Rechtsprechung
   BGH, 11.05.1988 - 3 StR 89/88   

Monatelanges Einsperren

§ 211 StGB, Verdeckungsabsicht, dolus eventualis

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 247 § 338 Nr. 5
    Strafprozeßrecht: Augenscheineinnahme bei Abwesenheit des Angeklagten

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1988, 2682
  • NStZ 1988, 454
  • NStZ 1988, 469
  • MDR 1988, 788
  • MDR 1988, 790
  • StV 1989, 4
  • StV 1989, 342
  • StV 1988, 486



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Wird zitiert von ... (26)  

  • BGH, 10.03.2009 - 5 StR 460/08  

    Anfrageverfahren; Abwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung über die

    Die zu § 247 StPO getroffene Aussage des Bundesgerichtshofs, die Verhandlung über die Vereidigung eines Zeugen stelle einen von der Vernehmung strikt zu trennenden, selbständigen Verfahrensabschnitt dar (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 2 und 3; BGH NStZ 2006, 713, 714), steht deshalb in deutlichem Widerspruch zur Rechtsprechung betreffend die §§ 171a bis 172 GVG, wonach (auch) dies zum Verfahrensabschnitt "Vernehmung" gerechnet wird.

    Der Senat fragt daher bei den anderen Strafsenaten im Blick auf deren abweichende Entscheidungen (u. a.: BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1; BGH NJW 2003, 597 [1. Strafsenat]; BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 23 [2. Strafsenat]; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 3, 15, 19 [3. Strafsenat]; BGH NStZ 2000, 440; 2007, 352 [4. Strafsenat]), an, ob an ihrer der beabsichtigten Entscheidung des Senats widersprechenden Rechtsprechung festgehalten wird.

  • BGH, 21.03.2002 - 1 StR 543/01  

    Absolute Revisionsgründe; notwendige Anwesenheit des Angeklagten (Entfernung;

    Deshalb ist in der Regel, der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben, wenn der Angeklagte während dieses Verhandlungsteils von der Hauptverhandlung ausgeschlossen war (vgl. nur BGHSt 26, 218; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 3; BGH NStZ-RR 1997, 105).

    Deshalb ist in der Regel, der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben, wenn der Angeklagte während dieses Verhandlungsteils von der Hauptverhandlung ausgeschlossen war (vgl. nur BGHSt 26, 218; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 3; BGH NStZ-RR 1997, 105; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 247 Rdn. 19).

  • BGH, 31.05.1990 - 4 StR 112/90  

    Vereidigung eines Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten

    Die Vereidigung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Teil der Vernehmung (BGHSt 26, 218; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1 bis 3 mit weit. Nachweisen).
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