Rechtsprechung
   BVerwG, 26.01.1996 - 8 C 19.94   

Mietpreisspiegel

§§ 40, 43 Abs. 1 VwGO, 'Rechtsverhältnis': Unzulässigkeit einer abstrakten Überprüfung von Mietspiegeln (§ 2 II, Abs. 5 MHG, jetzt §§ 558c f BGB) im Wege der Feststellungsklage vor den Verwaltungsgerichten;

§ 43 VwGO, Erfordernis der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) neben dem Feststellungsinteresse, analoge Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO auch für die allgemeine Leistungsklage

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Klagen gegen kommunale Mietspiegel sind unzulässig

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Überprüfbarkeit von Mietspiegeln durch das Gericht

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Interesse als Rechtsberiff?" von Rechtsanwalt Michael Reiling, original erschienen in: DÖV 2004, 181 - 189.

Verfahrensgang

  • VG München, 27.07.1993 - M 12 K 92.2501
  • VGH Bayern, 14.06.1994 - 24 B 93.3620
  • BVerwG, 26.01.1996 - 8 C 19.94

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 100, 262
  • BVerwGE 100, 271
  • NJW 1996, 2046
  • DÖV 1996, 741
  • DVBl 1996, 993
  • NVwZ 1996, 887
  • ZMR 1996, 449



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Wird zitiert von ... (141)  

  • LG Stuttgart, 12.01.2010 - 17 O 387/09  

    Urheberrecht - Urheberrechtsschutz für qualifizierten Mietspiegel?

    aa) Das BVerwG hat noch unter der früheren Rechtslage die Aufstellung eines einfachen Mietspiegels als schlicht-verwaltende Tätigkeit ohne bindende Außenwirkung angesehen, da die positiven oder negativen Einflüsse auf die Durchsetzbarkeit privater Mieterhöhungsansprüche dem Mietspiegel noch keinen regelnden Charakter verleihen (BVerwG, NJW 1996, 2046).

    In der Begründung dieser Entscheidung wurde -angesichts der damaligen Rechtslage zutreffend - darauf abgestellt, dass der Mietspiegel kein Beweismittel im Sinne der ZPO sei und das Gesetz auch keine Vermutung im Sinne des § 292 ZPO aufstelle (BVerwG, NJW 1996, 2046, 2047).

    Der einfache Mitspiegel war nach Meinung des BVerwG vielmehr eine behördliche Äußerung ohne Bindungswirkung, auch wenn Elemente eines Sachverständigengutachtens (Bewertung von Tatsachen mit erforderlichem Sachverstand), einer amtlichen Auskunft (Zusammenfassung vom Einzeltatsachen, Erfassung eines statistischen Durchschnittswerts) und einer Verwaltungsvorschrift (Anwendbarkeit auf viele Einzelfälle nach abstrakten tatbestandlichen Merkmalen, abstrakt generelle Angaben der ortsüblichen Vergleichsmieten allgemein umschriebener Kategorien von Wohnungen) in ihm enthalten seien (BVerwG, NJW 1996, 2046, 2047).

    Im Ergebnis lehnten die Verwaltungsgerichte ein konkretes, öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis auf Grundlage eines Mietspiegels ab (vgl. BVerwG, NJW 1996, 2046 zum einfachen Mietspiegel und OVG Münster, NZM 2006, 906 f. zum qualifizierten Mietspiegel).

    Die richtige Ermittlung der ortsüblichen Vergleichmieten ordnete das BVerwG dem privaten Mietrecht, genauer dem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter zu (BVerwG, NJW 1996, 2046, 2046).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.2003 - 4 S 1999/02  

    Keine Normenkontrolle einer Kündigungssperrfristverordnung

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.1996 (BVerwGE 100, 262) zur (Un-)Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines örtlichen Mietspiegels, führt ebenfalls nicht zu einer anderen Entscheidung.

    Die bereits erwähnte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.1996 (a.a.O.) besagt insoweit nichts Gegenteiliges.

    Allerdings dürften insoweit Zweifel bestehen, weil das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 26.01.1996 auch darauf hingewiesen hat, dass die Frage der richtigen Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmieten nicht dem öffentlichen Recht zuzuordnen und eine abstrakte verwaltungsgerichtliche Kontrolle örtlicher Mietspiegel angesichts ihrer Anwendung hauptsächlich in zivilgerichtlichen Verfahren generell nicht sinnvoll sei (BVerwG, Urt. v. 26.01.1996, a.a.O., S. 265, 273).

    Im Gegensatz zu der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Rechtsverordnung sind nämlich auch in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fallende Streitigkeiten denkbar, bei denen es auf die Anwendung eines örtlichen Mietspiegels ankommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.1996, a.a.O., S. 273).

  • VG Minden, 03.11.2003 - 3 K 920/02  

    Keine Überprüfung qualifizierter Mietspiegel durch das Verwaltungsgericht

    Die positiven oder negativen Einflüsse eines kommunalen Mietspiegels auf die Durchsetzbarkeit privater Mieterhöhungsansprüche verleihen ihm selbst noch keinen regelnden Charakter - vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19/94 -, NJW 1996, 2046 ff. -.

    Verwaltungsvorschriften, die - wie ein kommunaler Mietspiegel - keine unmittelbare verbindliche Außenwirkung gegenüber dem Bürger entfalten und dessen subjektivöffentlichen Rechte nicht unmittelbar berühren, können aber mangels Rechtssatzqualität nicht zum Gegenstand einer abstrakten Normenkontrolle gemacht werden, die der Gesetzgeber in § 47 VwGO gerade nicht vorgesehen hat - vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19/94 -, NJW 1996, 2046 ff. - .

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung (Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19/94 -) mit Blick auf § 2 Abs. 2, 5 und 6 MHG ausgeführt, dass diese Vorschriften zwar der Erleichterung von Mieterhöhungsverlangen dienten und insoweit faktisch eine gewisse Schutzfunktion zu Gunsten der Vermieter hätten.

    Denn eine solche vom Einzelfall losgelöste allgemeine gerichtliche Nachprüfung in der Art einer Normenkontrolle sieht die Prozessordnung für Mietspiegel ebenso wenig vor wie für Verwaltungsvorschriften oder sonstige reine Innenrechtssätze und Richtlinien mit sachverständiger Beurteilung - vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19/94 -, NJW 1996, 2046 ff. - .

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