Rechtsprechung
| BVerwG, 30.01.1996 - 1 WB 89.95 |
Militärkraftfahrlehrerin I
Art. 12a Abs. 4 Satz 2 GG aF ("... Sie dürfen auf keinen Fall Dienst mit der Waffe leisten."), kein Zugang von Frauen zu kämpfenden Einheiten
Volltextveröffentlichungen
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Recht der Soldaten: Rechtmäßigkeit der Versagung des Laufbahnwechsels bei Soldatinnen
Zeitschriftenfundstellen
- BVerwGE 103, 301
- NJW 1996, 2176
- NJW 1996, 2173
- NVwZ 1996, 1027
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 20.05.1999 - 1 WB 94.98
Militärkraftfahrlehrerin II - Art. 12a Abs. 4 Satz 2 GG aF ("... Sie dürfen auf …
Regelungen, die den Zugang von Frauen zur Bundeswehr auf die Laufbahnen des Sanitätsdienstes und des Militärmusikdienstes beschränken, sind mit höherrangigem Recht vereinbar (Bestätigung von BVerwGE 103, 301).Vielmehr entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte über die Verwendung des Soldaten in den Grenzen der gesetzlichen Vorschriften nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (BVerwGE 103, 301 = NJW 1996, 2173).
Der Senat hat im Beschluss vom 30.01.1996 (BVerwGE 103, 301 = NJW 1996, 2173) zur Vereinbarkeit des § 5 III 1 SLV mit höherrangigem Recht ausgeführt:.
- BVerwG, 05.06.1998 - 6 B 38.98
Wehrdienstfähigkeit; Verwendungsgrad; Freistellung von der Grundausbildung.
Wie in dem vom Kläger zitierten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 89.95 - (BVerwGE 103, 301, 304) dargelegt wird, sind nach den einschlägigen völkerrechtlichen Bestimmungen Kombattanten grundsätzlich alle Angehörigen der Streitkräfte einer am Konflikt beteiligten Partei mit Ausnahme des Sanitäts- und Seelsorgepersonals. - Generalanwalt beim EuGH, 26.10.1999 - C-285/98 In einem jüngeren, vom vorlegenden Gericht und der deutschen Regierung zitierten Beschluß stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, daß Artikel 12a GG als Spezialvorschrift mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und der Berufsfreiheit, die die genannten Verfassungsbestimmungen verbürgen, vereinbar sei (Beschluß vom 30. Januar 1996 - 1 WB 89/95 - BVerwGE 103, 301, und NJW 1996, 2173, im folgenden: Sanitätsdienst-Entscheidung; der Sanitätsdienst ist gemäß Artikel 12a GG, § 1 Absatz 2 SG und § 3a SLV einer der Bereiche, in denen Frauen zugelassen sind).
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