Rechtsprechung
   BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78   

Naßauskiesung

Art. 14 GG, Enteignung, Primärrechtsschutz, Neuordnung eines Rechtsgebiets, kein Wahlrecht des Bürgers zwischen Anfechtung und Schadensliquidierung bei rechtswidrigen Maßnahmen;

Verfassungsmäßigkeit von §§ 1a, 2, 3, 6, 17 WHG;

Art. 100 GG, § 80 BVerfGG, zur Möglichkeit einer Umdeutung der Vorlage;

(Aktenzeichen des Verfahrens beim BGH, der die vorliegende BVerfG-Entscheidung eingeholt hat: III ZR 28/76, abschließende Entscheidung am 3.6.82)

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ingokraft.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    System der Klassifizierung eigentumsrelevanter Regelungen - Flurbereinigung und gesetzliche Leitungsrechte: Inhaltsbestimmung oder Enteignung? (Dr. Ingo Kraft; BayVBl 1994, 97)

Sonstiges (2)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Baugenehmigung durch einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO" von RA und FAVerwR Frank Maaß, Mag. rer. publ., original erschienen in: NVwZ 2004, 572 - 574.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Drohende Planungsschäden als Hindernis einer modernen städtebaulichen Planung?" von Dr. Jens Wahlhäuser, original erschienen in: BauR 2003, 1488 - 1504.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 58, 300
  • BVerfGE 58, 330
  • NJW 1982, 745
  • MDR 1982, 543
  • NVwZ 1982, 242
  • DVBl 1982, 340
  • ZfBR 1982, 80
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Wird zitiert von ... (338)  

  • BVerwG, 16.03.1989 - 4 C 36.85  
    So­weit es, wie hier beim Abbau von Stein­koh­le, um die Ge­win­nung sog. berg­frei­er Bo­den­schät­ze geht (vgl. § 3 Abs. 3 BBergG), kommt hin­zu, dass die Be­fug­nis, diese Bo­den­schät­ze aus­zu­beu­ten, her­kömm­li­cher­wei­se nicht zum In­halt des Ober­flä­chen­eigen­tums ge­hört, son­dern - in wech­seln­der Aus­ge­stal­tung - stets Gegen­stand einer eigen­stän­di­gen Rechts­ord­nung war und ist (vgl. Art. 67 EGBGB; BGHZ 53, 226 ; BVerfGE 58, 300 ; Kar­pen, AöR 106, 15 ; Pa­pier in Maunz/Dürig/ Her­zog/Scholz, GG, Art. 14 Rn. 191 a, 371 d).

    Kei­nes­falls lässt sich die eigen­tums­be­schrän­ken­de Dul­dungs­pflicht des Ober­flä­chen­eigen­tü­mers mit Rück­sicht auf die be­ste­hen­de Re­ge­lung für Berg­schä­den in eine Ent­eig­nungs­re­ge­lung um­deu­ten (vgl. BVerfGE 52, 1 ; 56, 249 ; 58, 300 ).

    Er muss so­wohl die Wert­ent­schei­dung des Grund­ge­set­zes zu­guns­ten des Pri­vat­eigen­tums als auch alle üb­ri­gen Ver­fas­sungs­nor­men be­ach­ten (vgl. BVerfGE 14, 263 ; 58, 300 ; 74, 203 ).

    Dabei soll in ers­ter Linie der Be­stand des Eigen­tums in der Hand des Eigen­tü­mers ge­si­chert und nicht etwa nur eine Wert­ga­ran­tie ge­ge­ben wer­den (vgl. BVerfGE 24, 367 ; 38, 175 ; 58, 300 ).

    Die Eigen­tums­ga­ran­tie ent­hält auch einen An­spruch auf ef­fek­ti­ven Rechts­schutz (vgl. BVerfGE 35, 348 ; 58, 300 ).

    Auf eine rechts­wid­ri­ge Be­ein­träch­ti­gung des Grund­rechts aus Art. 14 Abs. 1 GG kann sich der­je­ni­ge nicht be­ru­fen, der von ge­ge­be­nen Rechts­be­hel­fen gegen den be­hörd­li­chen Akt, in dem er die Grund­rechts­ver­let­zung sieht, nicht recht­zei­tig Ge­brauch ge­macht hat (vgl. BVerfGE 58, 300 ).

  • BGH, 03.03.1983 - III ZR 93/81  

    Entschädigung für eine Teilenteignung wegen Verlustes der Kiesabbaumöglichkeit

    Hätte diese aus wasserwirtschaftlichen Gründen versagt werden müssen (§ 6 WHG ), so läge kein Eingriff in eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition der Klägerin vor und diese könnte nach allgemeinen enteignungsrechtlichen Grundsätzen, die - wie ausgeführt - auch für die Auslegung des § 36 WaStrG gelten, keine Entschädigung beanspruchen (Senatsurteile BGHZ 84, 223 und vom 01. Juli 1982 - III ZR 10/81, NVwZ 1982, 644 = ZfW 1983, 29 = WM 1982, 988, jew. im Anschluss an BVerfGE 58, 300 ).

