Rechtsprechung
   BGH, 27.10.1988 - 4 StR 239/88   

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§ 316 StGB, 'Führen' des Fahrzeugs

Volltextveröffentlichungen

  • DRSP

    Begriff des Führens eines Fahrzeugs

Kurzfassungen/Presse (4)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    § 316 StGB
    Kfz-Führer - Trunkenheit im Verkehr

  • verkehrslexikon.de (Kurzinformation)

    Die Tatbestandsverwirklichung des "Führens eines Fahrzeugs" setzt voraus, dass es in Bewegung gesetzt wird oder sich noch "willentlich" in Bewegung befindet

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StGB (1975) § 316
    Begriff des Führens eines Fahrzeugs

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 35, 390
  • NJW 1989, 723
  • MDR 1989, 174
  • NZV 1989, 32
  • StV 1989, 305
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Wird zitiert von ... (11)  

  • OLG Dresden, 19.12.2005 - 3 Ss 588/05  

    Trunkenheit; Fahruntüchtigkeit

    bb) Aus dem Sinn des Wortes "Führen" in § 316 Abs. 1 StGB und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift (vgl. BGHSt 35, 390 [392 f.]) ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass nur derjenige Führer eines Fahrzeugs sein kann, wer sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeuges bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind.

    Es muss also jemand, um Führer eines Fahrzeuges sein zu können, das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzen oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrraum ganz oder wenigstens zum Teil lenken (BGHSt 18, 6 [8 f.]; 35, 390 [393]; 36, 341 [343 f.]).

  • BGH, 22.08.1996 - 4 StR 217/96  

    Fahrlässige Tötung (sorgfaltswidrige Handlung; keine Anwendung der Grundsätze zur

    Es beginnt erst mit dem Bewegungsvorgang des Anfahrens selbst ( BGHSt 35, 390, 394).

    Es beginnt erst mit dem Bewegungsvorgang des Anfahrens selbst ( BGHSt 35, 390, 394).

  • BGH, 20.11.2003 - 4 StR 150/03  

    Aufgabe von BGHSt 5, 280; Auslegung des Tatbestandes des räuberischen Angriffs

    Insoweit kann nicht ohne weiteres an die Auslegung des Begriffs des Führens durch die Rechtsprechung im Zusammenhang mit sonstigen Verkehrsdelikten (vgl. zu § 316 StGB BGHSt 35, 390, 393 f.) angeknüpft werden.
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  • OLG Karlsruhe, 05.09.2005 - 1 Ss 92/05  

    Begriff des Führens eines Kraftfahrzeuges

    Das Merkmal setzt voraus, dass jemand das Fahrzeug in Bewegung setzt oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung lenkt (BGHSt 35, 390 ff.).

    Diese Ansicht ist aber durch den Beschluss des Bundesgerichtshof vom 27.10.1988 (BGHSt 35, 390 ff.) zwischenzeitlich überholt.

  • OLG Karlsruhe, 21.05.2004 - 15 U 91/01  

    Handelsrecht - Haftet Anlagevermittlungsgesellschaft für den Handelsvertreter?

    c) Entscheidend für eine Zurechnung im Rahmen von § 278 a.F. BGB ist die Frage, ob die Pflichtverletzung des Erfüllungsgehilfen aus der Sicht eines Außenstehenden in einem sachlichen Zusammenhang zu den Aufgaben steht, die dem Gehilfen vom Geschäftsherrn über tragen sind (BGH, NJW 1989, 723, 725).
  • OLG Karlsruhe, 21.09.2004 - 1 Ss 102/04  

    Teilnahme am Straßenverkehr in alkoholisiertem Zustand: Beweiswürdigung;

    Allerdings teilt der Senat nicht die Ansicht der Revision, dass die vom Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung angeführten Indizien eine Verurteilung des Angeklagten wegen Trunkenheit im Straßenverkehr (zur Notwendigkeit eines in Bewegung setzen des Fahrzeugs für den Begriff des Führens vgl. BGH NZV 1989, 32 f.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage 2003, StGB, § 316 Rn.2; a.A. noch BGH NJW 1955, 1040; 64, 1911 f.; OLG Schleswig VerkMitt 1974 Nr. 72) nicht zu tragen vermögen.
  • BGH, 02.05.1995 - 4 StR 187/95  

    Eingriff in den Straßenverkehr - Täter im Sinne des § 315c StGB

    Täter kann deshalb nur sein, wer ein Fahrzeug selbst in Bewegung setzt oder es während der Fahrt lenkt (BGHSt 35, 390, 393).
  • OLG Düsseldorf, 12.01.1989 - 2 Ss OWi 488/88  

    Verstoß gegen das 0,5-Promille-Gesetz - Tatbestandsverwirklichung setzt Bewegung

    Dies hat der BGH (Beschluß vom 27.10.1988 - 4 StR 239/88 [in JZ 1989, 100 - hier: III (336) 266 d-e]) bereits für den Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) entschieden.
  • OLG Düsseldorf, 12.01.1989 - 5 Ss 337/88  
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  • BayObLG, 06.02.1989 - RReg. 1 St 13/89  
    Ein Führen eines Kfz liegt nicht schon vor, wenn sein Motor in der Absicht angelassen wird, es alsbald mit Motorkraft fortzubewegen, sondern erst dann, wenn das Fahrzeug in Bewegung gesetzt wird (im Anschluß an BGH, NZV 1989, 32 , unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats).
  • LG Münster, 13.05.1996 - 15 Ns 63 Js 1436/95  
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