Rechtsprechung
   BGH, 21.06.1985 - V ZR 134/84   

Nachfrist von vier Tagen

§ 326 Abs. 1 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 323 BGB <Fassung seit 1.1.02>), Kriterien für die Angemessenheit einer Nachfrist, durch zu kurze Nachfrist wird i.d.R. eine angemessene Frist in Lauf gesetzt;

Schwierigkeiten des Schuldners bei der Beschaffung der Mittel zur Leistung sind weder bei § 285 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 286 Abs. 4 BGB <Fassung seit 1.1.02>) noch bei der Bestimmung der Angemessenheit der Nachfrist zu berücksichtigen;

§ 398 BGB, Abtretung des Leistungsanspruchs schließt das Recht ein, nach § 326 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 323 BGB <Fassung seit 1.1.02>) unter Ablehnungsandrohung eine Nachfrist zu setzen, zur Frage, ob der Zedent oder der Zessionar das Rücktrittsrecht ausüben kann

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Angemessenheit einer Nachfrist; Bemessung der Frist bei Schwierigkeiten der Kreditbeschaffung; Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bei Abtretung der Hauptforderung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensersatz wegen Nichterfüllung

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1985, 2640
  • BauR 1985, 688
  • DNotZ 1986, 219
  • WM 1985, 1106
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Wird zitiert von ... (35)  

  • OLG Hamm, 31.05.2007 - 24 U 150/04  

    Bauvertrag - Setzung einer angemessenen Frist zur Fertigstellung/Nacherfüllung

    Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH WM 1985, 1106, 1107) setzt eine zu knapp bemessene Nachfrist nur dann keine angemessene Frist in Lauf, wenn der Gläubiger die Frist nur zum Schein gesetzt oder zu erkennen gegeben hat, dass er die Leistung keinesfalls annehmen werde, selbst wenn sie innerhalb einer angemessenen Frist erbracht werden sollte, so dass für die Gegenpartei keine Veranlassung mehr bestand, sich um eine Erfüllung ihrer Leistungspflicht zu bemühen (BGH WM 1974, 327, 329).

    Die Annahme einer missbräuchlichen Fristsetzung stellt einen Ausnahmetatbestand dar (BGH WM 1985, 1106, 1107), für den die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig ist.

  • BGH, 12.08.2009 - VIII ZR 254/08  

    Mietrecht - Fristsetzung: Aufforderung zur umgehenden Mängelbeseitigung reicht!

    Eine solche Fristsetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht unwirksam, sondern setzt eine angemessene Frist in Gang, die gegebenenfalls vom Gericht in einem späteren Prozess festgestellt wird (BGH, Urteil vom 21. Juni 1985 - V ZR 134/84, NJW 1985, 2640, unter II 1 a m.w.N.).
  • BGH, 20.02.2003 - IX ZR 102/02  

    Immobilien - Gläubiger kann Rückübereignungsanspruch pfänden lassen

    Solche Rechte erwirbt der Pfändungspfandgläubiger mit der Pfändung und Überweisung des Hauptrechts (BGH, Urt. v. 21. Juni 1985 - V ZR 134/84, NJW 1985, 2640, 2641; v. 11. Juli 1985 - VII ZR 52/83, ZIP 1985, 1141, 1142; vgl. ferner LG Wiesbaden NJW-RR 1996, 59).
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