Rechtsprechung
   BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68   

Mephisto

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG

Volltextveröffentlichungen (8)

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  • Alpmann Schmidt

    GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2, 3

  • openjur.de

    Artt. 5, 2, 1 GG
    Mephisto

  • Prof. Dr. Lorenz

    Postmortaler Persönlichkeitsschutz und Freiheit der Kunst ("Mephisto-Beschluß")

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht: Klaus Manns Roman "Mephisto" über Gustav Gründgens

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Verfassungsrechtliche Überlegungen zum Verbot eines Schlüssel(loch)romans" von Jan O. Merten, LL.M., und Anne Schäfer, M.A., original erschienen in: AfP 2004, 95 - 98.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 30, 173
  • NJW 1971, 1645
  • MDR 1971, 821
  • afp 1971, 119
  • GRUR 1971, 461
  • DVBl 1971, 684
  • DÖV 1971, 554



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Wird zitiert von ... (275)  

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05  

    Roman Esra

    Bei dieser Formulierung aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 1971 (vgl. BVerfGE 30, 173 ) handele es sich um den von den Zivilgerichten seinerzeit zugrundegelegten Maßstab.

    Indem der Bundesgerichtshof für die individuelle Betroffenheit der Klägerinnen die Erkennbarkeit in deren Bekanntenkreis ausreichen lasse, weiche er von der Mephisto-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 30, 173 ) ab, in der darauf abgestellt worden sei, dass ein nicht unbedeutender Leserkreis unschwer in der dortigen Romanfigur Hendrik Höfgen den Schauspieler Gustav Gründgens wiedererkenne.

    Unabhängig von der vom Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehobenen Schwierigkeit, den Begriff der Kunst abschließend zu definieren (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ), stellt der Roman "Esra" nach der zutreffenden Auffassung der angegriffenen Entscheidungen ein Kunstwerk dar, nämlich eine freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache, hier des Romans, zur Anschauung gebracht werden (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ; 75, 369 ).

    Das Grundrecht ist aber zugleich eine objektive Entscheidung für die Freiheit der Kunst, die auch im Verhältnis von Privaten zueinander zu berücksichtigen ist, insbesondere wenn unter Berufung auf private Rechte künstlerische Werke durch staatliche Gerichte verboten werden sollen (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 36, 321 ).

    Dieser "Wirkbereich" ist der Boden, auf dem die Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG bisher vor allem Wirkung entfaltet hat (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 36, 321 ; 67, 213 ; 81, 278 ).

    Soweit es zur Herstellung der Beziehungen zwischen Künstler und Publikum der publizistischen Medien bedarf, sind auch die Personen durch die Kunstfreiheitsgarantie geschützt, die eine solche vermittelnde Tätigkeit ausüben (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 36, 321 ; 77, 240 ; 81, 278 ; 82, 1 ).

    Das Bundesverfassungsgericht muss vielmehr die Vereinbarkeit der angegriffenen Entscheidungen mit der verfassungsrechtlichen Kunstfreiheitsgarantie auf der Grundlage der konkreten Umstände des vorliegenden Sachverhalts überprüfen (vgl. Sondervotum Stein, BVerfGE 30, 173 ).

    Sie ist aber nicht schrankenlos gewährleistet, sondern findet ihre Grenzen unmittelbar in anderen Bestimmungen der Verfassung, die ein in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ).

    Wenn das Bundesverfassungsgericht in seiner Mephisto-Entscheidung den seinerzeit von den Zivilgerichten zugrundegelegten Maßstab verfassungsrechtlich gebilligt hat, wonach ein nicht unbedeutender Leserkreis unschwer in der Romanfigur des Hendrik Höfgen den verstorbenen Schauspieler Gustav Gründgens wiedererkenne, da es sich bei Gründgens um eine Person der Zeitgeschichte handele und die Erinnerung des Publikums an ihn noch recht lebendig sei (vgl. BVerfGE 30, 173 ), dann war dies in der damaligen Fallgestaltung begründet und definierte nicht eine notwendige Bedingung für die verfassungsrechtlich erhebliche Erkennbarkeit von Romanfiguren.

