Rechtsprechung
   BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84; 1 BvR 138/87   

Mulitple-Choice-Verfahren

§ 14 Abs. 2 ÄAppO, Art. 12 GG, Verfahrensgestaltung;

Vertretbarkeitsmaßstab

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

  • zimmerling.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Entwicklung des Prüfungsrechtes seit 1996 (Dr. Robert Brehm, Dr. Wolfgang Zimmerling)

  • staatsrecht.info (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsschutz bei Prüfungen Dr. Johannes Rux; MDR 1991, S. 711-712)

Verfahrensgang

  • VG Karlsruhe, 09.02.1983 - 7 K 97/82
  • VGH Baden-Württemberg, 09.10.1984 - 9 S 826/83
  • VG Mainz, 06.11.1985 - 7 K 70/84
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.12.1986 - 2 A 20/86
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84; 1 BvR 138/87

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 84, 59
  • NJW 1991, 2008
  • MDR 1991, 807
  • NVwZ 1991, 870
  • DVBl 1991, 805



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Wird zitiert von ... (179)  

  • BVerwG, 19.05.2005 - 6 C 14.04  

    IMPP; Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen; Beiladung;

    Dass das Bundesverfassungsgericht später nur die "koordinierende" Funktion angesprochen hat (Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 1529/84 und 138/87 - BVerfGE 84, 59 ), kann demgegenüber nicht als Einschränkung verstanden werden, weil im Folgenden gerade die Pflicht des IMPP zur (materiellen) Kontrolle der Richtigkeit der Fragen behandelt wird.

    Das Berufungsgericht hat die "Richtigkeit" danach beurteilt, dass die vorgeschlagene Antwort im Zeitpunkt der Prüfung gesicherten medizinischen Erkenntnissen entsprach, die im Fachschrifttum bereits veröffentlicht und Kandidaten des entsprechenden Prüfungsabschnitts im Regelfall ohne besondere Schwierigkeiten zugänglich waren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 1529/84 und 138/87 - BVerfGE 84, 59 ).

    Das folgt unbeschadet der verfassungsrechtlichen Herleitung (dazu BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 1529/84 und 138/87 - BVerfGE 84, 59 ) bereits daraus, dass nach § 14 Abs. 4 Satz 1 ÄAppO die Prüfungsaufgaben daraufhin zu überprüfen sind, ob sie, gemessen an den Anforderungen des Absatzes 2, offensichtlich fehlerhaft sind.

    Sie ist nicht nur dann anzunehmen, wenn eine Frage schon nach ihrem Wortlaut unverständlich, widersprüchlich oder mehrdeutig ist (dazu Beschluss vom 8. August 2000 - BVerwG 6 B 33.00 -; BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, a.a.O., S. 78), sondern auch dann, wenn die nach dem Lösungsmuster als "zutreffend" anzukreuzende Antwort in Wahrheit falsch ist, aber auch dann, wenn sie aus den zur Auswahl gestellten Fragen auf mehrfache Weise vertretbar beantwortet werden kann.

    (1.) Das Bundesverfassungsgericht hat diese Frage nicht bereits in dem Beschluss vom 17. April 1991 (a.a.O.) beantwortet.

    Das würde das vorgegebene Prüfungssystem, das verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 1529/84 und 138/87 - BVerfGE 84, 59), zur Untauglichkeit führen.

    Das Antwort-Wahl-Verfahren ist als solches grundgesetzkonform (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 1529/84 und 138/87 - BVerfGE 84, 59).

  • BVerfG, 04.11.2010 - 1 BvR 3389/08  

    Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Ablehnung eines

    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. insbesondere BVerfGE 35, 79 [133]; 55, 349 [369 f.]; 84, 34 [45 ff.]; 84, 59 [77 ff.]).

    Die Maßstäbe für die fachgerichtliche Kontrolle folgen zudem aus dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 84, 59 [77 ff.]).

    Die Grundrechte beeinflussen demgemäß nicht nur das materielle Recht, sondern auch das Verfahrensrecht, soweit dieses für einen effektiven Grundrechtsschutz Bedeutung hat (vgl. BVerfGE 84, 34 [45 f.]; 84, 59 [72 f.]).

    b) Mit diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sich auch aus dem Verhältnismäßigkeitsgebot ableiten, korrespondiert ein Anspruch auf wirksame fachgerichtliche Kontrolle aus Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 84, 34 [53]; 84, 59 [77 ff.]).

    Die gerichtliche Kontrolle ist allerdings auch hier nur so weit eingeschränkt, als eine intensivere Prüfung zu einer Verzerrung der Bewertungsmaßstäbe und zu einer Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit führen würde (grundlegend BVerfGE 84, 34 [50 ff.]; 84, 59 [77 ff.]).

  • BVerwG, 09.06.1993 - 6 B 35.92  
    Insbesondere lassen sich auch der angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991, aaO., insoweit keine neuen Maßstäbe entnehmen.

    Auch die vom Kläger gegen die Gültigkeit der Bundesnotenverordnung, insbesondere hinsichtlich der Zulässigkeit der "gespaltenen" Notenskala, erhobenen Bedenken geben dieser Sache keine grundsätzliche Bedeutung; insoweit hat auch der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991, aaO., keine neuen Gesichtspunkte gebracht.

    Im übrigen wird auf die Ausführungen in dem bereits angeführten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 1985, aaO., verwiesen, die durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991, aaO., weder unmittelbar noch auch nur mittelbar in Frage gestellt werden.

    Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Anforderungen verweist, die das Bundesverfassungsgericht in seinem zweiten Beschluß vom 17. April 1991, BVerfGE 84, 59 = NJW 1991, 2008 , nämlich zum sogenannten Antwort-Wahl-Verfahren im Rahmen von (zentralen) Mediziner-Prüfungen, aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitet hat, und diese Anforderungen auch auf seine Prüfung übertragen wissen will, verkennt er den grundsätzlichen Unterschied zwischen juristischen Staatsprüfungen einerseits und jenen Antwort-Wahl-verfahren andererseits: Das Bundesverfassungsgericht hat von einer Pflicht der zuständigen Verwaltungsbehörde zur Nutzung "verfahrensrechtlicher Möglichkeiten zur vorbeugenden Fehlervermeidung" nämlich nur hinsichtlich der "besonderen Struktur" des Antwort-Wahl-Verfahrens gesprochen, weil hier die Art der zu treffenden Entscheidung die Gefahr typischer und absehbarer Fehler in sich birgt, die von der entscheidenden Verwaltungsbehörde früher und besser erkannt werden können als von den betroffenen Prüflingen und die deshalb die Verwaltungsbehörde zur Ausschöpfung der Möglichkeiten einer vorbeugenden Fehlervermeidung verpflichten.

    Insoweit wirft der Einzelfall des Klägers auch im Hinblick auf die strengeren Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluß vom 17. April 1991, aaO., keine grundsätzlich neuen Fragen auf.

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