Rechtsprechung
   BGH, 24.06.1998 - XII ZR 126/96   

Mineralwasserquellen

Cic (nunmehr § 311 Abs. 2 BGB <Fassung seit 1.1.02>), § 249 BGB, Schadenersatz auf das Erfüllungsinteresse bei Verhinderung eines günstigeren Vertragsschlusses

Volltextveröffentlichungen (6)

mehr
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 276
    Ersatz des positiven Interesses bei Verschulden bei Vertragsschluß

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verschulden bei Vertragsschluß - Ersatz des Erfüllungsinteresses

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1998, 2900
  • MDR 1998, 1087
  • BB 1998, 1710
  • WM 1998, 2210
nach Datum
nach Relevanz

Kontextvorschau:
beim Überfahren mit der Maus
immer
nur bei Klick auf

auch für künftige Seiten

Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (38)  

  • BGH, 06.04.2001 - V ZR 394/99  

    Immobilienkauf - Gewährleistungsrechte und cic-Haftung

    a) Ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß kann ausnahmsweise auf Ersatz des Erfüllungsinteresses gerichtet werden, wenn ohne das schädigende Verhalten mit einem Dritten oder auch demselben Vertragspartner ein Vertrag zu anderen, für den Geschädigten günstigeren Bedingungen zustande gekommen wäre (BGH, Urt. v. 24. Juni 1998, XII ZR 126/96, NJW 1998, 2900, 2901 m.w.N.).

    Der Ersatz des Erfüllungsinteresses setzt allerdings - was das Berufungsgericht nicht verkannt hat - die Feststellung voraus, daß der Vertrag ohne das pflichtwidrige Verhalten zu anderen, für den Geschädigten günstigeren Bedingungen geschlossen worden wäre (BGH, Urt. v. 24. Juni 1998, aaO).

    c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist mit dem Urteil des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 24. Juni 1998 (aaO) keine Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung zum Ersatz des Vertrauensinteresses durch Anpassung eines Vertrages nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo verbunden.

    Dies erfordert - im Unterschied zur Geltendmachung des Erfüllungsinteresses (vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1998, aaO) - nicht den Nachweis, daß sich der Vertragsgegner auf einen Vertragsschluß zu einem niedrigeren Preis eingelassen hätte (vgl. BGHZ 69, 53, 58; 114, 87, 94; BGH, Urt. v. 27. September 1988, aaO; Senat, Urt. v. 26. Januar 1996, V ZR 42/94, NJW-RR 1996, 690).

  • BGH, 19.05.2006 - V ZR 264/05  

    Immobilien - Aufklärungspflicht verletzt: keine Vertragsanpassung möglich

    Geschieht das, reduziert sich der zu ersetzende Vertrauensschaden auf die berechtigten Erwartungen des Geschädigten, die durch den zustande gekommenen Vertrag nicht befriedigt werden (Stoll JZ 1999, 95; Anm. zu BGH, Urt. v. 24. Juni 1998, XII ZR 126/96, JZ 1999, 93 = NJW 1998, 2900; ders. Festschrift für Riesenfeld [1983] S. 275, 284 f.).

    Es geht dann nicht darum, den Vertrag an die neue Situation anzupassen, sondern nur darum, den so reduzierten Vertrauensschaden zu berechnen (trotz missverständlicher Formulierung in der Sache ebenso BGH, Urt. v. 24. Juni 1998, XII ZR 126/96, NJW 1998, 2900).

    Voraussetzung dafür ist jedoch, dass bei erfolgter Aufklärung ein für den Geschädigten günstigerer Vertrag zustande gekommen wäre (BGHZ 108, 200, 207 f.; Urt. v. 24. Juni 1998, XII ZR 126/96, NJW 1998, 2900, 2901; RGZ 97, 336, 339; 159, 33, 57; MünchKomm-BGB/Emmerich, aaO, § 311 Rdn. 240; Palandt/Heinrichs, aaO, § 311 Rdn. 58).

    Das aber hat der Geschädigte darzulegen und zu beweisen (BGH, Urt. v. 24. Juni 1998, XII ZR 126/96, NJW 1998, 2900, 2901).

  • KG, 07.10.2004 - 12 W 25/04  

    Bankrecht - Kein neuer Darlehensvertrag bei Beratungsverschulden

    Das bedeutet, dass der Geschädigte so zu stellen ist, wie er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte (vgl. BGH NJW 1998, 2900, 2901).

    Weiter kommt ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz des Erfüllungsinteresses dann in Betracht, wenn im Einzelfall feststeht, dass die Vertragspartner ohne das schuldhafte Verhalten statt des abgeschlossenen Vertrages einen anderen, für den Geschädigten günstigeren Vertrag abgeschlossen hätten (BGH NJW 1988, 2234; NJW 1998, 2900).

    Dabei ist zu beachten, dass der Schädiger grundsätzlich nicht dazu verpflichtet ist, einen Vertrag zu anderen, für den Geschädigten günstigeren Bedingungen abzuschließen (BGH NJW 1998, 2900, 2901).

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht