Rechtsprechung
| BGH, 25.07.1989 - 1 StR 479/88 |
Mutter und Sohn
§§ 211, 212, 25 Abs. 2 StGB, Mittäterschaft
Volltextveröffentlichungen (3)
- Alpmann Schmidt
- DRSP
Mittäterschaft bei Mord und Totschlag
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Mittäterschaft bei Mord und Totschlag
Kurzfassungen/Presse
- recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
Zeitschriftenfundstellen
- BGHSt 36, 231
- NJW 1989, 2826
- NStZ 1990, 277
- MDR 1989, 1009
- StV 1990, 18
Wird zitiert von ... (12)
- BGH, 10.01.2006 - 5 StR 341/05
Mord (Heimtücke; niedrige Beweggründe bei Blutrache und vorheriger Tötung eines …
Nach Wegfall des Mordmerkmals der Heimtücke bleibt Has G wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt; B G ist dagegen als Mittäter des gemeinsam ins Werk gesetzten Tötungsgeschehens wegen Totschlags schuldig (vgl. auch BGHSt 36, 231).c) Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verhältnis von Mord und Totschlag werden gewichtige Argumente entgegengehalten: Sie führe zu schwer überbrückbaren Wertungswidersprüchen und unausgewogenen Ergebnissen, widerspreche der sonst üblichen Systematik und sei unnötig kompliziert (vgl. zuletzt nur Puppe, JZ 2005, 902 ff.; Jäger JR 2005, 477, 479 f.; ausführlich etwa Küper JZ 1991, 761 ff., 862 ff. und 910 ff.;… Schneider in MünchKomm Vor §§ 211 ff. Rdn. 138 ff.; je m.w.N.; vgl. aus der Rechtsprechung nur: BGHSt 6, 329 und 36, 231 [Mittäterschaft]; BGHSt 23, 39 [gekreuzte Mordmerkmale]; BGH NStZ 2006, 34, und BGH, Urteil vom 24. November 2005 - 4 StR 243/05 [Sperrwirkung der Strafrahmenuntergrenze für Beihilfe zum Totschlag]).
- BGH, 15.09.2004 - 2 StR 242/04
Hinweispflicht (Verurteilung wegen Versuchs nach Anklage einer vollendeten Tat); …
Ein Exzess der anderen fällt ihm nicht zur Last (vgl. BGHSt 36, 231, 234).Jeder Mittäter haftet zwar für das Handeln der anderen nur im Rahmen seines Vorsatzes, ist also für den Erfolg nur insoweit verantwortlich, als sein Wille reicht; ein Exzess der anderen fällt ihm nicht zur Last (vgl. BGHSt 36, 231, 234; BGH NStZ 2002, 597;… Tröndle/ Fischer, StGB 52. Aufl. § 25 Rdn. 8 a).
- BGH, 09.07.2002 - 1 StR 93/02
Räuberische Erpressung (Vermögensbegriff; unrechtmäßige; Bereicherungsabsicht; …
Jeder Mittäter haftet zwar für das Handeln der anderen nur im Rahmen seines Vorsatzes, ist also für den Erfolg nur insoweit verantwortlich, als sein Wille reicht; ein Exzess der anderen fällt ihm nicht zur Last (vgl. BGHSt 36, 231, 234).Jeder Mittäter haftet zwar für das Handeln der anderen nur im Rahmen seines Vorsatzes, ist also für den Erfolg nur insoweit verantwortlich, als sein Wille reicht; ein Exzeß der anderen fällt ihm nicht zur Last (vgl. BGHSt 36, 231, 234;… Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 25 Rdn. 8a).
- BGH, 10.06.2009 - 4 StR 645/08
Rechtsfehlerhafte Verurteilung eines Mittäters wegen Mordes aus niedrigen …
Fehlt es an diesem Merkmal, so kommt nur eine Verurteilung wegen in Mittäterschaft begangenen Totschlags in Betracht (vgl. BGHSt 36, 231 ff.).Fehlt es an diesem Merkmal, so kommt nur eine Verurteilung wegen in Mittäterschaft begangenen Totschlags in Betracht (vgl. BGHSt 36, 231 ff.;… Cramer/Heine in Schönke/ Schröder StGB 27. Aufl. § 25 Rdn. 87 m.w.N.).
