Rechtsprechung
   BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77   

Mülheim-Kärlich

§ 80 VwGO, Subsidiarität der VB;

Art. 2 Abs. 2 GG, Schutzpflicht, Wesentlichkeitstheorie

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • DFR

    Mülheim-Kärlich

  • Alpmann Schmidt

    AtomG § 7; BVerfGG § 90; GG Art. 2 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde gegen die sofortige Vollziehung atomrechtlicher Errichtungsgenehmigungen

Verfahrensgang

  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.05.1977 - 1 B 15/77
  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 53, 30
  • NJW 1980, 759
  • NJW 1980, 760
  • WM 1980, 239
  • DVBl 1980, 356
  • DVBl 1980, 831
  • DÖV 1980, 299
  • DB 1980, 488



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Wird zitiert von ... (259)  

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81  

    Brokdorf

    Der Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerden steht nach gefestigter Rechtsprechung nicht entgegen, daß der Rechtsweg im Verfahren der Hauptsache nicht erschöpft ist; denn gegenüber diesem Verfahren ist das vorläufige Verfahren gemäß § 80 V VwGO rechtlich selbständig (BVerfGE 53, 30 [52]; 59, 63 [82] m.w.N).

    Schon der Bundesminister des Innern hat indessen zutreffend auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen, wonach auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Subsidiarität Verfassungsbeschwerden gegen letztinstanzliche Beschwerdeentscheidungen im summarischen Verfahren gemäß § 80 V VwGO ausnahmsweise dann als zulässig behandelt werden können, wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung abhängt und wenn diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 90 II BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (BVerfGE 53, 30 [53 f.]; 58, 257 [263]).

    Nach gefestigter Rechtsprechung besteht ein Rechtsschutzbedürfnis selbst nach Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens jedenfalls dann fort, wenn anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbleiben würde und der Eingriff ein besonders bedeutsames Grundrecht betraf (vgl. BVerfGE 33, 247 [257 ff.]; 50, 244 [247 f.]; 53, 30 [54]).

    Jedenfalls ist die neuere verfassungsgerichtliche Rechtsprechung heranzuziehen, wonach die Grundrechte nicht nur die Ausgestaltung des materiellen Rechts beeinflussen, sondern zugleich Maßstäbe für eine den Grundrechtsschutz effektuierende Organisationsgestaltung und Verfahrensgestaltung sowie für eine grundrechtsfreundliche Anwendung vorhandener Verfahrensvorschriften setzen (vgl. die Nachweise BVerfGE 53, 30 [65 f. und 72 f.]; aus der Folgezeit ferner BVerfGE 56, 216 [236] und 65, 76 [94]; 63, 131 [143]; 65, 1 [44, 49]).

    Es kann dahinstehen, ob angesichts der erwähnten Besonderheiten auch die verfassungsgerichtliche Nachprüfung intensiver als sonst sein müßte (für den Normalfall vgl. BVerfGE 53, 30 [61 f.]).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83  

    Volkszählung

    Gleichwohl wäre gegen ablehnende Entscheidungen im Verfahren nach § 80 Abs. 5, § 123, § 146 Abs. 1 VwGO die Verfassungsbeschwerde zulässig gewesen (vgl BVerfGE 51, 130 [138 ff.]; 53, 30 [49, 52]; 173 [190]).

    Angesichts der bereits dargelegten Gefährdungen durch die Nutzung der automatischen Datenverarbeitung hat der Gesetzgeber mehr als früher auch organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken (vgl BVerfGE 53, 30 [65]; 63, 131 [143]).

    Wieweit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und im Zusammenhang damit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie die Pflicht zu verfahrensrechtlichen Vorkehrungen den Gesetzgeber zu diesen Regelungen von Verfassungs wegen zwingen, hängt von Art, Umfang und denkbaren Verwendungen der erhobenen Daten sowie der Gefahr ihres Mißbrauchs ab (vgl BVerfGE 49, 89 [142]; 53, 30 [61]).

    Der Rechtsweggarantie kommt auch die Aufgabe zu, irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer staatlichen Maßnahme eintreten können, soweit als möglich auszuschließen (BVerfGE 35, 263 [274]; 51, 268 [284]; 53, 30 [67 f.]).

  • BVerfG, 10.11.2009 - 1 BvR 1178/07  

    Verfassungsbeschwerde gegen "Schacht Konrad" nicht zur Entscheidung angenommen

    Dies gilt zunächst mit Blick auf Reichweite und Umfang des grundrechtlich - insbesondere im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG - gebotenen Schutzes des Einzelnen vor den Gefahren der friedlichen Nutzung der Kernenergie (vgl. insbesondere BVerfGE 49, 89 ; 53, 30 ; zuletzt BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2008 - 1 BvR 2456/06 -, NVwZ 2009, S. 171 ).

    In dieser Entscheidung wurden die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für den Schutz des Einzelnen vor den Gefahren der friedlichen Nutzung der Kernenergie definiert (vgl. BVerfGE 49, 89 ; vgl. auch BVerfGE 53, 30 ; zuletzt BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2008 - 1 BvR 2456/06 -, a.a.O.).

    Lässt sich die nach dem Stand der Wissenschaft für erforderlich gehaltene Vorsorge technisch noch nicht verwirklichen, muss die Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses unterbleiben (vgl. zu § 7 Abs. 2 AtG BVerfGE 53, 30 ).

    Gewährleisten demnach die angegriffenen Vorschriften den gleichen Sicherheitsstandard wie die für Kernkraftwerke und (Standort-)Zwischenlager geltenden Regelungen des Atomgesetzes, die das Bundesverfassungsgericht bereits für verfassungsgemäß befunden hat (vgl. zu § 7 AtG BVerfGE 49, 89 ; 53, 30 ; zu § 6 AtG BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2008 - 1 BvR 2456/06 -, a.a.O.), ist auch in Bezug auf die Errichtung und den Betrieb eines Endlagers für radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung eine Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG nicht festzustellen.

    Die Erforderlichkeit der Beseitigung radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung im Wege der Endlagerung ergibt sich auf der Grundlage des gegenwärtigen Standes von Wissenschaft und Technik notwendig aus dem Umgang mit radioaktiven Stoffen in Kernkraftwerken, Forschung, Industrie und Medizin, den das Grundgesetz ausweislich der Kompetenzvorschrift des Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 GG im Grundsatz als zulässig gebilligt hat (vgl. zu Art. 74 Nr. 11a GG a.F. in Bezug auf die Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken BVerfGE 53, 30 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2008 - 1 BvR 2456/06 -, a.a.O.).

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