Rechtsprechung
   BGH, 25.06.1997 - IV ZR 233/96   

Migräne-Klinik

§ 2325 BGB, geschützt ist nur, wer schon im Zeitpunkt der Schenkung Pflichtteilsberechtigter war ('Bestandsschutz')

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (5)

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  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Pflichtteilsergänzungsanspruch

  • Der Betrieb (Leitsatz)

    Voraussetzungen eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1997, 2676
  • MDR 1997, 741
  • DB 1998, 875
  • FamRZ 1997, 1072
  • NJW-RR 1997, 1497
  • DNotZ 1998, 135
  • WM 1997, 1627



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Wird zitiert von ... (6)  

  • BGH, 07.03.2001 - IV ZR 258/00  

    Erbrecht - Behandlung von in der früheren DDR vorgenommen Schenkungen

    Daß dem Erblasser bei Abschluß der Schenkungsverträge eine spätere Pflichtteilsberechtigung der Klägerin möglicherweise nicht klar gewesen ist, weil das Bürgerliche Gesetzbuch in der früheren Deutschen Demokratischen Republik noch nicht in Kraft getreten war, und daß auch die Klägerin aus diesem Grunde damals noch nicht mit einer Beteiligung an den verschenkten Vermögenswerten gerechnet haben könnte, ist nicht entscheidend: § 2325 Abs. 1 BGB wirkt objektiv und führt zu einer Art Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Senat, Urteil vom 25. Juni 1997 - IV ZR 233/96 - NJW 1997, 2676 unter I 3 c).
  • OLG Koblenz, 13.07.2006 - 7 U 1801/05  

    Rechtfertigung der Einschränkung des Pflichtteilsrechts zur Absicherung des

    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass beeinträchtigende Schenkungen nur insoweit zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch der Beklagten führen, als sie im Zeitpunkt der Schenkung bereits pflichtteilsberechtigt war (vgl. BGHZ 59, 210 und BGH NJW 1997, 2676); das gilt auch hinsichtlich des Forstgutes B..., soweit das lebenslange Pachtrecht für den Erblasser entsprechend dem Vortrag der Beklagten bereits bei der Schenkung vorbehalten worden sein sollte (BGH NJW 1997, 2676).
  • OLG Köln, 13.10.2004 - 2 U 85/04  

    Berücksichtigung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen nach Wirksamkeit einer

    Zutreffend ist lediglich der Ausgangspunkt, wie auch das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht verkannt hat, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 59, 210 [216]; BGH NJW 1997, 2676) Pflichtteilsergänzungsansprüche nur durch solche Schenkungen ausgelöst werden, die zu einer Zeit gemacht worden sind, als das rechtliche Verhältnis, das den Pflichtteilsanspruch begründet oder aus denen der Pflichtteilsberechtigte hervorgegangen ist, schon bestand.
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