Rechtsprechung
| BGH, 03.07.1989 - II ZB 1/89 |
Nachlaßverwaltung über Kommanditanteil
§ 2205, § 177 HGB, keine Antragspflicht des Erben
Volltextveröffentlichungen (6)
- Institut für Deutsches und Europäisches Unternehmensrecht
Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung für Gesellschaftsanteile
- Jurion
- uni-konstanz.de
§§ 161, 107 HGB; § 2205 BGB
Dauertestamentsvollstreckung hinsichtlich Kommanditanteils
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vererbung eines Kommanditanteils; Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte bei Dauertestamentsvollstreckung
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Zulassung der Dauertestamentsvollstreckung für Kommanditanteile
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Ausübung der mit einem Kommanditanteil verbundenen Mitgliedschaftsrechte durch den Testamentsvollstrecker bei Zustimmung der Gesellschafter
Kurzfassungen/Presse
- recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 108, 187
- NJW 1989, 3152
- ZIP 1989, 1186
- MDR 1989, 1080
- FamRZ 1989, 1168
- BB 1989, 1840
- NJW-RR 1990, 50
- DNotZ 1990, 183
- WM 1989, 1331
- Rpfleger 1989, 462
- DB 1989, 5
Wird zitiert von ... (28)
- BGH, 14.02.2012 - II ZB 15/11
Gesellschaftsrecht - Eintragung von Dauertestamentsvollstreckung im Register
Das entspricht, sofern die übrigen Gesellschafter einverstanden sind oder der Gesellschaftsvertrag es vorsieht, der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 3. Juli 1989 - II ZB 1/89, BGHZ 108, 187, 191 ff.).zu §§ 2197-2228 Rn. 102; Lorz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 139 Rn. 89; von Gerkan/Haas in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 177 Rn. 18; Oetker, HGB, 2. Aufl., § 177 Rn. 15; Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 177 Rn. 22; Koller in Koller/ Roth/Morck, HGB, 7. Aufl., § 177 Rn. 7; aA KG, WM 1995, 1890 ff.; Reinke, Rpfleger 1994, 1, 5 f.; Soergel/Damrau, BGB, 13. Aufl., § 2205 Rn. 44; Krafka/ Kühn, Registerrecht, 8. Aufl., Rn. 769; MünchKommBGB/Zimmermann, 5. Aufl., § 2205 Rn. 46; anders auch für eine Testamentsvollstreckung an einem Handelsgeschäft RGZ 132, 138; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 3. Juli 1989 - II ZB 1/89, BGHZ 108, 187, 190).
Ist an dem Nachlass eine Testamentsvollstreckung angeordnet, erfasst sie auch diese im Wege der Sonderrechtsnachfolge übergegangenen Gesellschaftsanteile, sofern das im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist oder die übrigen Gesellschafter zustimmen (BGH, Beschluss vom 3. Juli 1989 - II ZB 1/89, BGHZ 108, 187, 191 ff.).
Eine sich aus dem Gesellschaftsrecht ergebende Einschränkung besteht lediglich insoweit, als er die persönliche und nicht auf den Nachlass beschränkbare (BGH, Beschluss vom 3. Juli 1989 - II ZB 1/89, BGHZ 108, 187, 191 ff., 197 f.) Haftung der Kommanditisten-Erben nach §§ 128, 171, 172 Abs. 4 HGB nicht erweitern darf.
Tut er das dennoch, überschreitet er damit seine Vertretungsbefugnis oder missbraucht sie (BGH, Beschluss vom 3. Juli 1989 II ZB 1/89, BGHZ 108, 187, 197 f.).
Da diese Rechte gemäß §§ 2205, 2211 BGB, jedenfalls soweit nicht in die unentziehbare Rechtsstellung des Gesellschafters eingegriffen wird (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 3. Juli 1989 - II ZB 1/89, BGHZ 108, 187, 198 f.), allein der Tes-.
- LG Mannheim, 10.11.1998 - 2 O 193/98 a) Dass die Testamentsvollstreckung an einem Kommanditanteil grundsätzlich zulässig ist, wurde durch die Grundsatzentscheidung des BGH aus dem Jahr 1989 entschieden (BGHZ 108, 187).
Der BGH hat jedoch die Frage, ob der Testamentsvollstrecker bei Beschlüssen, die in den Kernbereich der Rechtsstellung des Kommanditisten eingreifen, in seinem Stimmrecht beschränkt ist, in dieser Entscheidung ausdrücklich offen gelassen (BGHZ 108, 187, 198).
Dass der Testamentsvollstrecker nicht befugt ist, den Erben persönlich zu verpflichten und sich hieraus Einschränkungen der Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung ergeben können, wurde auch bereits in dem zitierten Urteil des BGH entschieden (BGHZ 108, 187).
Darüber hinaus gilt aber grundsätzlich, dass der Testamentsvollstrecker gem. § 2205 BGB den Nachlass anstelle und unter Ausschluss der Erben verwaltet (BGHZ 108, 187, 189), im Rahmen der Verwaltung also Rechte und Pflichten der Erben wahrnimmt.
