Rechtsprechung
   BVerwG, 29.06.1995 - 2 C 32.94   

Nebentätigkeitsgenehmigung

§ 43 VwGO, Erfordernis einer Klagebefugnis für die Feststellungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO analog

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

  • VG Stade, 28.05.1991 - 1 A 29/90
  • OVG Niedersachsen, 22.02.1994 - 2 L 751/91
  • BVerwG, 29.06.1995 - 2 C 32.94

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 99, 64
  • NJW 1996, 139
  • DVBl 1995, 1250
  • NVwZ 1996, 184
  • DÖV 1996, 35



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Wird zitiert von ... (53)  

  • BVerwG, 28.06.2000 - 11 C 13.99  

    Luftverkehrsrecht

    Eine solche Klage ist deswegen nur zulässig, wenn es dem Kläger dabei um die Verwirklichung seiner Rechte geht, sei es dass er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist, sei es dass von dem Rechtsverhältnis immerhin eigene Rechte des Klägers abhängen (BVerwGE 99, 64 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.06.2004 - 4 C 11.03  

    Flugroutenfestlegung; planungsähnlicher Charakter; sicherheitsrechtliche

    Sie dient ebenso wie im Anwendungsbereich des § 42 Abs. 2 VwGO dazu, Popularklagen zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Februar 1986 - BVerwG 5 C 40.84 - BVerwGE 74, 1 und vom 29. Juni 1995 - BVerwG 2 C 32.94 - BVerwGE 99, 64).
  • OVG Sachsen, 25.04.2006 - 4 B 637/05  

    kreditähnliches Rechtsgeschäft, Genehmigungsbedürftigkeit, Feststellungsklage,

    Ein Feststellungsinteresse i.S.v. § 43 Abs. 1, 2. Halbsatz VwGO liegt vor, weil die Klägerin ein schutzwürdiges, hinreichend gewichtiges Interesse rechtlicher wie wirtschaftlicher Art (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.6.1995, BVerwGE 99, 64 [66]) an der verbindlichen Klärung der (fehlenden) Genehmigungsbedürftigkeit des Vertrags hat.

    Auch die für eine Feststellungsklage zur Vermeidung von Popularklagen erforderliche Klagebefugnis in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.6.1995, aaO) ist gegeben.

    Da der Bescheid, durch den der Beklagte die von ihm für erforderlich gehaltene Genehmigung versagt hat, nicht an die Klägerin, sondern ausschließlich an die Stadt Oelsnitz gerichtet war, setzt eine Klagebefugnis der im Genehmigungsverfahren nicht beteiligten Klägerin zumindest die Möglichkeit voraus, dass von dem streitigen Rechtsverhältnis subjektive öffentliche Rechte der Klägerin unmittelbar abhängen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.6.1995, aaO; Urt. v. 21.12.1995, BVerwGE 100, 230).

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