Rechtsprechung
   BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92   

Mitbestimmung der Personalräte

Art. 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 GG

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

  • Alpmann Schmidt

    GG Art. 20 II, 28 I 1; BPersVG § 104; SchlHMitbestG §§ 2 I, IV, 51 ff.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit des schleswig-holsteinschen Mitbestimmungsgesetzes

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • uni-bremen.de (Dissertation mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Konsequenzen für das Personalvertretungsrecht nach dem Beschluss des BVerfG zum Schleswig-Holsteinischen Mitbestimmungsgesetz - Die Typisierung von Beteiligungstatbeständen (RA Michael Kossens, 2002)

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 93, 37
  • NJW 1996, 2149
  • DVBl 1995, 1291
  • NVwZ 1996, 574
  • DÖV 1996, 74
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Wird zitiert von ... (290)  

  • BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98  

    Sondergesetzliche Wasserverbände und Demokratieprinzip

    Wesentliche Teile der Organisation des Lippeverbands und der Emschergenossenschaft seien mit dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes, wie es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstanden werde (Hinweis auf BVerfGE 47, 253 ; 52, 95 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ), unvereinbar; die dafür maßgeblichen Vorschriften gehörten nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes.

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auf die das Bundesverwaltungsgericht seine Vorlagebeschlüsse gestützt hat, fordert das in Art. 20 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 GG verankerte demokratische Prinzip, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht und von diesem in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt wird; diese bedürfen hierfür einer Legitimation, die sich auf die Gesamtheit der Bürger als Staatsvolk zurückführen lässt (vgl. BVerfGE 38, 258 ; 47, 253 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ).

    Als Ausübung von Staatsgewalt, die demokratischer Legitimation bedarf, stellt sich jedenfalls alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter dar (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ).

    Dies gilt gleichermaßen für Entscheidungen, die unmittelbar nach außen wirken, wie auch für solche, die nur behördenintern die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben schaffen (vgl. BVerfGE 93, 37 ), sowie für die Wahrnehmung von Mitentscheidungsbefugnissen einschließlich der Ausübung von Vorschlagsrechten (vgl. BVerfGE 83, 60 ).

    Für die unmittelbare Staatsverwaltung und die kommunale Selbstverwaltung gilt: Die verfassungsrechtlich notwendige demokratische Legitimation erfordert eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 52, 95 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ).

    Aus verfassungsrechtlicher Sicht entscheidend ist nicht die Form der demokratischen Legitimation staatlichen Handelns, sondern deren Effektivität; notwendig ist ein bestimmtes Legitimationsniveau (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 93, 37 ).

    Die Ausübung von Staatsgewalt ist dann demokratisch legitimiert, wenn sich die Bestellung der Amtsträger - personelle Legitimation vermittelnd - auf das Staatsvolk zurückführen lässt und das Handeln der Amtsträger selbst eine ausreichende sachlich-inhaltliche Legitimation erfährt, d.h. die Amtsträger im Auftrag und nach Weisung der Regierung handeln und die Regierung damit in die Lage versetzen, die Sachverantwortung gegenüber Volk und Parlament zu übernehmen (vgl. BVerfGE 93, 37 ).

    Wird er von einem Gremium mit nur zum Teil personell legitimierten Amtsträgern bestellt, erfordert die volle demokratische Legitimation, dass die die Entscheidung tragende Mehrheit aus einer Mehrheit unbeschränkt demokratisch legitimierter Mitglieder des Kreationsorgans besteht (Prinzip der doppelten Mehrheit, vgl. BVerfGE 93, 37 ).

    Das demokratische Prinzip lässt auch Raum für die Beteiligung einer Mitarbeitervertretung, solange diese nicht den Grundsatz berührt, dass alle der Staatsgewalt Unterworfenen den gleichen Einfluss auf die Ausübung von Staatsgewalt haben müssen (BVerfGE 93, 37 ).