(BGHZ 108, 187, 199).
e) Das beabsichtigte Handeln des Beklagten wäre daher nur dann unzulässig, wenn dadurch persönliche Verpflichtungen der Kläger begründet würden (BGHZ 108, 187;… BayObLG NJW 1976, S. 1692;… Reimann in: Staudinger, a.a.O., Rdnr. 147).
- BFH, 01.03.1994 - VIII R 35/92
Grundstück im Sonderbetriebsvermögen
Auch bei der Bestellung eines Nießbrauchs am Gesellschaftsanteil selbst - deren Zulässigkeit heute überwiegend bejaht wird (Urteile des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 20. April 1972 II ZR 143/69, BGHZ 58, 316; vom 12. Dezember 1974 II ZR 166/72, Betriebs-Berater - BB - 1975, 295, sowie Beschluß vom 3. Juli 1989 II ZB 1/89, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht - ZIP - 1989, 1186 unter 4. b, cc der Gründe; zum gegenwärtigen Streitstand im Schrifttum vgl. Petzoldt, DStR 1992, 1171, 1172) - behält der Anteilsinhaber einen hinreichenden Bestand an vermögensrechtlicher Substanz des nießbrauchsbelasteten Gesellschaftsanteils und einen hinreichenden Bestand an gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsrechten zurück, die seine bisherige Stellung als Gesellschafter und Mitunternehmer aufrechterhalten.Wie der BGH in seinem - eine Verwaltungstestamentsvollstreckung betreffenden - Beschluß vom 3. Juli 1989 II ZB 1/89 (ZIP 1989, 1186) u. a. auch für den Nießbrauch ausgeführt hat, bewirkt dieser keine Abspaltung einzelner Rechte; er führt nur zu einer vorübergehenden Verteilung der Kompetenzen zur Ausübung der Mitwirkungsrechte zwischen dem Gesellschafter und dem Nießbrauchsberechtigten für die Dauer des Nießbrauchs.
Hinzu kommt, daß der Nießbrauch dem Nießbrauchsbesteller - ungeachtet der insoweit im Schrifttum bestehenden unterschiedlichen Vorstellungen (vgl. dazu A. Schmidt, Einkommensteuerrechtliche Behandlung mittelbarer Leistungsbeziehungen bei Personengesellschaften, 1991, 177 ff.; Ulmer, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1990, 73, 78, und Petzoldt, DStR 1992, 1173, jeweils m. w. N.) - auch einen Kernbereich seiner Mitwirkungsrechte als Gesellschafter, wie etwa das Verbot der Änderung der Gewinnbeteiligung und das Verbot einer Beschneidung des Auseinandersetzungsguthabens zur ausschließlich eigenen Ausübung beläßt (BGH in ZIP 1989, 1186, und Urteil vom 14. Mai 1956 II ZR 229/54, BGHZ 20, 363, 368 ff.; zum Kernbereich vgl. Ulmer, NJW 1990, 80;… Fleck, a. a. O., S. 123 ff.).
- BGH, 10.01.1996 - IV ZB 21/94
Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung an dem vererbten Anteil an einer BGB …
Auch nach Auffassung des Gesellschaftsrechtssenats des Bundesgerichtshofs gehört der durch Sondererbfolge übergegangene Gesellschaftsanteil insofern zum Nachlaß, als er Teil des vom Erblasser hinterlassenen Vermögens ist (BGHZ 108, 187, 192).Im übrigen hat der Gesellschaftsrechtssenat in seinem Beschluß vom 3. Juli 1989 (BGHZ 108, 187ff.) deutlich gemacht, daß die Testamentsvollstreckung an dem Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters oder eines geschäftsführenden BGB-Gesellschafters nicht wegen der Ausgliederung des Anteils aus dem Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft unzulässig sei.
In seiner Entscheidung BGHZ 108, 187, 199 hat der Gesellschaftsrechtssenat jedoch ausdrücklich die Frage offengelassen, ob er sich auch heute noch durch den Grundsatz der Einheitlichkeit der Mitgliedschaft gehindert sähe, den Machtbereich des Testamentsvollstreckers zumindest teilweise auf den durch Erbfolge hinzuerworbenen Anteil auszudehnen.
- BayObLG, 30.10.1990 - BReg. 2 Z 121/90 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BFH, 16.05.1995 - VIII R 18/93
Kommanditist trotz treuhänderischer Testamentsvollstreckung und Untervermächtnis …
Mit dem Tode eines Kommanditisten wird die Gesellschaft nicht aufgelöst (§ 177 des Handelsgesetzbuches - HGB -); der Kommanditanteil geht vielmehr auf den Erben über (§ 1922 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - und dazu Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 3. Juli 1989 II ZB 1/89, BGHZ 108, 187, 192 m. w. N.).Voraussetzung ist, daß die Übertragung im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist oder die Mitgesellschafter ihr zustimmen; bis zu diesem Zeitpunkt ist die Übertragung schwebend unwirksam (BGH in BGHZ 24, 106, 114 und in BGHZ 108, 187, 191).
