Rechtsprechung
   BGH, 08.06.1999 - VI ZR 220/98   

Myelographie - Krampfanfall II

§ 379 ZPO, § 411 ZPO, Beweislastverteilung bei neuen Erkenntnissen im Laufe des Rechtsstreits

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    ZPO § 379

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 379
    Auslagenvorschuß bei Benennung eines Zeugen oder Sachverständigen durch beide Parteien

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Vorschußschuldner bei Zeugenbenennung durch beide Parteien

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1999, 2823
  • MDR 1999, 1083
  • BB 1999, 1574
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Wird zitiert von ... (5)  

  • BGH, 30.11.1999 - VI ZR 207/98  

    Verfahrensrecht - Verwertung von verfahrensunabhängigen Zeugenaussagen

    Haben sich beide Parteien zum Beweis auf den Zeugen berufen, so ist Schuldner des Vorschusses die Partei, welche die Beweislast trägt (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 1999 - VI ZR 220/98 - NJW 1999, 2823, 2824).
  • OLG Stuttgart, 05.07.2001 - 8 W 286/01  

    Nachschusspflicht / Sachverständigenkosten

    Erhebt das Gericht sowohl auf Antrag einer beweispflichtigen als auch einer nicht beweispflichtigen Partei Beweis zum selben Gegenstand, so haftet die nicht beweispflichtige Partei nicht gem. §§ 68, 69 GKG als Zweitschuldnerin für die durch die Beweisaufnahme entstehenden gerichtlichen Auslagen (Teil Aufgabe der Senatsrechtsprechung Die Justiz 1987, 503 = MDR 1987, 1035 = JurBüro 1988, 347 = RPfleger 1988, 164 im Anschluss an BGH, NJW 1999, 2823).*).

    Der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit Urteil vom 8.6.1999 (NJW 1999, 2823) im Zusammenhang mit der Aufhebung und Zurückverweisung eines Berufungsurteils, in dem die nicht beweispflichtige Partei wegen unterbliebener Vorschusszahlung für die auf ihren Antrag beschlossene Gutachteneinholung als beweisfällig behandelt worden war, der als (inzwischen) herrschend bezeichneten Gegenauffassung angeschlossen, wonach auch bei beiderseitigem Beweisantritt nur die beweisbelastete Partei als vorschusspflichtig angesehen wird; im Urteil vom 30.11.1999 (NJW 2000, 1420, 1422 = ZIP 2000, 635, 638) hat er diese Ansicht bestätigt.

  • OLG Schleswig, 20.08.2001 - 9 W 104/01  

    Verfahrenskosten: Haftung für Auslagenvorschuß bei Zeugenbenennung durch beide

    Benennen beide Parteien denselben Zeugen, haften sie für den Vorschuss als Gesamtschuldner, wenn jeder Beweisantrag mitursächlich für die Entstehung der Auslagen war (vgl. Oestreich/Winter/Heilstab, GKG , § 68 Rdn. 10; Markl/Meyer, GKG , 4. Aufl., § 68 Rdn. 4 f.; OLG Koblenz, JurBüro 1988, 1021 und Rpfleger 1988, 384; OLG Zweibrücken, JurBüro 1989, 89; OLG Stuttgart, JurBüro 1988, 347; OLG Düsseldorf, MDR 1974, 321 ; a.A. Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 68 GKG Rdn. 12 ohne Begründung unter Berufung auf BGH, BB 1999, 1574 [dort nur Leitsatz] = NJW 1999, 2823 ; anders Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl., § 68 GKG Rdn. 12).

    Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni 1999 (NJW 1999, 2823 ) steht dem nicht entgegen.

mehr
  • BGH, 19.11.2009 - I ZR 186/07  

    Quizalofop

    Das Berufungsgericht hat in seinem Beweisbeschluss vom 16. Mai 2007 einen Auslagenvorschuss für den beauftragen Sachverständigen im Hinblick darauf, dass beide Parteien insoweit Beweis angeboten hatten und die Beweislast nach den vorstehenden Ausführungen bei der Beklagten liegt, mit Recht von dieser angefordert (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.1999 - VI ZR 220/98, NJW 1999, 2823, 2824; Urt. v. 30.11.1999 - VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420, 1422).
  • BGH, 10.11.1999 - I ZR 183/97  

    Beweiserhebung von Amts wegen und Auslagenvorschuß

    Die materielle Beweislast bestimmt den Vorschußschuldner nur dann, wenn das Beweismittel von beiden Parteien beantragt worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.1999 - VI ZR 220/98, Umdr. S. 8, m.w.N.).
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