    "a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem auf den Vorlagebeschluss des erkennenden Senats vom 13. Juli 1978 (- III ZR 28/76, NJW 1978, 2290 = DVBl 1979, 58 ) ergangenen Beschluss vom 15. Juli 1981 (BVerfGE 58, 300 = NJW 1982, 745 = DVBl 1982, 340 = ZfBR 1982, 80) ausgeführt:.

    Da der Zugriff des Grundeigentümers auf das Grundwasser durch verfassungsmäßiges Gesetz grundsätzlich ausgeschlossen ist, greift die Versagung der wasserrechtlichen Erlaubnis (Bewilligung) auch dann nicht in das Grundeigentum ein, wenn dadurch die Ausbeutung der Bodenbestandteile verhindert wird (BVerfGE 58, 300, 336/7).

    Zwar kommt - wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 58, 300, 339 ff.) dargelegt hat - dem Grundwasser für die Allgemeinheit, insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung, eine kaum zu überschätzende Bedeutung zu.

    Wenn daher das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 58, 300, 329) ausführt, "die Rechtsstellung des Grundeigentümers endet in der Tiefe prinzipiell dort, wo er mit dem Grundwasser in Berührung kommt", so ist das nicht räumlich zu verstehen.

    Die hiervon abweichende Ansicht (s. Senatsbeschluss vom 13. Juli 1978, aaO.) gibt der Senat auf; sie beruhte auf einer Betrachtung des Wasserhaushaltsgesetzes, die nicht die Zustimmung des Bundesverfassungsgerichts gefunden hat (BVerfGE 58, 300, 346/7).".

  • OVG Niedersachsen, 19.05.1992 - 10 L 5248/91  

    Schutz national wertvollen Kulturgutes keine Enteignung; Enteignung; Kulturgut;

    Die Enteignung aufgrund Gesetzes (Administrativenteignung) erfordert einen behördlichen Vollzugsakt, der - anders als die Legalenteignung - mit Rechtsmitteln angefochten werden kann (so BVerfGE 58, 300 [330 f.] = NJW 1982, 745 = NVwZ 1982; 242 L).

    Da sich Legal- und Administrativenteignung gegenseitig ausschließen, weil eine Rechtsstellung, die bereits vom Gesetzgeber entzogen worden ist, nicht erneut durch Verwaltungsakt beseitigt werden kann (BVerfGE 58, 300 [331] = NJW 1982, 745), scheidet bereits deshalb eine Administrativenteignung insoweit aus, als sich der Kl. durch das Vorläufige Ausfuhrverbot des § 4 KulturgutschutzG selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Rechten verletzt fühlen sollte.

    Demgemäß kann die Anwendung einer solchen Regelung seitens der Behörde keine entschädigungspflichtige Administrativenteignung sein, sondern bleibt in jedem Fall bloßer Gesetzesvollzug, der allerdings mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann (BVerfGE 58, 300 [320] = NJW 1982, 745).

    Bei der Begrenzung von Eigentümerbefugnissen sind dem Gesetzgeber Schranken gezogen (BVerfGE 58, 300 [338] = NJW 1982, 745).

    Welche Befugnisse einem Eigentümer in einem bestimmten Zeitpunkt konkret zustehen, ergibt sich vielmehr aus der Zusammenschau aller in diesem Zeitpunkt geltenden, die Eigentümerstellung regelnden gesetzlichen Vorschriften (BVerfGE 58, 300 [335] = NJW 1982; 745)... Die Gewährleistung des Privateigentums als Rechtsinstitut wird selbst dann nicht angetastet, wenn für die Allgemeinheit lebensnotwendige Güteazur Sicherung überragender Gemeinwohlbelange und zur Abwehr von Gefahren nicht der Privatrechtsordnung, sondern einer öffentlich-rechtlichen Ordnung unterstellt werden (BVerfGE 58, 300 [339] = NJW 1982, 745):.

    Nach diesen Maßstäben vermag der Senat nicht festzustellen, daß dem Kl. im Zeitpunkt der Eintragung des Silberzimmers eine enteignungsfähige Rechtsposition zugestanden hat (vgl. BVerfGE 58, 300 [332] = NJW 1982, 745).

    Denn wenn, mit dem BVerfG der Begriff des von der Verfassung gewährleisteten Eigentums aus der Verfassung selbst gewonnen werden muß und nicht aus Normen des einfachen Rechts, die im Range unter der Verfassung stehen, bestimmt werden kann (BVerfGE 58, 300 [335] = NJW 1982, 745), dann ergibt sich im vorliegenden Fall bereits aus der Verfassung selbst, nämlich aus Art. 74 Nr. 5 GG, eine öffentlich-rechtliche Bestimmung des Eigentums an national wertvollem Kulturbesitz.

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