Rechtsprechung
   BVerwG, 07.06.2001 - 4 CN 1.01   

Naturschutzgebiet "Königsbrücker Heide"

§ 47 VwGO, eine Gemeinde ist grundsätzlich antragsbefugt für eine Normenkontrolle einer naturschutzrechtlichen Verordnung, die ihr Gebiet erfaßt (Einschränkung ihrer planerischen Freiheit), grundsätzliche Bejahung auch des Rechtschutzinteresses;

§ 1 Abs. 3 BauGB, Zulässigkeit einer Planung für zukünftigen Bedarf;

§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, gemeindliche Verkehrspolitik

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Umweltrecht - Normenkontrolle: Gemeinde antragsbefugt gegen NaturschutzVO?

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Naturschutzgebiet; Planungshoheit; Naturschutzverordnung; Bebauungsplan; Antragsbefugnis; Rechtsschutzinteresse.

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht (Leitsatz)

    Klagebefugnis einer Gemeinde gegen naturschutzrechtliche Verordnung; Zulässigkeit gemeindlicher Verkehrspolitik

  • nomos.de , S. 51 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO; § 12 BNatSchG
    NaturschutzVO/Normenkontrollverfahren/Antragsbefugnis/Gemeinde/Fachplanung und gemeindliche Planungshoheit


  • Vor Ergehen der Entscheidung:


  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de , S. 51 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO; § 12 BNatSchG
    NaturschutzVO/Normenkontrollverfahren/Antragsbefugnis/Gemeinde/Fachplanung und gemeindliche Planungshoheit

  • hermanns-rechtsanwaelte.de (Entscheidungsbesprechung)

    (RA Dr. Caspar David Hermanns)

Verfahrensgang

  • OVG Sachsen, 02.11.2000 - 1 D 116/98
  • BVerwG, 07.06.2001 - 4 CN 1.01

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 114, 301
  • BauR 2002, 282
  • NVwZ 2001, 1280
  • ZfBR 2002, 70
  • DÖV 2002, 75
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Wird zitiert von ... (52)  

  • BVerwG, 01.07.2004 - 4 BN 28.04  
    Die geltend gemachte Abweichung des angegriffenen Urteils von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2001 - BVerwG 4 CN 1.01 - (BVerwGE 114, 301 ) liegt nicht vor.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass sich eine Gemeinde bei einem Angriff gegen eine naturschutzrechtliche Verordnung zur Begründung ihrer Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich auf ihr Selbstverwaltungsrecht berufen kann (vgl. BVerwGE 114, 301, 304).

    Zum Umfang der Antragsbefugnis brauchte es keine Ausführungen zu machen, denn die Gemeinde hatte ihren Antrag auf bestimmte, ihr Gemeindegebiet betreffende Regelungen der Landschaftsschutzverordnung beschränkt (vgl. BVerwGE 114, 301, 303).

    Das Gericht hat die Frage, ob eine Kommune insoweit in erster Linie als Gemeinde oder aber als Behörde tätig wird, als überdenkenswert bezeichnet, im Ergebnis aber offen gelassen (vgl. BVerwGE 114, 301, 308).

    Etwas anderes gilt dann, wenn der Antragsteller selbst im Falle einer ihm günstigen Entscheidung in absehbarer Zeit daraus keine ihm günstigen Maßnahmen ableiten könnte und die erstrebte Entscheidung in diesem Sinne für ihn letzten Endes mutmaßlich "wertlos" ist (BVerwGE 114, 301, 307).

    Es genügt, dass eine Verwirklichung der Ziele der Antragstellerin jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwGE 114, 301, 308).

  • BVerwG, 17.09.2003 - 4 C 14.01  

    Erstplanungspflicht der Gemeinde; Planungsgebot; großflächiger Einzelhandel;

    Maßgebend sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen (stRspr; zuletzt Beschluss vom 5. August 2002 - BVerwG 4 BN 32.02 - NVwZ-RR 2003, 7; Urteil vom 7. Juni 2001 - BVerwG 4 CN 1.01 - BVerwGE 114, 301, m. w. N.).
  • VG Stuttgart, 19.02.2004 - 1 K 1483/03  

    Planfeststellung für den Bau einer Landesmesse

    66 Inwiefern ihr eine solche bereits unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verletzung ihrer wehrfähigen kommunalen Rechte zustünde (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 30.03.1993, Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 23; Urt. v. 20.05.1998, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18;  BVerwG, Beschl. v. 05.11.2002, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 171; Urt. v. 07.06.2001, BVerwGE 114, 301 ), kann dahinstehen.

    Insofern kann eine Gemeinde eine Beeinträchtigung dieser Einrichtungen rügen, die so erheblich ist, dass sie deren Funktionsfähigkeit in Mitleidenschaft zieht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.08.1995, Buchholz 406.13 § 6a ROG Nr. 1; Urt. v. 27.03.1992, BVerwGE 90, 96 ; Urt. v. 07.06.2001, UPR 2002, 29; Urt. v. 16.12.1988, BVerwGE 81, 95).

    Zwar wären konkrete Bemühungen gemeindlicher "Verkehrspolitik" (entspr. § 1 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) im Planfeststellungsbeschluss ggf. abwägend zu berücksichtigen gewesen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 07.06.2001, BVerwGE 114, 301; Beschl. v. 22.04.1997, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91; Vallendar, UPR 2003, 41 ), doch hat die Klägerin innerhalb der Einwendungsfrist auch nicht ansatzweise dargetan (auch nicht in Anlage 6 zum Einwendungsschriftsatz vom 11.12.2001), welche in ihrem Verkehrsentwicklungsplan enthaltenen "Zielvorgaben" berührt bzw. welche von ihr zu deren Erreichung bereits unternommenen planerischen Bemühungen durch die vorgesehene Verkehrserschließung erschwert oder gar vereitelt würden.

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