Rechtsprechung
   BVerwG, 20.05.1999 - 1 WB 94.98   

Militärkraftfahrlehrerin II

Art. 12a Abs. 4 Satz 2 GG aF ("... Sie dürfen auf keinen Fall Dienst mit der Waffe leisten."), kein Zugang von Frauen zu kämpfenden Einheiten;

Art. 2 Abs. 2 BGB GleichbehandlungsRL unanwendbar auf die Bundeswehr (Hinweis: anders EuGH, Entscheidung "Tanja Kreil", Az. C-285/98, vom 11.1.00, Lexetius.com/2002/2/307)

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 113, 332
  • NJW 1999, 1343
  • NJW 2000, 304
  • DÖV 1999, 914
  • DVBl 1999, 1437
  • NVwZ 1999, 1343
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Wird zitiert von ... (2)  

  • BVerwG, 10.11.1999 - 6 C 30.98  

    Wehrpflichtrecht

    Demnach gehörten Fragen der nationalen Sicherheit und Angelegenheiten der Landesverteidigung, damit auch Fragen der Funktionsfähigkeit und Struktur der Streitkräfte, zu den in der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten verbliebenen Bereichen (BVerwG, Beschluß vom 20. Mai 1999 - BVerwG 1 WB 94.98 - NZWehrr 1999, 161, 164 = DÖV 1999, 914).
  • SG Reutlingen, 29.04.2008 - S 2 AS 2952/07  

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für arbeitsuchende

    Kompetenzen erwachsen auch nicht aus den Aufgabennormen (BVerfGE 89, 155 [192, 210]) oder den in den Verträgen niedergelegten Zielen der Europäischen Union (BVerfGE 89, 155 [209]; BVerwG, Beschluss vom 20.05.1999, Az.: 1 WB 94-98, NVwZ 1999, 1343 [1344]), sondern allein aus den Befugnisnormen.

    Auch das dort verankerte Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gilt nur dort, wo die Europäische Union materiell über Kompetenzen verfügt, erweitert diese aber nicht im Sinne einer Generalklausel (ähnlich BVerwG, Beschluss vom 20.05.1999, Az.: 1 WB 94-98, NVwZ 1999, 1343 [1344]; Scholz , DÖV 2000, 417 [418], zur Gleichbehandlungsrichtlinie 76/207/EWG; a. A. von Bogdandy , in: Grabitz/Hilf [Hrsg.], Das Recht der Europäischen Union, Art. 12 EGV [2005] Rdnr. 36).

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