Rechtsprechung
   BGH, 26.07.1994 - 5 StR 98/94   

Nationaler Verteidigungsrat

§ 25 Abs. 1 StGB, mittelbare Täterschaft

Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 25 StGB; § 212 StGB; § 338 Nr. 1 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 21e Abs. 3 GVG; § 26 StGB
    mittelbare Täterschaft durch Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrates der DDR (Abgrenzung zur Anstiftung; Tötungshandlung an innerdeutscher Grenze; keine Rechtfertigung wegen offensichtlichen und unerträglichen Verstoßes gegen elementare Gebote der Gerechtigkeit und gegen völkerrechtlich geschützte Menschenrechte; Mittäterschaft; Täter hinter dem Täter); Umfang des Vortrags einer Besetzungsrüge.

  • lexetius.com

    StGB § 25, § 212; StPO § 338 Nr. 1, § 344 Abs. 2 S. 2; GVG § 21e Abs. 3

  • DFR

    Mittelbare Täterschaft hoher DDR-Funktionäre

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Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • uni-goettingen.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Tatherrschaft durch Willensherrschaft kraft organisatorischer Machtapparate - Eine kritische Bestandsaufnahme und weiterführende ANsätze (Dr. Kai Ambos; GA 1998, 227)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 40, 218
  • NJW 1994, 2703
  • NStZ 1994, 537
  • NStZ 1995, 26
  • NStZ 1994, 586
  • MDR 1994, 1027
  • JR 1995, 205
  • StV 1994, 534
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Wird zitiert von ... (74)  

  • BGH, 06.11.2002 - 5 StR 281/01  

    Freisprüche dreier Mitglieder des Politbüros aufgehoben

    Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen Unterlassens von Mitgliedern des Politbüros des Zentralkomitees der SED für vorsätzliche Tötungen von Flüchtlingen durch Grenzsoldaten der DDR (im Anschluss an BGHSt 40, 218 und 45, 270).

    Er besitzt insbesondere die Tatherrschaft in der Form der Organisationsherrschaft (Bestätigung von BGHSt 40, 218, 236; 45, 270, 296).

    Die jeweiligen Schützen haben sich wegen Mordes nach § 112 Abs. 1 StGB-DDR strafbar gemacht (vgl. zu den hier vorliegenden Tötungsfällen BGHSt 39, 1 und 168, BGH, Beschl. vom 1. November 1995 - 5 StR 527/95, ferner BGHSt 40, 218, 231, 45, 270, 295).

    Ebenso begingen die Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrates mit ihrer Beteiligung an dessen Beschlüssen eine Anstiftung zum Mord ( BGHSt 40, 218, 228, 231 f.; BGHSt 45, 270, 286 ff.).

    Diese Voraussetzungen sind hier deshalb nicht gegeben, weil die unmittelbar handelnden Personen selbst verantwortlich sind (vgl. BGHSt 40, 218, 229, 231).

    Entsprechendes hat der Senat mit seinen Ausführungen in BGHSt 40, 218, 229, 231 und 45, 270, 302 bereits zum Ausdruck gebracht.

    Dies hat der Senat in den Urteilen BGHSt 40, 218 und 45, 270 ausführlich dargelegt.

    Er besitzt insbesondere die Tatherrschaft ( BGHSt 40, 218, 236, 45, 270, 296).

    Die Verantwortlichkeit nimmt in Fällen solcher "Organisationsherrschaft" mit größerem Abstand zum Tatort typischerweise nicht ab, sondern zu ( BGHSt 40, 218, 237, F.C. Schroeder, Der Täter hinter dem Täter 1965 S. 166 f.).

  • BGH, 08.11.1999 - 5 StR 632/98  

    Urteil im Politbüro-Prozeß rechtskräftig

    Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Mitgliedern des Politbüros des Zentralkomitees der SED für vorsätzliche Tötungen von Flüchtlingen durch Grenzsoldaten der DDR (im Anschluß an BGHSt 40, 218).

    Auch im Urteil BGHSt 40, 218, betreffend Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrates, hatte der Bundesgerichtshof den Unterschied zwischen der Gesetzeslage nach dem Grenzgesetz und der tatsächlichen Befehlslage an der Grenze dargestellt (aaO S. 222 ff.).

    b) Nach dem Recht der DDR haben die Angeklagten sich jeweils der Anstiftung zum Mord gemäß § 112 Abs. 1, § 22 Abs. 2 Nr. 1 StGB-DDR schuldig gemacht (vgl. BGHSt 40, 218, 231 f.).

    In Anwendung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof die Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrates wegen ihrer Mitwirkung an dessen Beschlüssen als mittelbare Täter von solchen Tötungen angesehen, die aufgrund der durch diese Beschlüsse ausgelösten Befehlsketten an der innerdeutschen Grenze begangen wurden ( BGHSt 40, 218; dazu Roxin JZ 1995, 49 und Gropp JuS 1996, 13).

    Dabei ist zum einen von Bedeutung, daß das Politbüro in der Entscheidungshierachie über dem Nationalen Verteidigungsrat stand, so daß die Politbüromitglieder keine geringere Verantwortung treffen kann als die Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrats (vgl. BGHSt 40, 218, 237 f.).

    Dies hat der Bundesgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen deutlich gemacht ( BGHSt 39, 1, 8 ff.; 39, 168, 181 ff.; 40, 241.242 ff.: 41, 101.104 ff.; vgl. auch BGHSt 40, 218, 232; 42, 65, 70 f.).

  • BGH, 07.08.2001 - 5 StR 259/01  

    Vergatterung von DDR-Grenzsoldaten

    Wer an der Durchsetzung des Grenzregimes der DDR mit der darin enthaltenen offensichtlich menschenrechtswidrigen Anweisung zu notfalls tödlichem Schußwaffengebrauch durch verantwortliche Gestaltung der maßgeblichen Befehle mitgewirkt hat, ist für den tödlichen Schußwaffengebrauch nach dem regelmäßig milderen Recht der Bundesrepublik Deutschland als mittelbarer Täter, nach dem Recht der DDR als Anstifter verantwortlich ( BGHSt 40, 218; 45, 270).

    Mit der Ausführung der konkret rechtsfehlerfrei festgestellten, mit bedingtem Tötungsvorsatz ausgeführten Tat haben die Grenzsoldaten der mittlerweile offenkundigen Befehlslage an der innerdeutschen Grenze (vgl. BGHSt 40, 218, 222 ff.; 45, 270, 274 ff.) Folge geleistet.

    Wer an der Durchsetzung des Grenzregimes der DDR mit der darin enthaltenen offensichtlich menschenrechtswidrigen Anweisung zu notfalls tödlichem Schußwaffengebrauch durch verantwortliche Gestaltung der maßgeblichen Befehle mitgewirkt hat, ist für den tödlichen Schußwaffengebrauch nach dem regelmäßig milderen Recht der Bundesrepublik Deutschland als mittelbarer Täter, nach dem Recht der DDR als Anstifter verantwortlich ( BGHSt 40, 218; 45, 270).

    Sondernormen des Militärstrafrechts, auf die Schuldsprüche wegen täterschaftlicher Verantwortlichkeit auch in Fällen der vorliegenden Art mit klaren Befehlsstrukturen bislang nicht gestützt worden sind (vgl. lediglich den Vorbehalt in BGHSt 40, 218, 237), zwingen bei der hier gegebenen Befehlseinbindung nicht zu anderer Entscheidung.

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