    Gerechtfertigt ist deshalb jedenfalls die eingeschränkte Beteiligung der Arbeitnehmer zur Wahrung ihrer Belange und zur Mitgestaltung ihrer Arbeitsbedingungen (vgl. BVerfGE 93, 37 ).

  • VerfGH Sachsen, 22.02.2001 - 51-II-99  
    Ziele des Gesetzentwurfs waren die Anpassung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes an die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 1995 ­ Az.: 2 BvF 1/92 ­ zum Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein festgehaltenen Vorgaben sowie strukturelle Änderungen im kommunalen Bereich und im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus.

    2.2.2.2 Der Gesetzgeber habe bei seiner Annahme, durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 1995 ­ Az.: 2 BvF 1/92 ­ (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein) zur Novellierung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes verpflichtet zu sein, die Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG nicht zutreffend eingeschätzt.

    Insoweit findet das Recht auf Mitbestimmung weder eine verfassungsrechtliche Grundlage im Demokratieprinzip der Sächsischen Verfassung, wonach die Legitimation staatlichen Handelns ausschließlich vom Volk im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf herrührt, noch vermittelt die Betroffenheit der Beschäftigten von Entscheidungen der Dienststelle die demokratische Legitimation der durch das Recht auf Mitbestimmung gewährleisteten Beteiligung (vgl. BVerfGE 93, 37 [69]; Hessischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 22. Dezember 1993, P.St. 1141, ESVGH 44, 13 [18]; a.A. Bremischer Staatsgerichtshof, Entscheidung vom 3. Mai 1957, St 1/56, Umdruck S. 17; Schuppert, Zur Legitimation der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst, in: PersR 1993, S. 1 [13 f.]).

    Gegenstand und Reichweite des Mitbestimmungsrechts werden vielmehr durch dessen Schutzzweck näher begrenzt und konkretisiert (vgl. BVerfGE 93, 37 [69 f.]).

    Das in Art. 1 Satz 2 SächsVerf verankerte Rechtsstaatsprinzip wie auch das Demokratieprinzip (Art. 3 Abs. 1 SächsVerf) verpflichten staatliche Organe auf eine effiziente, das heißt möglichst optimale Verwirklichung des Rechts- und Sachauftrages der Verwaltung in der zeitlichen, finanziellen und quantitativen Dimension (vgl. BVerfGE 93, 37 [74]; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. April 1994 ­ VGH N 1/93 und 2/93, PersR 1994, S. 269 [274 f.]).

    Als Ausübung von Staatsgewalt stellt sich jedenfalls das amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter dar, und zwar unabhängig davon, ob es unmittelbar nach außen wirkt oder nur behördenintern die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben schafft (vgl. BVerfGE 83, 60 [73]; 93, 37 [68]).

    Amtsträger müssen im Auftrag und nach Weisung der Regierung ­ ohne Bindung an die Willensentschließung einer außerhalb parlamentarischer Verantwortung stehenden Stelle ­ handeln können und die Regierung in die Lage versetzen, die Sachverantwortung gegenüber Volk und Parlament zu übernehmen (vgl. BVerfGE 9, 268 [281 f.]; BVerfGE 93, 37 [67]).

    Diese Grundsätze schließen jedoch die Beteiligung eines Vertretungsorgans an Entscheidungen der Dienststelle, wie Art. 26 SächsVerf ausdrücklich bestimmt, keineswegs aus (vgl. auch BVerfGE 93, 37 [69]).

    Soweit sich die Begründung zum Regierungsentwurf und ihr folgend die Staatsregierung auf die Vorgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum schleswig-holsteinischen Mitbestimmungsgesetz vom 24. Mai 1995 (BVerfGE 93, 37) bezieht, ist dem insoweit zuzustimmen, als das Bundesverfassungsgericht zu dem dem § 80 Abs. 3 Nr. 16 SächsPersVG entsprechenden Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG ausgeführt hat, die Möglichkeit der verbindlichen Letztentscheidung müsse einer gegenüber Volk und Parlament verantwortlichen Stelle vorbehalten bleiben.