- BGH, 11.01.2011 - 1 StR 517/10
Versuchter Mord (Habgier; Ermöglichen einer Straftat; Heimtücke: mangelnde …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet jeder Mittäter für das Handeln der anderen nur im Rahmen seines eigenen Vorsatzes, ist also für den tatbestandlichen Erfolg nur insoweit verantwortlich, als sein Wille reicht; ein Exzess der anderen fällt ihm nicht zur Last ( BGHSt 36, 231, 234; BGH NStZ 2002, 597, 598 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet jeder Mittäter für das Handeln der anderen nur im Rahmen seines eigenen Vorsatzes, ist also für den tatbestandlichen Erfolg nur insoweit verantwortlich, als sein Wille reicht; ein Exzess der anderen fällt ihm nicht zur Last (BGH, Urteil vom 25. Juli 1989 - 1 StR 479/88, BGHSt 36, 231, 234; BGH, Urteil vom 9. Juli 2002 - 1 StR 93/02, NStZ 2002, 597, 598 mwN).
- BGH, 26.01.2000 - 3 StR 410/99
Fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags
Bei einer Tat, für die der Tatbestand des Mordes gemäß § 211 StGB in Betracht kommt, kann daher die Strafverfolgung gemäß § 154 a StPO nicht auf den Tatbestand des Totschlags gemäß § 212 StGB beschränkt werden; denn diese beiden Delikte sind nach der Rechtsprechung selbständige Straftatbestände mit verschiedenem Unrechtsgehalt (vgl. BGHSt 1, 368, 370; 22, 375, 377; 36, 231, 233), von denen nur entweder der eine oder der andere erfüllt sein kann. - BGH, 24.11.2005 - 4 StR 243/05
Täterschaft und Teilnahme beim Mord (Akzessorietät; täterbezogene und tatbezogene …
Für die nach ständiger Rechtsprechung (seit BGHSt 1, 368, 370, vgl. auch BGHSt 36, 231, 233) als eigenständig zu begreifenden Straftatbestände der §§ 211, 212 StGB kann nicht anderes gelten, denn der Unrechtsgehalt des Totschlags ist im Mord enthalten (vgl. BGHSt 36, 231, 235), weil die vorsätzliche Tötung im Sinne des § 212 notwendiges Merkmal auch des § 211 StGB ist (vgl. BGHSt 1, 368, 370; 36, 231, 235). - BGH, 02.10.1997 - 4 StR 410/97
Uneigennütziger Banküberfall - § 249 StGB aF - § 255 StGB, …
Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalt ist für einen Schuldspruch wegen (tateinheitlich zur schweren räuberischen Erpressung begangener) Beihilfe zum schweren Raub kein Raum, weil sich der Angeklagte G. an der Tat nicht (auch) als Gehilfe beteiligt, sondern er im Hinblick auf die gesamte Tat und Beute als (Mit-)Täter gehandelt hat (vgl. BGHSt 14, 386, 390 f.; 25, 224, 228; Senatsbeschluß vom 13. Mai 1997 - 4 StR 200/97 = NStZ-RR 1997, 321 ; zur Mittäterschaft bei unterschiedlichen Straftatbeständen vgl. BGHSt 36, 231 ff. mit Anm. Beulke NStZ 1990, 278). - FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.05.2008 - 1 K 205/04
Faktischer Mitgeschäftsführer als möglicher Täter gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO und …
Jeder Mittäter haftet zwar für das Handeln des anderen nur im Rahmen seines Vorsatzes, ist also für den Erfolg nur insoweit verantwortlich, als sein Wille reicht (BGHSt 36, 231, 234). - BGH, 05.08.2010 - 3 StR 210/10
Erpresserischer Menschenraub; Geiselnahme (Ernsthaftigkeit der Drohung; …
Zwar kann einem Mittäter das Handeln eines anderen Mittäters, das über das gemeinsam Gewollte hinausgeht, nicht zugerechnet werden (BGH, Urteil vom 25. Juli 1989 - 1 StR 479/88, BGHSt 36, 231, 234;… Fischer, aaO § 25 Rn. 20). - BGH, 28.04.1995 - 4 StR 194/95
- LG Köln, 25.07.2003 - 111-4/03
