Rechtsprechung
   BGH, 12.11.1987 - 4 StR 541/87   

Nackenstich

§ 24 StGB, Rücktrittshorizont, fester Tatplan

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 35, 90
  • NJW 1988, 1602
  • MDR 1988, 244
  • StV 1988, 102



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (69)  

  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93  

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des

    Wäre das der Fall, so könnte sich der Täter Straffreiheit nur verdienen, wenn er Aktivitäten zur Verhinderung des Erfolgs entfaltet hätte (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHSt 35, 90, 93; zuletzt BGH, Urteil vom 27. Oktober 1992 - 1 StR 531/92).

    Der vorlegende Senat hat die Auffassung vertreten, daß ein beendeter Versuch, der voraussetzt, daß der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält ( BGHSt 31, 170; 33, 295; 35, 90; BGH NStZ 1986, 264; 1986, 312; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2, 5, 6 und Versuch, unbeendeter 4, 6, 16, 17), nicht gegeben sei.

    Nach der neueren und inzwischen gefestigten Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Voraussetzungen strafbefreienden Rücktritts darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt 31, 170; 33, 295; 35, 90; BGH NStZ 1986, 264, 312; 1990, 30; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2, 3, 5, 6 und Versuch, unbeendeter 4, 6, 16, 17).

    Ein Fall des fehlgeschlagenen Versuchs liegt allerdings nicht vor, wenn der Täter nach anfänglichem Mißlingen des vorgestellten Tatablaufs sogleich zu der Annahme gelangt, er könne ohne zeitliche Zäsur mit den bereits eingesetzten oder anderen bereitstehenden Mitteln die Tat noch vollenden (vgl. BGHSt 35, 90; 34, 53; BGH NStZ 1986, 264; BGH, Beschluß v. 6. November 1986 - 4 StR 580/86).

    In diesem Sinne hält den Erfolgseintritt auch für möglich, wer die tatsächlichen Umstände erkennt, die diesen Erfolgseintritt nach der Lebenserfahrung nahelegen ( BGHSt 33, 295, 300; 35, 90, 93); er braucht weder die Gewißheit des Erfolgseintritts zu haben noch muß er den Erfolgseintritt jetzt noch wollen oder billigen.

    An die für die Annahme eines unbeendeten Versuchs erforderliche Voraussetzung, daß der Täter den Erfolgseintritt (noch) nicht für möglich hält, sind nach dieser Rechtsprechung daher strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGHSt 35, 90; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 6, 16, 17; BGH, Beschluß vom 1. April 1989 - 1 StR 119/89; BGH, Beschluß vom 24. Juni 1992 - 3 StR 187/92).

  • BGH, 05.09.1989 - 1 StR 390/89  

    Rücktritt vom Versuch bei bedingtem Tötungsvorsatz

    Für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch kommt es nach der gefestigten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowohl dann, wenn ein genauer Tatplan nicht besteht, als auch beim Vorliegen eines festumrissenen Tatplans darauf an, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält; maßgebend ist also der "Rücktrittshorizont" des Täters (BGHSt 35, 90 im Anschluß an BGHSt 31, 170 und 33, 295; ebenso BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2, 5 6; Versuch, unbeendeter 2 bis 4, 6, 7, 9, 11 bis 18).

    Danach ist der Versuch unbeendet, wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt glaubt, der Eintritt des Erfolges sei nicht möglich, und er von weiteren Handlungen absieht, die noch zum Erfolg führen könnten (BGHSt 35, 90, 92).

    Für Fälle, in denen der Täter mit direktem Tötungsvorsatz handelte, hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, daß der Verzicht auf ein Weiterhandeln, sei es mit dem bereits eingesetzten Mittel, sei es mit einem sonstigen zur Hand liegenden Mittel, als Rücktritt gewertet werden kann (BGHSt 33, 295, 297; 34, 53, 56; 35, 90, 94; BGH NStZ 1986, 264, 265; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 5; BGH, Urt. vom 19. Juli 1989 - 2 StR 270/89 , zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

  • BGH, 19.12.2000 - 4 StR 525/00  

    Strafbefreiender Rücktritt vom Tötungsversuch; Fehlgeschlagener, unbeendeter,

    Ein fehlgeschlagener Versuch liegt dann nicht vor, wenn der Täter die Tat, wie er weiß, mit den bereits eingesetzten oder den zur Hand liegenden einsatzbereiten Mitteln ohne zeitliche Zäsur noch vollenden kann (st. Rspr.; BGHSt 34, 53, 56; 35, 90, 94; 39, 221, 228).

    Ein fehlgeschlagener Versuch liegt dann nicht vor, wenn der Täter die Tat, wie er weiß, mit den bereits eingesetzten oder den zur Hand liegenden einsatzbereiten Mitteln ohne zeitliche Zäsur noch vollenden kann (st. Rspr.; BGHSt 34, 53, 56; 35, 90, 94; 39, 221, 228; vgl. Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 24 Rdn. 6 m.w.N.).

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Voraussetzungen strafbefreienden Rücktritts darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. nur BGHSt 31, 170, 171; 33, 295, 297; 35, 90, 93; 39, 221, 227).

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht