Rechtsprechung
   BSG, 14.02.2001 - B 9 VG 4/00 R   

Mobbing

Mobbing ist kein "tätlicher Angriff" iSv § 1 Abs. 1 OEG, sondern lediglich gesellschaftlich mißbilligtes Verhalten, auch Gesundheitsschäden aufgrund von verbalen Beleidigungen (§ 185 StGB) sind nicht entschädigungsrechtlich relevant

Volltextveröffentlichungen (6)

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  • RA Kotz

    Bei psychischen "Mobbing" keine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OEG § 1 Abs. 1
    "Mobbing" in Bereich der Gewaltopferentschädigung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Keine Gewaltopferentschädigung für Mobbingopfer // Geld nur nach Gewaltkriminalität

  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Opferentschädigung: "Mobber" überfallen ihre Opfer nicht...

  • bonell-collegen.de (Kurzinformation)

    Mobbing-Opfer enthalten keine Opferentschädigung

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Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 87, 276
  • NJW 2001, 3213
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Wird zitiert von ... (16)  

  • BSG, 07.04.2011 - B 9 VG 2/10 R  

    Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff - Nachstellung - Stalking - Straftat

    aa) Soweit eine "gewaltsame" Einwirkung vorausgesetzt wird, hat der Senat bereits entschieden, dass der Gesetzgeber durch den Begriff des "tätlichen Angriffs" den schädigenden Vorgang iS des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG in rechtlich nicht zu beanstandender Weise begrenzt und den im Strafrecht uneinheitlich verwendeten Gewaltbegriff eingeschränkt hat (vgl BSG Urteil vom 28.3. 1984 - 9a RVg 1/83 - BSGE 56, 234, 236 = SozR 3800 § 1 Nr. 4 S 9 [Flucht vor Einbrecher]; BSG Urteil vom 14.2. 2001 - B 9 VG 4/00 R - BSGE 87, 276, 279 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 18 S 73 [Mobbing]).

    ccc) Mit Rücksicht auf die grundlegende gesetzgeberische Entscheidung, dass durch die Verwendung des Begriffs des tätlichen Angriffs iS des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG der allgemeine Gewaltbegriff im strafrechtlichen Sinn begrenzt und grundsätzlich eine Kraftentfaltung gegen eine Person erforderlich sein soll (vgl BT-Drucks 7/2506 S 10), sieht der Senat die Grenze der Wortlautinterpretation jedenfalls dann erreicht, wenn sich die auf das Opfer gerichtete Einwirkung - ohne Einsatz körperlicher Mittel - allein als intellektuell oder psychisch vermittelte Beeinträchtigung darstellt und nicht unmittelbar auf die körperliche Integrität abzielt (in diese Richtung bereits BSG Urteil vom 14.2. 2001 - B 9 VG 4/00 R - BSGE 87, 276, 279 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 18 S 73 [Mobbing]).

    Der Senat hat bereits zum Phänomen des sog Mobbings entschieden, dass sich diese Vorgänge des Arbeitslebens, die den Rahmen des zwar gesellschaftlich Missbilligten, aber nicht Strafbaren nicht verlassen und die Schwelle zum kriminellen Unrecht nicht überschreiten, nicht als tätlicher Angriff iS des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG angesehen werden können (BSG Urteil vom 14.2. 2001 - B 9 VG 4/00 R - BSGE 87, 276 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 18).

    Das OEG deckt mithin nicht alle - sonstigen - aus dem Gesellschaftsleben folgenden Verletzungsrisiken ab, die einem anderen als dem Geschädigten zuzurechnen sind (BSG Urteil vom 14.2. 2001 - B 9 VG 4/00 R - BSGE 87, 276 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 18).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2010 - L 10 VG 31/08  

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

    Als tätlicher Angriff im Sinne dieser Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen (BSG, Urteile vom 14.02.2001, B 9 VG 4/00 R, Juris Rn 14 mwN, vom 10.12.2003, B 9 VG 3/02 R in SozR 4 /800 § 1 Nr. 5 mwN Juris Rn 13, ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats: Urteile vom 19.12.2007, L 10 VG 25/02, Juris Rn 23, vom 21.05.2008, L 10 VG 6/07, Juris Rn 27 und vom 25.11.2009, L 10 VG 3/09, Juris Rn 24; LSG Nds-Bremen, Urteil vom 06.04.2005, L 5 VG 8/03, Juris Rn 25).

