachbargrundstücke ergibt (Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR 213/94, WM 1995, 1844, 1845 - Wollläuse; Urt. v. 16. Februar 2001, V ZR 422/99, WM 2001, 1299, 1300 f. - Mehltau).
  • KG, 21.03.2006 - 4 U 97/05  

    Mietrecht - Mieter als Störer in einer WEG-Gemeinschaft

    Diese vom Bundesgerichtshof (vgl. BGH Urteil vom 16.02.2001 - V ZR 422/99 - sub II. 1. und II. 2. c = NJW-RR 2001, 1208 ff. m.w.N.) aufgestellten Voraussetzungen liegen nach Ansicht des OLG München bei der Inanspruchnahme eines Mieters durch einen Wohnungseigentümer nicht vor, da die Mieter den beeinträchtigenden Zustand nicht mitverursacht haben und weder aus Mietvertrag noch etwa aus nachbarschaftlichem Gemeinschaftsverhältnis zur Beseitigung verpflichtet wären.
  • OLG Stuttgart, 08.11.2004 - 5 U 74/04  

    Immobilien - Verantwortlichkeit für Schädlingsbefall auf Nachbargrundstück

    Gemeinsame Voraussetzung eines Schadensersatzanspruches sowohl aus dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten, einer Störerhaftung, einer Schutzgesetzverletzung wie eines verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs ist der Umstand, dass die schadensverursachende Gefahr nicht auf einem zufälligen, von menschlicher Einwirkung weitgehend unabhängigem Naturereignis beruht (BGH NJW-RR 2001, 1208 ff.).
  • VerfGH Bayern, 13.01.2005 - 81-VI-03  
    Nur ausnahmsweise wird es für geboten erachtet, einen Anspruch unmittelbar aus dem besonderen Verhältnis von Nachbarn zu begründen, nämlich dann, wenn dies aus zwingenden Gründen eines billigen Interessenausgleichs geboten ist (BGH vom 16.2.2001 = NJW-RR 2001, 1208/1209).
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