    Dabei ist zu beachten, ob und inwieweit das "Abbild" gegenüber dem "Urbild" durch die künstlerische Gestaltung des Stoffs und seine Ein- und Unterordnung in den Gesamtorganismus des Kunstwerks so verselbständigt erscheint, dass das Individuelle, Persönlich-Intime zugunsten des Allgemeinen, Zeichenhaften der "Figur" objektiviert ist (vgl. BVerfGE 30, 173 ).

    Je stärker der Autor eine Romanfigur von ihrem Urbild löst und zu einer Kunstfigur verselbständigt ("verfremdet"; vgl. BVerfGE 30, 173 ), umso mehr wird ihm eine kunstspezifische Betrachtung zugutekommen.

    Die Entscheidung des Senats trägt der Kunstfreiheit stärker Rechnung als die sogenannte Mephisto-Entscheidung (BVerfGE 30, 173).

    Bei der Mephisto-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 30, 173 ff.) sind es noch die Zivilgerichte gewesen, die bei der Abwägung der Kunstfreiheit mit dem Persönlichkeitsschutz einer Person, an die ein Roman anknüpft, in Verkennung der Notwendigkeit einer kunstspezifischen Betrachtung des Romans das zur Bemessung der Schwere einer Persönlichkeitsbeeinträchtigung untaugliche Kriterium der Erkennbarkeit angewandt haben, wie dies damals der Richter Stein und die Richterin Rupp-v. Brünneck in ihren Sondervoten zu Recht beanstandet haben.

    Vielmehr ist dabei an das Geschriebene ein kunstspezifischer Maßstab anzulegen, der im Übrigen auch in der Mephisto-Entscheidung als maßgeblich für eine solche Prüfung benannt wurde, doch dann nicht zum Tragen kam (vgl. BVerfGE 30, 173 ).

    Denn solche Daten würden vom Romanschreiber in eine ästhetische Realität versetzt, in der Faktisches und Fiktives ungesondert gemischt, eine unauflösbare Verbindung seien (vgl. BVerfGE 30, 173 ).

  • BGH, 21.06.2005 - VI ZR 122/04  

    BGH bestätigt das Verbot des Romans Esra von Maxim Biller

    Bei dieser Formulierung (vgl. BVerfGE 30, 173, 198 - "Mephisto") handelt es sich um den von den Zivilgerichten seinerzeit zugrunde gelegten Maßstab hinsichtlich der Erkennbarkeit.

    Der beanstandete Roman fällt in den Schutzbereich dieses Grundrechts, denn er ist das Ergebnis freier schöpferischer Gestaltung, in dem Eindrücke, Erfahrungen und Phantasien des Autors in literarischer Form zum Ausdruck kommen (BVerfGE 30, 173, 188 f.; 67, 213, 226; 75, 369, 377; 83, 130, 138; Isensee, AfP 1993, 619, 623; Meyer-Cording, aaO, S. 740).

    Da ein Werk der erzählenden Kunst ohne die Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung durch den Verleger keine Wirkung in der Öffentlichkeit entfalten könnte, der Verleger daher eine unentbehrliche Mittlerfunktion zwischen Künstler und Publikum ausübt, erstreckt sich die Freiheitsgarantie auch auf seine Tätigkeit (BVerfGE 30, 173, 191 m.w.N.).

    Denn die Kunstfreiheitsgarantie enthält das Verbot, auf Methoden, Inhalte und Tendenzen der künstlerischen Tätigkeit einzuwirken, insbesondere den künstlerischen Gestaltungsraum einzuengen, oder allgemein verbindliche Regeln für diesen Schaffensprozeß vorzuschreiben (BVerfGE 30, 173, 190).

    Romanfiguren haben häufig Entsprechungen für Teile ihres Charakters und Handelns in der Realität (vgl. die Nachweise bei Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts, 13. Aufl., § 80 V 2 b; Moosmann, Exklusivstories, 2002, S. 22; Ladeur/Gostomzyk, ZUM 2004, 426, 427), da der Künstler Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung bringt (BVerfGE 30, 173, 188 f.; 67, 213, 226; 75, 369, 377; 83, 130, 138).

