Rechtsprechung
   BVerwG, 16.01.1968 - I A 1.67   

Munitionsanstalt der Bundeswehr

§ 40 VwGO, 'nichtverfassungsrechtlich';

Art. 30 GG, materielle Polizeipflichtigkeit des Bundes

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  • BVerwGE 29, 52
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Wird zitiert von ... (37)  

  • OVG Niedersachsen, 29.01.2009 - 11 LC 480/07  

    Kostenerstattung für Sondierungsmaßnahmen im Emdener Hafen; Bombenblindgänger;

    Nach herrschender Meinung fehlt den Polizei- und Ordnungsbehörden die Befugnis, das Polizei- und Ordnungsrecht gegenüber anderen Hoheitsträgern durch Verwaltungsakte (ggf. sogar durch zwangsweisen Vollzug) durchzusetzen, sofern die Anordnungen in die hoheitliche Tätigkeit der anderen Behörden eingreifen (BVerwG, Urt. v. 16.1.1968 - I A 1.67 -, BVerwGE 29, 52, 59; OVG Schl.-H., Urt. v. 26.5.1999 - 2 L 231/96-, juris, NordÖR 1999, 452; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 13. Aufll., 2001 § 9 Rdnr. 238 ff.).

    Die jeweils tätig werdende Hoheitsverwaltung ist selbst zuständig und verantwortlich für die Beachtung der von ihrem Tätigkeitsbereich berührten gesetzlichen Bestimmungen und unterliegt damit auch dem rechtsstaatlichen Gebot, Gefährdungen und Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu vermeiden sowie in gefahrverdächtigen Lagen die notwendigen Aufklärungs- und Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen und eingetretene Störungen selbst zu beheben (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.1.1968 - I A 1.67 -, BVerwGE 29, 52; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht 111, 4. Aufl. § 127 Rdnr. 30).

  • BVerwG, 25.09.2008 - 7 A 4.07  

    Eingetragenes Kulturdenkmal; vorläufige Unterschutzstellung; denkmalrechtliche

    Auch wenn im Allgemeinen die Begründung der Denkmaleigenschaft ein Genehmigungserfordernis für Änderungen des Denkmals auslöst, hindert dies nicht gesetzliche Regelungen, die für bestimmte Eigentümer oder für bestimmte Anlagen diese Rechtsfolge nicht eintreten lassen (vgl. hierzu Urteil vom 16. Januar 1968 - BVerwG 1 A 1.67 - BVerwGE 29, 52 = Buchholz 451.15 Forstrecht Nr. 3).
  • BVerwG, 29.10.1982 - 4 C 4.80  
    Gegen die Annahme einer Polizei- und Ordnungspflicht des Bundes - hier in der Form der Haftung für den gefahrlosen Zustand einer in seinem Eigentum stehenden Sache - bestehen keine grundsätzlichen Bedenken (BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1968 - BVerwG 1 A 1.67 - BVerwGE 29, 52).

    Der Bund ist sowohl für den Fall, dass er nicht hoheitlich tätig wird, als auch bei einer hoheitlichen Tätigkeit der Verwaltung materiellrechtlich an die jeweils fachfremden und allgemeinen Gesetze ohne Rücksicht darauf, auf welcher Normsetzungsebene diese entstanden sind, mit dem Vorbehalt gebunden, dass die etwa kollidierenden öffentlichen Interessen im Einzelfall gegeneinander abzuwägen sind (BVerwGE 29, 52 ff. 581).

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