Rechtsprechung
   BGH, 24.06.1955 - I ZR 178/53   

Musik bei Betriebsfeiern

§ 249 BGB, Ersatzfähigkeit von Vorhaltekosten für Kontrollpersonal der GEMA

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Telemedicus (Volltext/Leitsatz)

    GEMA-Aufschlag

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LitUrhG § 27 Abs. 1 S. 1, § 11 Abs. 2, § 37
    Gewerblicher Zweck von Aufführungen urheberrechtlich geschützter Werke der Tonkunst; Berechnung des Schadensersatzes wegen unerlaubter öffentlicher Musikaufführungen

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 17, 376
  • NJW 1955, 1356
  • GRUR 1955, 549



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Wird zitiert von ... (22)  

  • BGH, 10.03.1972 - I ZR 160/70  

    Doppelte Tarifgebühr

    Die Rechtsprechung, nach der die GEMA berechtigt ist, für ungenehmigte öffentliche Musikwiedergaben den doppelten Tarifbetrag zu verlangen (BGHZ 17, 376, 383), wird aufrechterhalten.

    Das Berufungsgericht lehnt dies unter ausdrücklicher Abweichung von der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 17, 376, 383) ab, weil es meint, selbst wenn die Beklagten insoweit schuldhafte Urheberrechtsverletzungen begangen haben sollten, habe die Klägerin dadurch keinen über den Entgang der Tarifgebühr hinausgehenden Schaden erlitten, der den geforderten Zuschlag rechtfertigen könne.

    Eine entsprechende Bestimmung ist in das spätere Wahrnehmungsgesetz nur deshalb nicht aufgenommen worden, weil der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 24. Juni 1955 (BGHZ 17, 376, 383) im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin (Ufita 1939, 194; 1938, 55 u. 284) einen 100%igen Zuschlag zum Normaltarif bei Rechtsverletzungen der fraglichen Art schon nach geltendem Recht für gerechtfertigt gehalten hat.

  • BSG, 23.03.2006 - B 3 KR 9/05 R  

    Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht von Trauerrednern -

    Die Rechtsprechung der Zivilgerichte zum Urheberrechtsschutz lässt erkennen, dass eine Veranstaltung dort noch als "öffentlich" angesehen wird, wenn sie in geschlossenen Räumen, gar als "geschlossene Veranstaltung" stattfindet, sofern der Kreis der Teilnehmer nicht durch rein private und persönliche Beziehungen untereinander verbunden ist, sondern der Zweck der Veranstaltung die Teilnehmer zusammenführt (Betriebsfeier - BGHZ 17, 376).
  • BGH, 05.06.1985 - I ZR 53/83  

    GEMA-Vermutung I

    Die von der Rechtsprechung anerkannte GEMA-Vermutung besagt, daß zugunsten der GEMA angesichts ihres umfassenden In- und Auslandsrepertoires eine tatsächliche Vermutung ihrer Wahrnehmungsbefugnis für die Aufführungsrechte an in- und ausländischer Tanz- und Unterhaltungsmusik und für die sogenannten mechanischen Rechte besteht; die Vermutung erstreckt sich auch darauf, daß die Werke urheberrechtlich geschützt sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 17, 376, 378 -- Betriebsfeiern; BGH, Urt. v. 7.10.1960 -- I ZR 17/59, GRUR 1961, 97, 98 -- Sportheim; BGH, Urt. v. 12.6. 1963 -- Ib ZR 23/62, GRUR 1964, 91, 92 -- Tonbänder-Werbung I; BGH, Urt. v. 11.5. 1973 -- I ZR 145/71, GRUR 1974, 35, 39 -- Musikautomat); sie umfaßt auch Filmmusik (vgl. BGH, Urt. v. 30.6. 1976 -- I ZR 63/75, GRUR 1977, 42, 43 -- Schmalfilmrechte).
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