Rechtsprechung
   BGH, 30.09.1963 - III ZR 125/62   

Müllabfuhr

Art. 14 GG, Einführung eines Benutzungszwangs für die gemeindliche Müllabfuhr ist kein enteignender Eingriff zulasten privater Müllunternehmer (eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb), sondern "Inhaltsbestimmung"

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 40, 355
  • NJW 1964, 863
  • DÖV 1964, 539



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Wird zitiert von ... (9)  

  • BGH, 02.12.2005 - 5 StR 119/05  

    Steuerhinterziehung (Selbstbelastungsfreiheit: Versteuerung von

    aa) Die AVG ist zwar nach dem Gesellschaftsvertrag auf dem Gebiet der Müllentsorgung und damit in einem Bereich der Daseinsvorsorge tätig (vgl. BGHZ 40, 355, 360; BGH MDR 1983, 824; KG-Report 2005, 145); solche Tätigkeit wird von der Rechtsprechung seit jeher als öffentliche Aufgabe angesehen (vgl. BGHSt 12, 89, 90; 31, 264, 268; 45, 16, 19; BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 7; vgl. auch den Gesetzentwurf zum Korruptionsbekämpfungsgesetz BT-Drucks. 13/5584, S. 12).
  • OLG Köln, 19.10.2000 - 7 U 56/00  

    Gemeinderecht: Eigentumsschutz am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

    Ein Eigentumsschutz kann in diesen Fällen nur in Betracht kommen, wenn der Unternehmer ausnahmsweise darauf vertrauen durfte, dass jene Gegebenheiten auf Dauer oder zumindest für einen gewissen Zeitraum erhalten bleiben und er aufgrund seines schutzwürdigen Vertrauens zu bestimmten Investitionen oder sonstigen beträchtlichen Aufwendungen veranlasst worden ist (BGHZ 40, 355 = NJW 1964, 863; BVerwG NJW 1982, 63 f.).

    Voraussetzung hierfür ist wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen und von der Klägerin als Beleg herangezogenen Fall, dass die Tierkörperbeseitigungsanstalt auf der Grundlage eines zwischen dem privaten Unternehmer und dem öffentlichen Aufgabenträger bestehenden Unternehmensvertrages betrieben wird (BGH MDR 1977, 821 = DÖV 1977, 724 r. Sp.) oder dass der private Unternehmer aufgrund von Zusicherungen des öffentlichen Aufgabenträgers auf eine unbeschränkte Fortdauer oder jedenfalls langandauernde Ausübung seines Gewerbebetriebes vertrauen konnte und durfte (BGHZ 40, 355 und 133, 265 (271); BGH LM GG Art. 14 (Cf) Nr. 35).

  • OLG Koblenz, 20.12.2004 - 12 U 1365/03  

    Rückgriff auf Gutachten aus einem sozialgerichtlichen Verfahren im

    Hat der Kläger den ihm gehörenden Bestand an Waren und Sachmitteln, vielleicht auch den rechtmäßig eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als ersatzfähige Rechtsposition (vgl. BGHZ 40, 355, 364) gegen Entgelt veräußert, so müsste er sich grundsätzlich den Veräußerungserlös bei der Schadensermittlung anrechnen lassen.
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  • BGH, 19.09.1996 - III ZR 223/95  

    Entschädigung für die Neugliederung der Einzugsbereiche der

    In demselben Sinn hat der Senat entschieden, daß die Einführung einer gemeindlichen Müllabfuhr mit Benutzungszwang grundsätzlich kein enteignender Eingriff ist, auch nicht gegenüber einem Gewerbebetrieb, der sich bisher mit der Müllabfuhr befaßte; es sei denn, daß der private Unternehmer aufgrund von Zusicherungen oder eines Auftrags der Gemeinde auf eine unbeschränkte Fortdauer oder jedenfalls lang andauernde Ausübung seines Gewerbebetriebes vertrauen konnte und durfte (Senatsurteil BGHZ 40, 355).
  • BGH, 08.02.1971 - III ZR 33/68  

    Soldatengaststätte - Enteignungsgleicher Eingriff, Straßenneuplanung

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  • BGH, 20.01.1966 - III ZR 109/64  

    Schweinemast - Enteignungsgleicher Eingriff, § 839 BGB

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  • BVerwG, 01.12.1971 - VII B 109.70  
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  • BGH, 17.02.1983 - III ZR 147/81  
    Mit Recht betont die Revision, daß die Müllabfuhr der Öffentlichen Hand der Daseinsvorsorge zuzurechnen ist und im Interesse der Volksgesundheit der Seuchenabwehr dienen soll (BGHZ 40, 355, 360; BayVerfGH VerwRspr Bd. 19, 607, 609).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.1980 - 7 A 99/79  
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