Rechtsprechung
   BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96   

Namensnennung sexueller Mißbrauch

Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

Volltextveröffentlichungen (7)

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Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verbot, im Zusammenhang mit Mißbrauchsvorwurf gegen den Vater den eigenen Namen zu nennen

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verbot, im Zusammenhang mit Mißbrauchsvorwurf gegen den Vater den eigenen Namen zu nennen

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Zur Konkordanz von Allgemeinem Persönlichkeitsrecht und Meinungsäußerungsfreiheit

Verfahrensgang

  • OLG Celle, 22.11.1995 - 13 U 84/94
  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 97, 391
  • NJW 1998, 2889
  • ZUM 1998, 561
  • ZUM 1998, 56
  • afp 1998, 386



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Wird zitiert von ... (148)  

  • BVerfG, 25.11.1999 - 1 BvR 348/98  

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde von SAT 1 gegen das Verbot, den Film

    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. neben dem Lebach-Urteil - BVerfGE 35, 202 - vor allem BVerfGE 97, 391).

    Das Grundrecht entfaltet seinen Schutz vielmehr gegenüber solchen Darstellungen, die das Persönlichkeitsbild des Einzelnen in der Öffentlichkeit verfälschen oder entstellen oder seine Persönlichkeitsentfaltung, etwa durch die von ihr ausgehenden Stigmatisierungsgefahren, erheblich beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 97, 391 [403 f.]).

    Entscheidend ist vielmehr stets, in welchem Maß eine Berichterstattung die Persönlichkeitsentfaltung beeinträchtigen kann (vgl. BVerfGE 97, 391 [403]).

    Aber auch ohne zeitliche Nähe zur Haftentlassung können die möglichen Folgen eines Berichts über eine schwere Straftat für die freie Entfaltung der Persönlichkeit gravierend sein und zu Stigmatisierung, sozialer Isolierung und einer darauf beruhenden grundlegenden Verunsicherung des Betroffenen führen (vgl. BVerfGE 97, 391 [404]).

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09  

    Individualisierende Medienberichterstattung auch bei Sexualstraftaten

    Ihr kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits hinreichend geklärt sind (vgl. BVerfGE 27, 344 [350 f.]; - 32, 373 [378 f.]; - 34, 238 [245 ff.]; - 35, 202 [218 ff.]; - 80, 367 [373 ff.]; - 97, 391 [400 ff.]; - 109, 279 [313 ff.]; - 119, 1 [29 f.]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. November 1999 - 1 BvR 348/98 u. a. -, NJW 2000, S. 1859 ff.).

    So müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfGE 94, 1 [8]; - 97, 391 [403]; - 99, 185 [196]).

    Jedoch können auch wahre Berichte das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dann verletzen, wenn die Darstellung einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BVerfGE 97, 391 [403 f.]; - 99, 185 [196 f.]).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen, obschon sie wahr sind, geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. BVerfGE 97, 391 [404 f.]).

  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvR 755/99  

    Begriff der Schmähkritik

    Das Bundesverfassungsgericht hat die für eine Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Rechtsfragen zur Reichweite von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereits geklärt (vgl. BVerfGE 85, 1 [14]; 90, 241 [247 ff.]; 93, 266 [294]; 94, 1 [8 f.]; 97, 125 [148 ff.]; 97, 391 [398, 403 f.]; 99, 185 [196 f.]).

    Führt eine Tatsachenbehauptung zu einer Rechtsverletzung, hängt die rechtliche Bewertung vom Wahrheitsgehalt der Äußerung ab (vgl. BVerfGE 97, 391 [403 f.]; 99, 185 [201]).

    Diese Norm schützt Äußerungen in ihrer Verbreitungs- und in ihrer Wirkungsdimension (vgl. BVerfGE 7, 198 [210]; 97, 391 [398]).

    Ein Grundrechtsverstoß, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, liegt insbesondere dann vor, wenn das Zivilgericht den grundrechtlichen Einfluss bei der Deutung der Äußerung, bei ihrer rechtlichen Einordnung oder bei der Herstellung des Ausgleichs zwischen den Rechtsgütern überhaupt nicht berücksichtigt oder unzutreffend eingeschätzt hat und die Entscheidung auf der Verkennung des Grundrechtseinflusses beruht (vgl. BVerfGE 97, 391 [401]).

    Äußerungen zu der Sozialsphäre des Klägers dürfen nur im Fall schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, etwa bei Stigmatisierung oder sozialer Ausgrenzung sowie bei Eintreten einer Prangerwirkung (vgl. BVerfGE 35, 202 [234 f.]; 97, 391 [406]; 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 2413 [2414]).

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