    Die Kompetenz einer Einigungsstelle zur abschlie- ßenden Entscheidung könne hier nur unter der Voraussetzung hingenommen werden, dass die Mehrheit ihrer Mitglieder uneingeschränkt personell demokratisch legitimiert ist und die Entscheidung darüber hinaus von der Mehrheit der so legitimierten Mitglieder getragen wird (vgl. BVerfGE 93, 37 [72]).

    Der Gesetzgeber beruft sich bei der Regelung auf Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 1995, 2 BvF 1/92 (E 93, 37).

  • BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 6/98  
    Wesentliche Teile der Organisation des Lippeverbands und der Emschergenossenschaft seien mit dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes, wie es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstanden werde (Hinweis auf BVerfGE 47, 253 ; 52, 95 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ), unvereinbar; die dafür maßgeblichen Vorschriften gehörten nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes.

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auf die das Bundesverwaltungsgericht seine Vorlagebeschlüsse gestützt hat, fordert das in Art. 20 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 GG verankerte demokratische Prinzip, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht und von diesem in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt wird; diese bedürfen hierfür einer Legitimation, die sich auf die Gesamtheit der Bürger als Staatsvolk zurückführen lässt (vgl. BVerfGE 38, 258 ; 47, 253 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ).

    Als Ausübung von Staatsgewalt, die demokratischer Legitimation bedarf, stellt sich jedenfalls alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter dar (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ).

    Dies gilt gleichermaßen für Entscheidungen, die unmittelbar nach außen wirken, wie auch für solche, die nur behördenintern die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben schaffen (vgl. BVerfGE 93, 37 ), sowie für die Wahrnehmung von Mitentscheidungsbefugnissen einschließlich der Ausübung von Vorschlagsrechten (vgl. BVerfGE 83, 60 ).

    Für die unmittelbare Staatsverwaltung und die kommunale Selbstverwaltung gilt: Die verfassungsrechtlich notwendige demokratische Legitimation erfordert eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 52, 95 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ).

    Aus verfassungsrechtlicher Sicht entscheidend ist nicht die Form der demokratischen Legitimation staatlichen Handelns, sondern deren Effektivität; notwendig ist ein bestimmtes Legitimationsniveau (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 93, 37 ).

    Die Ausübung von Staatsgewalt ist dann demokratisch legitimiert, wenn sich die Bestellung der Amtsträger - personelle Legitimation vermittelnd - auf das Staatsvolk zurückführen lässt und das Handeln der Amtsträger selbst eine ausreichende sachlich-inhaltliche Legitimation erfährt, d.h. die Amtsträger im Auftrag und nach Weisung der Regierung handeln und die Regierung damit in die Lage versetzen, die Sachverantwortung gegenüber Volk und Parlament zu übernehmen (vgl. BVerfGE 93, 37 ).

    Wird er von einem Gremium mit nur zum Teil personell legitimierten Amtsträgern bestellt, erfordert die volle demokratische Legitimation, dass die die Entscheidung tragende Mehrheit aus einer Mehrheit unbeschränkt demokratisch legitimierter Mitglieder des Kreationsorgans besteht (Prinzip der doppelten Mehrheit, vgl. BVerfGE 93, 37 ).

    Das demokratische Prinzip lässt auch Raum für die Beteiligung einer Mitarbeitervertretung, solange diese nicht den Grundsatz berührt, dass alle der Staatsgewalt Unterworfenen den gleichen Einfluss auf die Ausübung von Staatsgewalt haben müssen (BVerfGE 93, 37 ).

    Gerechtfertigt ist deshalb jedenfalls die eingeschränkte Beteiligung der Arbeitnehmer zur Wahrung ihrer Belange und zur Mitgestaltung ihrer Arbeitsbedingungen (vgl. BVerfGE 93, 37 ).

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