    Insoweit hat das BSG überzeugend entschieden, dass Vorgänge des gesellschaftlichen Lebens, welche das Opfer verbal und nonverbal in seinem Ansehen, seiner Ehre, seiner gesellschaftlichen Reputation und seiner Selbstachtung verletzen, auch dann nicht unter den Begriff des tätlichen Angriffs fallen, wenn das hierdurch missachtete, herabgesetzte, sozial ausgegrenzte und oder gar geächtete Opfer psychisch erkrankt (vgl. Urteil vom 14.02.2001, aaO).

    Ohne eine körperliche Einwirkung irgendeiner Art ist ein tätlicher Angriff iSd § 1 OEG zu verneinen, auch wenn der Täter Straftatbestände verwirklicht hat (vgl BSG, Urteil vom 14.02.2001, B 9 VG 4/00 R, zum Mobbing, Juris Rn 14 mwN; LSG NRW, Urteil vom 19.12.2007, L 10 VG 25/02, Juris Rn 23, zum Abspielen heimlich gefertigter Tonbandaufnahmen; LSG Nds-Bremen, Urteil vom 06.04.2005, L 5 VG 8/03, Juris Rn 25, 27, zum Abspielen eines heimlich gefertigten Sexvideos,).

    In diesem Zusammenhang wird neben anderen Vorschriften des StGB auch § 176 StGB genannt (BSG, Urteil vom 18.10.1995, 9 Rvg 4/93 unter Verweis auf BT-Drucks 7/2506 S 10, Juris Rn 17; vgl. BSG, Urteil vom 14.02.2001, B 9 VG 4/00 R, Juris Rn 14).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.04.2005 - L 5 VG 8/03  

    Gewaltopferentschädigung - sexueller Missbrauch eines Kindes - tätlicher Angriff

    Der Schutzzweck des OEG umfasst nicht sämtliche Verletzungen bestimmter Rechtsgüter (wie z.B. der Ehre oder der sexuellen Selbstbestimmung), sondern nur die mittels einer Gewalttat begangenen Verletzungen dieser Rechtsgüter (vgl. BSGE 87, 276).

    Keine dieser von der Klägerin vorgebrachten Beeinträchtigungen steht in einem wesentlichen Zusammenhang mit den einvernehmlichen sexuellen Kontakten der damals 12- bzw. 13-jährigen Klägerin mit dem damals 15-jährigen W. Derartige im Rahmen einer partnerschaftlichen Beziehung stattfindenden einvernehmlichen sexuellen Kontakte zwischen Jugendlichen sind auch generell nicht geeignet, bei einer gewöhnlichen seelischen Reaktionsweise posttraumatische Belastungsstörungen hervorzurufen (vgl. zu dem Kriterium der allgemeinen Eignung eines schädigenden Ereignisses bei psychischen Gesundheitsstörungen: BSG, Urteil vom 26. Januar 1994 -9 RVg 3/93-, BSGE 74, 51; Urteil vom 14. Februar 2001 -B 9 VG 4/00 R-, BSGE 87, 276).

    Ein tätlicher Angriff ist eine in strafbarer (d.h. mit Strafe bedrohter) Weise unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung (BSG, Urteil vom 14. Februar 2001 - B 9 Vg 4/00 R, BSGE 87, 276 m.w.N.).

    Das OEG entschädigt somit nicht alle aus dem Gesellschaftsleben folgenden Verletzungsrisiken, die einem anderen als dem Geschädigten zuzurechnen sind (BSG, Urteil vom 14. Februar 2001, a.a.O.).

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  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2007 - L 10 VG 25/02  

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

    Wie das BSG in einer Entscheidung vom 14.02.2001 (B 9 VG 4/00 R in SozR 3-2800 § 1 Nr. 18) zutreffend ausgeführt habe, entschädige das OEG nicht jeden von einem beliebigen Unglücksfall Betroffenen und auch nicht ausnahmslos die Opfer von Straftaten.

    Für das Vorliegen eines tätlichen Angriffs ist es insoweit erforderlich, dass eine in strafbarer Weise unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung festgestellt werden kann (vgl. Urteil des BSG vom 14.02.2001, a.a.O. m.w.N.).

    Der erkennende Senat schließt sich dieser Wertung des BSG (vgl. Urteil vom 14.02.2001, a.a.O.) an.

