Rechtsprechung
   BGH, 10.07.1984 - VI ZR 262/82   

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§§ 249, 251 BGB, zur Berechnung des Schadenersatzes bei fehlendem Markt, § 287 ZPO

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 92, 85
  • NJW 1984, 2282
  • MDR 1984, 925
  • JR 1985, 192
  • VersR 1984, 966



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Wird zitiert von ... (42)  

  • BGH, 20.04.2004 - VI ZR 109/03  

    Schadensrecht - Totalschaden des Kfz: Ersatz von Umsatzsteuer?

    In der Gesetzesbegründung wird nach dem Hinweis, die Neuregelung beschränke sich auf die Restitutionsfälle des § 249 BGB, ausgeführt: "§ 249 BGB wird von der Rechtsprechung (BGHZ 92, 85, 87 f.) - unabhängig davon, ob es sich um die Beschädigung eines Kfz oder einer anderen Sache handelt - immer dann herangezogen, wenn eine Herstellung der beschädigten Sache selbst oder die Beschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Ersatzsache möglich ist.

    § 251 BGB wird von der Rechtsprechung (BGHZ 92, 85) nur in den seltenen Fällen herangezogen, in denen die Sache zerstört und auch die Beschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Ersatzsache nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist" (BT-Drucks. 14/7752, S. 13).

  • BGH, 08.12.1987 - VI ZR 53/87  

    Herstellbarkeit eines durch einen Brand zerstörten Wohngebäudes; Ausgleich eines

    Der auf Zahlung gerichtete Anspruch des § 249 Satz 2 BGB setzt nach Wortlaut und Normzweck, ebenso wie der auf Naturalleistung zielende Anspruch nach § 249 Satz 1 BGB, voraus, daß eine Naturalrestitution, d.h. die Herstellung desjenigen Zustandes möglich ist, der ohne den zum Ersatz verpflichtenden Umstand bestehen würde (BGHZ 66, 239, 242 ff.; 81, 385, 388 f.; 92, 85, 87 = LM § 249 (Ga) BGB Nr. 13 mit Anmerkung Ankermann).

    a) Eine Herstellung im Sinne des § 249 BGB scheitert im Streitfall allerdings nicht schon an der Erwägung, daß hier die völlige Zerstörung einer nicht vertretbaren Sache vorliege und deshalb bereits aus tatsächlichen Gründen eine Restitution nicht in Betracht komme (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. Mai 1975 - VI ZR 85/74 - VersR 1975, 1047; siehe auch BGHZ 92, 85, 87 ff. = JZ 1985, 39 mit Anm. Medicus S. 42 und Rezension Schmidt JuS 1986, 517, 520).

    Das aber ist jedenfalls erforderlich, um eine Naturalrestitution (bzw. die Geldmittel für sie) verlangen zu können, die ein wirklich fortbestehendes Erhaltungsinteresse des Geschädigten voraussetzt (RGZ 126, 401, 403; BGHZ 30, 29, 31; 92, 85, 90, Schmidt = aaO.; Westermann = aaO.).

  • BGH, 09.12.2008 - VI ZR 173/07  

    Datenbestand von Ingenieurbüro zerstört: Schadensersatz?

    Soweit dies nicht möglich ist, dürfte eine Zuerkennung von Wiederherstellungskosten im Sinne des § 249 Satz 2 BGB schon gemäß § 251 Abs. 1 BGB ausscheiden, denn bei qualifizierten geistigen oder schöpferischen Leistungen ("Unikaten") ist eine Neuschaffung nicht ohne weiteres eine "Wiederherstellung" im Rechtssinne (vgl. Senat, BGHZ 92, 85, 88 ; Oetker NJW 1985, 345, 346).

    Soweit also eine Wiederherstellung der Dateien nicht möglich sein sollte, käme von vorneherein lediglich ein Wertersatzanspruch im Sinne des § 251 Abs. 1 BGB in Betracht, ohne dass es insoweit auf eine Unverhältnismäßigkeit der geschätzten (fiktiven) Wiederherstellungskosten im Sinne des § 251 Abs. 2 BGB - auf die das Berufungsgericht allein abgestellt hat - ankäme (vgl. Senat, BGHZ 92, 85, 89) .

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