Rechtsprechung
   BGH, 21.01.1992 - XI ZR 71/91   

Nebenschrift

§§ 416, 440 Abs. 2 ZPO, links neben dem Text stehender Namenszug ist keine Unterschrift;

§§ 416, 420 ZPO, Fotokopie ist keine Urkunde

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nebenschrift ist keine Unterschrift

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Echtheitsvermutung für eine Urkunde mit neben dem Text stehendem Namenszug ("Nebenschrift")

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Verfahrensgang

  • BGH, 21.01.1992 - XI ZR 71/91
  • BGH, 07.04.1992 - XI ZR 71/91

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1992, 829
  • ZIP 1992, 253
  • MDR 1992, 806
  • WM 1992, 626
  • VersR 1992, 1021
  • DB 1992, 1473



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Wird zitiert von ... (32)  

  • OLG Köln, 05.11.1999 - 2 Wx 37/99  

    Unterzeichnung eines gemeinschaftlichen Testaments durch neben den Text des

    Der Hinweis der Beschwerde auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Januar 1992 betreffend einen neben eine Quittung gesetzten Schriftzug (BGH NJW 1992, 829 ff) veranlaßt - wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat - keine abweichende Beurteilung.

    Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 20. November 1990 (BGHZ 113, 48 ff) den auf den oberen Rand eines Überweisungsformulars über die vorgedruckte Zeile "Unterschrift für nachstehenden Auftrag" gesetzten Namenszug deshalb nicht als Unterschrift im Sinne der §§ 416, 440 Abs. 2 ZPO gelten lassen, weil er nach der Gestaltung des Vordrucks die Funktion einer Unterschrift zukommende Funktion, den Urkundentext räumlich und zeitlich abzuschließen, nicht erfüllen könne (vgl. BGHZ 113, 48 [51 f]; BGH NJW 1992, 829 [830]).

    Aus demselben Grunde hat er in der von der Beschwerde angeführten Entscheidung auch einen links neben einen Quittungstext gesetzten Namenszug ("Nebenschrift") nicht als Unterschrift der Quittung im Sinne der §§ 416, 440 Abs. 2 ZPO anerkannt (vgl. BGH NJW 1992, 829 [830]).

  • BGH, 13.06.2002 - IX ZR 242/01  

    Zwangsvollstreckung - Rückforderung durch den Drittschuldner

    Auf die Urkundenqualität der vorgelegten Fotokopie (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 1992 - XI ZR 71/91, WM 1992, 626, 627), kommt es nicht an.
  • BGH, 04.06.2002 - XI ZR 361/01  

    Vertragsrecht - Anwendungsbereich des Kündigungsrechts des § 199 BGB a.F.

    Wie der Senat bereits entschieden hat, stellen jedoch weder eine "Oberschrift" (BGHZ 113, 48, 51 ff.) noch eine "Nebenschrift" (Urteil vom 21. Januar 1992 - XI ZR 71/91, WM 1992, 626, 627) eine Unterschrift im Sinne der §§ 416 und 440 Abs. 2 ZPO dar.
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