  • BSG, 12.06.2003 - B 9 VG 6/02 R  

    Gewaltopferentschädigung - Schockschaden des Sekundäropfers - Rechtsfähigkeit des

    Die Klägerin ist durch den Missbrauch des Leichnams ihrer Enkelin nicht selbst iS einer in strafbarer (dh mit Strafe bedrohter) Weise unmittelbar auf ihren Körper abzielenden Einwirkung (vgl BSGE 77, 11, 13 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 7; BSGE 81, 288, 289 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 12; BSGE 87, 276, 277 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 18) tätlich angegriffen worden.

    Wegen der gesundheitlichen Folgen dieses Vorgangs steht ihr ebenso wenig staatliche Entschädigung nach dem OEG zu wie einem psychisch erkrankten Verleumdungs- oder Betrugsopfer (vgl BSGE 87, 276, 279 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 18).

  • BSG, 29.04.2010 - B 9 VG 1/09 R  

    Opferentschädigung - tätlicher Angriff - Vorsatz - Rechtswidrigkeit - ärztlicher

    Zum "Mobbing" als einem sich über längere Zeit hinziehenden Konflikt zwischen dem Opfer und Personen seines gesellschaftlichen Umfeldes hat der erkennende Senat entschieden, dass nur bei einzelnen "Mobbing" -Aktivitäten die Schwelle zur strafbaren Handlung und somit zum kriminellen Unrecht überschritten werden könne; tätliche Angriffe lägen allerdings nur vor, wenn auf den Körper des Opfers gezielt eingewirkt werde, wie zB durch einen Fußtritt (BSG, Urteil vom 14.2. 2001 - B 9 VG 4/00 R - BSGE 87, 276, 278 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 18 S 72).
  • BSG, 08.08.2001 - B 9 VG 1/00 R  

    Gewaltopferentschädigung - Schockschaden - unmittelbare Schädigung - Primäropfer

    Bei der für die Prüfung der fraglichen Leistungsansprüche erforderlichen Sachaufklärung wird das LSG auch zu beachten haben, daß nach der Rechtsprechung des Senats nur solche psychischen Erkrankungen (oder Verschlimmerungen von psychischen Krankheiten) zu entschädigen sind, für deren Verursachung der festgestellte schädigende Vorgang nach der herrschenden Meinung der medizinischen Wissenschaft allgemein geeignet ist (BSGE 74, 51, 52 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 3 und Urteil des Senats vom 14. Februar 2001 - B 9 VG 4/00 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 12.02.2003 - B 9 VG 2/02 R  

    Gewaltopferentschädigung - Eintritt der Schädigung - Passivlegitimation -

    Soweit darin ausgeführt worden ist, das schadenstiftende Geschehen sei gegenüber der Mutter für sich zu betrachten, und zwar unabhängig von dem Ende der Gewalttat gegenüber dem Kinde (BSGE 49, 98, 103 = SozR 3800 § 1 Nr. 1 S 6), so folgt daraus nicht, dass jede aus dem Verhalten eines anderen herrührende psychische Einwirkung auf einen Menschen unabhängig von dem Vorliegen einer Gewalttat als Schädigung iS des OEG anzusehen wäre (vgl dazu BSGE 87, 276 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 18).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2010 - L 12 VG 2/06  

    Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff iS des § 1 Abs 1 S 1 OEG -

    Nur jenseits dieser Schwelle und selbst dort nur ausnahmsweise könnten einzelne Mobbing-Aktivitäten als auf den Körper des Opfers zielende Einwirkungen und damit als "tätliche Angriffe" angesehen werden (BSGE 87, 276, 278).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.06.2006 - L 13 VG 7/05  

    Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff - Stalking

    Unter einem tätlichen Angriff ist entsprechend der Begriffsdefinition in §§ 113, 121 Strafgesetzbuch (StGB) eine in feindlicher Willensrichtung und in strafbarer (d. h. mit Strafe bedrohter) Weise unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende Einwirkung zu verstehen (herrschende Auffassung, s. BSG vom 14.2.2001, BSGE 87, 276, 279 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 18).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2005 - L 6 VG 5/03  

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.07.2010 - L 13 VG 25/07  

    Sexueller Missbrauch - aussagepsychologisches Gutachten - Beweiswürdigung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.04.2010 - L 10 VG 18/08  

    Erfordernis des vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs zur

  • LSG Niedersachsen, 18.12.2001 - L 9 VG 10/97  
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.10.2002 - L 5 VG 3/02  
  • SG Bremen, 20.10.2006 - S 3 VG 37/05  
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