    Erzählende Kunst, die an Vorgängen der - historischen - Wirklichkeit anknüpft, würde erheblich beeinträchtigt, wenn der Schriftsteller die Realität stets so verfremden müßte, daß die real existierenden Personen nicht mehr erkannt werden (vgl. die Beispiele bei Stein, abweichende Meinung zu BVerfGE 30, 173; aaO, 200, 208).

    Zu der mehr oder weniger gegebenen Übereinstimmung von Handelnden in Romanen mit real existierenden Personen muß also stets eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung hinzukommen, die durch Art. 5 Abs. 3 GG nicht mehr gerechtfertigt ist (BVerfGE 30, 173, 195; 67, 213, 228; 75, 369, 380).

    Beide Interessenbereiche sind gegeneinander abzuwägen, wobei insbesondere auch zu beachten ist, daß Charakter und Stellenwert des beanstandeten Textes als Aussage der Kunst das Verständnis von ihm im sozialen Wirkungsbereich zu beeinflussen vermögen (Senatsurteile BGHZ 84, 237, 238 f. und vom 3. Juni 1975 - VI ZR 123/74 - NJW 1975, 1882, 1884; BVerfGE 30, 173, 193 f., 196 ff.; 67, 213, 228; 83, 130, 143).

    Wenn eine solche, das Kunstspezifische berücksichtigende Betrachtung jedoch ergibt, daß der Künstler ein "Porträt" des "Urbildes" gezeichnet hat oder gar zeichnen wollte, kommt es auf das Ausmaß der künstlerischen Verfremdung oder den Umfang und die Bedeutung der "Verfälschung" für den Ruf des Betroffenen an (BVerfGE 30, 173, 195, 198).

    Diese Wirkungen auf der sozialen Ebene entfalten sich "neben" dem eigenständigen Bereich der Kunst; gleichwohl müssen sie auch im Blick auf den Gewährleistungsbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewürdigt werden, da die "reale" und die "ästhetische" Welt im Kunstwerk eine Einheit bilden (BVerfGE 30, 173, 193 f.).

    Wird das Lebensbild einer bestimmten Person, die wie im Streitfall deutlich erkennbar als reale Person und nicht als Typus dargestellt wird, durch frei erfundene Zutaten grundlegend und in schwerwiegender Weise negativ entstellt, ist die durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gesetzte Grenze überschritten (BGHZ 50, 133, 146 f.; bestätigend BVerfGE 30, 173, 198 f.; kritisch Larenz/Canaris, aaO, § 80 V 2 c).

    Es ist nicht Aufgabe des Senats, hier bestimmte Streichungen vorzunehmen, um die Persönlichkeitsrechtsverletzung auf das gerade noch zulässige Maß zu reduzieren, da es eine Vielzahl möglicher Varianten gäbe, wie diese Änderungen vorgenommen werden müßten und der Charakter des Romans durch solche Eingriffe eine erhebliche Änderung erfahren würde (vgl. Senatsurteilurteil vom 3. Juni 1975 - VI ZR 123/74 - NJW 1975, 1882, 1885; BGH, Urteil vom 20. März 1968 - I ZR 44/66 - aaO, 1778 insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 50, 133; vgl. auch BVerfGE 30, 173, 199 f.).

  • LG Münster, 23.01.2003 - 12 O 601/02  

    Keine Persönlichkeitsverletzung durch Kriminalroman Wilsberg und der tote

    Gegen einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers spricht jedoch, dass die Romanfigur des Professor Kaisers durch die Gestaltung des Stoffs und seine Ein- und Unterordnung in die Gesamtdarstellung des Romans so verselbstständigt und gegenüber der Person und dem Leben des Verfügungsklägers so losgelöst erscheint, dass das Individuelle, Persönlich-Intime zugunsten des Allgemeinen und Zeichenhaften der Romanfigur objektiviert wird (vgl. hierzu BVerfGE 30, 173 (195); Zeuner, in: Soergel (Hrsg.), GG, Bd. 5/2, 1998, § 823 Rn.89; Henschel, NJW 1990, 1927 (1941)).

    Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers" (BVerfGE 30, 173 (189)).