- BGH, 24.11.2008 - II ZR 116/08
Schutzgemeinschaftsvertrag II
Es gelten daher die genannten Grundsätze des § 246 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO, nach denen hier auch nicht darüber entschieden werden muss, ob die von der verstorbenen Klägerin angeordnete Dauer-Testamentsvollstreckung (§ 2209 BGB) sich in dem vorliegenden Sonderfall - abweichend von allgemeinen Regeln (vgl. dazu BGHZ 98, 45, 55; 108, 187, 194 f.; Sen.Beschl. v. 12. Januar 1998 - II ZR 223/97, ZIP 1998, 383) - in vollem Umfang auf den zum Nachlass gehörenden GbR-Anteil an der Schutzgemeinschaft erstreckt. - BGH, 13.06.1995 - IX ZR 121/94
Haftung des Rechtsanwalts für Berufung bei Testamentserrichtung
Daß der Gesellschaftsvertrag der einen Gesellschaft Testamentsvollstreckung am Kommanditanteil zuläßt, verstärkt die Stellung des Testamentsvollstreckers insofern, als er auch die Mitgliedschaftsrechte des Kommanditisten ausüben darf (vgl. BGHZ 108, 187, 191 ff HGB ).Der Ehefrau hätte ein Vermächtnis im Werte des hälftigen Nachlasses ausgesetzt und insoweit ebenfalls Testamentsvollstreckung angeordnet werden können (vgl. BGHZ 13, 203, 205; 108, 187, 193 f); auch eine Verwirkungsklausel für den Fall der Ausübung des Pflichtteilsrechts wäre möglich gewesen.
- BFH, 29.10.1991 - VIII R 51/84
Vererbung von Anteilen und Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens
Dem hat sich inzwischen der Gesellschaftsrechtssenat des BGH im Ergebnis und teilweise auch in der Begründung angeschlossen (BGH-Beschluß vom 3. Juli 1989 II ZB 1/89, BGHZ 108, 187). - OLG München, 07.07.2009 - 31 Wx 115/08
Anmeldung eines Gesellschafterwechsels durch den …
Ist für den betreffenden Kommanditanteil Dauertestamentsvollstreckung angeordnet, so ist der Testamentsvollstrecker zur Anmeldung berechtigt und verpflichtet (vgl. BGHZ 108, 187 ).Etwas anderes gilt allerdings für die aus der Kommanditbeteiligung abzuleitenden übertragbaren Vermögensrechte, die nach der Rechtsprechung nicht aus dem gesamthänderisch gebundenen übrigen Nachlass ausgegliedert werden (BGHZ 108, 187/192; KG OLGZ 1991, 261/265).
- BGH, 12.01.1998 - II ZR 23/97
Umfang der Prozeßführungsbefugnis des Testamentsvollstreckers
- OLG Hamm, 06.11.2001 - 27 U 64/01
- BGH, 17.12.2001 - II ZR 31/00
Auslegung einer gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeklausel
- BGH, 09.11.1998 - II ZR 213/97
Abstimmungsrecht des Gesellschafters nach Einräumung eines Nießbrauchsrechts am …
- OLG Köln, 09.09.2004 - 2 Wx 22/04
Nachweis der Rechtsnachfolge für Kommanditisten durch Erbschein auch bei …
- KG, 30.05.2000 - 1 W 931/99
Tod eines Kommanditisten und Eintritt des Erben in Gesellschaft - …
- BGH, 06.10.1992 - KVR 24/91
Verstärkung marktbeherrschender Stellung durch Zusammenschluß von …
- KG, 09.12.2008 - 1 W 417/07
Grundbucheintragung eines Miterben: Ermächtigung des Testamentsvollstreckers zur …
- BFH, 13.12.1990 - IV R 107/89
Einbeziehung von Mitunternehmeranteilen in die Erbauseinandersetzung
- BGH, 21.09.1995 - II ZR 273/93
Haftung der Erben eines Kommanditisten für Einlageverpflichtungen des Erblassers
- BGH, 23.09.2002 - II ZR 299/01
Auslegung einer Nachfolgeklausel
- LG Hamburg, 15.09.2008 - 321 T 55/08
Grundbuchverfahren: Eintragungsfähigkeit eines Testamentsvollstreckervermerks …
- OLG Hamm, 07.12.2010 - 15 W 636/10
Befugnis des Testamentsvollstreckers zur Anmeldung eines Gesellschafterwechsels
- OLG Hamm, 06.11.2000 - 15 W 319/00
Entlassung des Testamentsvollstreckers - wichtiger Grund - anwaltliche Vertretung …
- OLG Oldenburg, 05.10.2010 - 12 U 51/10
Erbvertrag: Bindungswirkung, Benachteiligungsabsicht, Eigeninteresse des …
- BFH, 26.11.1996 - IV B 23/96
Testamentsvollstrecker bei Ertragsnießbrauch Mitunternehmer?
- OLG Hamm, 05.01.2000 - 15 W 314/00
- LG Oldenburg, 08.04.2008 - 15 T 257/08
Nießbrauch am Kommanditanteil und Eintragung im Handelsregister
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