Rechtsprechung
   BGH, 28.11.1957 - 4 StR 525/57   

Myom

§ 230 StGB aF (§ 229 StGB nF), ärztlicher Eingriff ist nur bei wirksamer Einwilligung durch den Patienten rechtmäßig, Aufklärungspflicht des Arztes

Volltextveröffentlichungen (3)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 11, 111
  • NJW 1958, 267
  • JR 1958, 225



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Wird zitiert von ... (12)  

  • BGH, 04.10.1999 - 5 StR 712/98  

    Mutmaßliche Einwilligung bei Operationserweiterung

    In diesem Fall mißachtet er das dem Patienten grundsätzlich zustehende Selbstbestimmungsrecht ( BGHSt 11, 111, 114) und irrt damit lediglich über die Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes.

    a) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Landgericht in der Sterilisation der L eine tatbestandliche Körperverletzung gesehen (BGHSt 11, 111 f.), die nicht durch eine ausdrücklich erklärte Einwilligung der Patientin gerechtfertigt war.

    Ein solcher Erlaubnistatbestandsirrtum schließt in Analogie zu § 16 StGB vorsätzliches Handeln aus ( BGHSt 11, 111, 114; 35, 246, 250; BGH JZ 1964, 231).

    In diesem Fall mißachtet er - wenn auch wohlmeinend - das dem Patienten grundsätzlich zustehende Selbstbestimmungsrecht (BGHSt 11, 111, 114) und irrt damit lediglich über die Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes.

  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74  

    Arzthaftungsprozeß

    Hierbei ist auch das Verhältnis zwischen Notwendigkeit der Behandlung und ihren möglichen Folgen zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 11, 111 = NJW 1958, 267; BGHSt 12, 379 = NJW 1959, 825; BGHZ 29, 33 = NJW 1959, 811; BGHZ 29, 46 = NJW 1959, 811; BGHZ 29, 176 = NJW 1959, 814; BGH, NJW 1961, 2203; Kleinewefers, VersR 1962, 197 ff. m. w. Nachw.; Dunz, S. 13; Weyers, S. 24 f.).

    Mit den aus der Verfassung abzuleitenden Grundsätzen stimmt die recht verstandene Rechtsprechung der Fachgerichte und insbesondere des BGH weitgehend überein (vgl. z. B. BGHSt 11, 111 = NJW 1958, 267; BGHZ 29, 46 ff. = NJW 1959, 811; BGHZ 29, 176 ff. = NJW 1959, 814; BGH, NJW 1971, 1887 f.; 1972, 335 ff.; 1973, 556; 1974, 1422; 1976, 365; 1978, 587).

  • OLG München, 31.07.1987 - 1 Ws 23/87  

    Sterbebegleitung - Zurverfügungstellung eines Selbsttötungsmittels für einen

    Daß das Selbstbestimmungsrecht einer Zwangsbehandlung entgegensieht, wird von der Rechtsprechung für den "Normalpatienten" anerkannt (RGZ 151, 349, 352; BGHZ 29, 46, 49; 176, 179; 90, 103,105/106; BGHSt 11, 111, 114; BVerfGE 52, 131, 170 = JZ 1979, 596); aus dem Hinweis des BGH im Urteil vom 26.10.1982 (BGH NJW 83, 350, 351): Der entgegenstehende Wille der Kranken war unbeachtlich, weil ihr Leben bedroht war und sie hierüber nicht verfügen konnte", kann nichts Gegenteiliges geschlossen werden, wie die anschließende Einschränkung in diesem Urteil zeigt, daß dies ,zumindest" für die vom damaligen Angeklagten zu treffenden Maßnahmen gelte, die selbst noch keinen körperlichen Eingriff enthielten, nämlich die Verständigung der Angehörigen und des Hausarztes, um mit deren Hilfe eine Sinnesänderung der lebensbedrohlich Erkrankten zu erreichen (vgl. hierzu auch Kutzer MDR 85, 710, 711 FN 13).

    Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten schließt auch die Selbstbestimmung zum Tode ein (Leonardy DRiZ 86, 281, 285; BGHSt 11, 111, 113/14; BGHZ 90, 103, 105/106).

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