    Für das erzählende Kunstwerk ergibt sich daraus im Besondern, dass die Verfassungsgarantie die freie Themenwahl und die freie Themengestaltung umfasst und es dem Staat verboten ist, diesen Bereich durch verbindliche Regeln oder Wertungen zu beschränken (siehe dazu insgesamt BVerfGE 30, 173 (190)).

    Aus diesem Verständnis der Kunstfreiheit erschließt sich auch die Ausdehnung des personellen Schutzbereichs auf diejenigen, die wie die Verfügungsbeklagte zu 1) in einer für die Verbreitung des Werkes unentbehrlichen Mittelfunktion zwischen Künstler und Publikum tätig sind (BVerfGE 30, 173 (191 ff); Pernice, in: Dreier (Hrsg.), GG, Bd. I, 1996, Art. 5 Abs. 3 Rn.27; Henschel, NJW 1990, 1937 (1939 f.)).

    Demzufolge ist nicht nur die dem Verfügungsbeklagten zu 2) zuzubilligende künstlerische Betätigung - der Werkbereich - sondern darüber hinaus auch die Tätigkeit der Verfügungsbeklagten zu 1), nämlich die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks - der Wirkbereich - geschützt (BVerfGE 30, 173 (191); Bethge, in: Sachs, (Hrsg.), GG, 3. Aufl. 2003, Art. 5 Rn.188).

    Trotz dieser weitgefassten und vorbehaltlosen Freiheit folgt daraus allerdings nicht, dass die Kunstfreiheit schrankenlos gewährleistet wird (vgl. BVerfGE 30, 173, (191 ff.); Bethge, in: Sachs (Hrsg.), GG, 3. Aufl. 2003, Art. 5 Rn.187).

    Art. 2 Abs. 1 GG ist als Auffanggrundrecht sowohl auf der Tatbestands- als auch auf der Schrankenseite subsidiär (BVerfGE 30, 173, (192 f.); Bethge, in: Sachs (Hrsg.), GG, 3. Aufl. 2003, Art. 5 Rn.197; Henschel, NJW 1990, 1937 (1940)).

    Schranken können der Kunstfreiheit aber durch kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtsgüter gesetzt werden (BVerfGE 30, 173, 193; Pernice, in: Dreier (Hrsg.), GG, Bd. I, 1996, Art. 5 Abs. 3, Rn.31).

    Darüber hinaus wäre es wenig stringent, dem Verfügungsbeklagten zu 2) einerseits den Vorwurf zu machen, der habe zu sehr mit tatsächlich existierenden Örtlichkeiten und Personen gearbeitet, also zu wenig "verfremdet" und andererseits zu beanstanden, er habe zu stark "verfremdet", nämlich der Romanfigur des Professor Kaisers mit fiktiven negativen Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften ausgestattet, die die real existierende Person des Verfügungsklägers gar nicht habe (vgl. die abweichende Meinung der Richterin Rupp-v. Brünneck zum "Mephisto-Beschluss", BVerfGE 30, 173 (222)).

    Motiv und Zweck des Verfügungsbeklagten waren vielmehr, unter Einbeziehung realer Örtlichkeiten und Fakten einen besonders spannenden und unterhaltsamen Kriminalroman zu verfassen (vgl. die abweichende Meinung der Richterin Rupp-v. Brünneck zum "Mephisto-Beschluss", BVerfGE 30, 173 (224)).

    Aber selbst den Lesern, die mit den Örtlichkeiten in M. vertraut sind, kann nicht pauschal unterstellt werden, dass sie nicht in der Lage wären, zwischen der Anknüpfung an reale Gegebenheiten einerseits und einer fiktiven Erzählung und Beschreibung einer Romanfigur andererseits zu unterscheiden (vgl. die abweichende Meinung des Richters Dr. Stein zum "Mephisto-Beschluss", BVerfGE 30, 173 (223): nach seiner Auffassung ergibt sich schon aus der vorbehaltlosen Gewährung der Kunstfreiheit, dass die Verfassung grundsätzlich von der Mündigkeit der Bürger ausgeht, ein Kunstwerk als ein aliud zu einer gewöhnlichen Meinungsäußerung zu betrachten, also einen Roman als Schöpfung der Phantasie zu verstehen, die als solche niemand zu beleidigen vermag).

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