Rechtsprechung
   BGH, 13.02.1985 - 3 StR 481/84   

Mundverkehr

§ 178 StGB aF (§ 177 StGB nF), § 24 StGB, Freiwilligkeit, Aufgabe, Idealkonkurrenz, Spezialität

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Rücktritt vom Versuch der sexuellen Nötigung

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 33, 142
  • NJW 1985, 1788
  • NStZ 1985, 358
  • MDR 1985, 508



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Wird zitiert von ... (21)  

  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93  

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des

    Tat im Sinne von § 24 Abs. 1 StGB ist die Tat im sachlich-rechtlichen Sinne, also die in den gesetzlichen Straftatbeständen umschriebene tatbestandsmäßige Handlung und der tatbestandsmäßige Erfolg (vgl. BGHSt 33, 142, 144 f.).
  • BGH, 13.01.1988 - 2 StR 665/87  

    Fleischermesser - § 24 StGB, Freiwilligkeit

    Die Freiwilligkeit werde nach ständ. Rechtspr. (u. a. BGHSt 7, 296, 299; 9, 48 ff.; 33, 142, 145 f.) auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angekl. nicht aus einem sittlich billigenswerten Motiv von weiteren Angriffen auf den Zeugen absah.

    Das gelte aber lediglich in bezug auf die einzelne Tat im materiell-rechtlichen Sinn (BGHSt 33, 142, 144 f. [hier: III (310) 119 c]).

  • BGH, 31.01.2002 - 4 StR 417/01  

    Tötungsversuch; Rücktritt (fehlgeschlagener, unbeendeter und beendeter Versuch);

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch und damit für die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts darauf an, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung - in bezug auf die Tat im Sinne des materiell-rechtlichen Straftatbestandes (vgl. BGHSt 33, 142, 144) - davon ausgeht oder er es zumindest für möglich hält, daß ohne sein weiteres Zutun der tatbestandsmäßige "Erfolg" eintritt (BGH NStE Nr. 38 zu § 24 StGB m.w.N.).

    Auch die Verneinung strafbefreienden Rücktritts von den beiden Totschlagsversuchen hält rechtlicher Überprüfung stand: Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch und damit für die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts darauf an, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung - in bezug auf die Tat im Sinne des materiell-rechtlichen Straftatbestandes (vgl. BGHSt 33, 142, 144) - davon ausgeht oder er es zumindest für möglich hält, daß ohne sein weiteres Zutun der tatbestandsmäßige "Erfolg" eintritt (BGH NStE Nr. 38 zu § 24 StGB m.w.N.).

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