Rechtsprechung
   BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85   

Mutter der minderjährigen Asylbewerber

§§ 90 ff BVerfGG, Vertretung Minderjähriger im Verfassungsbeschwerdeverfahren, § 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1901 BGB

Sonstiges

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 72, 122
  • NJW 1986, 3129
  • MDR 1986, 820
  • FamRZ 1986, 871
  • Rpfleger 1986, 430
  • NVwZ 1987, 43
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Wird zitiert von ... (104)  

  • BVerfG, 17.06.2009 - 1 BvR 467/09  

    Verfassungsmäßigkeit der teilweisen Entziehung der elterlichen Sorge

    Die Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Verfassungsbeschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer zu 1) ersichtlich nicht betrieben (vgl. BVerfGE 72, 122 ).

    Kinder dürfen gegen den Willen des Sorgeberechtigten nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen (vgl. BVerfGE 72, 122 ).

    In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht befunden, dass der Gesetzgeber mit § 1666 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1666a BGB eine Regelung geschaffen hat, die es dem Familiengericht ermöglicht, bei Maßnahmen zum Schutze des Kindes auch dem grundgesetzlich verbürgten Elternrecht hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 72, 122 ).

    Sie hängt namentlich von der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung ab (BVerfGE 72, 122 ; stRspr.).

    Bei gerichtlichen Entscheidungen, die Eltern das Sorgerecht für ihr Kind entziehen, bestehen wegen des sachlichen Gewichts der Beeinträchtigung der Eltern in ihren Grundrechten aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 GG Anlass, über den grundsätzlichen Prüfungsumfang hinauszugehen (BVerfGE 72, 122 ).

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86  

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

    Zu ihrer Durchführung wurde der Beschwerdeführerin ein Ergänzungspfleger (§ 1909 Abs. 1 BGB ) bestellt (vgl. auch BVerfGE 72, 122 [135]).

    Dagegen war die Beschwerdeführerin nicht formell Verfahrensbeteiligte und konnte diese Rechtsstellung nach der derzeitigen Rechtslage auch nicht erreichen (vgl. BVerfGE 72, 122 [134 f.]).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt die Erhebung der Verfassungsbeschwerde für die Beschwerdeführerin durch ihren nach bürgerlichem Recht zur Vertretung berufenen gesetzlichen Vertreter wegen des offensichtlichen Interessenkonflikts zwischen Vater und Tochter nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 72, 122 [133 f.]).

  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92  

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Unterhaltsverzichtsvertrag

    Erreicht das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß, dass das Kindeswohl nachhaltig gefährdet ist, ist der Staat in Wahrnehmung seines Wächteramtes nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen, denn das Kind als Grundrechtsträger hat Anspruch auf staatlichen Schutz vor verantwortungsloser Ausübung des Elternrechts (vgl. BVerfGE 24, 119 [144]; 55, 171 [179]; 72, 122 [134]).
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