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   BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178, 1179, 1191/86   

Neue Heimat

Art. 44 GG i.V.m. § 94 Abs. 1, Abs. 2 StPO, Untersuchungsausschuß des Bundestages, Befugnis zur Beantragung einer Beschlagnahme gegenüber Privaten, Art. 2 Abs. 1, 14, 19 Abs. 3 GG

Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 77, 1
  • NJW 1987, 770
  • NJW 1988, 890
  • NStZ 1988, 140
  • NStZ 1988, 138
  • StV 1988, 89
  • NVwZ 1988, 429
  • DVBl 1988, 200
  • DÖV 1988, 261



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Wird zitiert von ... (93)  

  • BVerfG, 17.06.2009 - 2 BvE 3/07  

    Untersuchungsausschuss Geheimgefängnisse

    Die Auslegung des Art. 44 GG und der das Untersuchungsausschussrecht konkretisierenden Vorschriften des Untersuchungsausschussgesetzes hat, insbesondere bei der Frage, welche Befugnisse einem Untersuchungsausschuss zustehen, zu berücksichtigen, dass diese Bestimmungen die Voraussetzungen für eine wirksame parlamentarische Kontrolle schaffen sollen (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 68, 1 ; 76, 363 ; 77, 1 ).

    Träger des Untersuchungsrechts und damit Herr des Untersuchungsverfahrens ist der Deutsche Bundestag als ganzer; der eingesetzte Untersuchungsausschuss übt seine Befugnisse als Hilfsorgan des Bundestages aus (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; 83, 175 ; 105, 197 ; 113, 113 ).

    Diese Verweisung erstreckt sich auf alle Bestimmungen, die die strafprozessuale Sachverhaltsaufklärung regeln; sie erfasst sowohl befugnisbegründende als auch befugnisbegrenzende Regelungen (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 76, 363 ; 77, 1 ).

    Zur Beweiserhebung im Sinne des Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG zählt nicht nur die Beweisaufnahme im engeren Sinne (§ 244 Abs. 1 StPO), sondern der gesamte Vorgang der Beweisverschaffung, Beweissicherung und Beweisauswertung (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; zum entsprechenden Begriffsverständnis der Strafprozessordnung vgl. § 201, § 202, § 244 Abs. 3 StPO).

    Der Anspruch auf Vorlage von Akten im Verantwortungsbereich der Regierung folgt nicht lediglich aus dem Recht auf Amtshilfe gemäß Art. 44 Abs. 3 GG; er ist Bestandteil des Kontrollrechts aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG und des Rechts der Beweiserhebung nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 76, 363 ; 77, 1 ; StGH Bad.-Württ. , Urteil vom 26. Oktober 1989 - GR 3/87 -, VBlBW 1990, S. 51 ; HbgVerfG , Urteil vom 19. Juli 1995 - HVerfG 1/95 -, NVwZ 1996, S. 1201 ).

    Sie haben gegenüber Zeugenaussagen in der Regel einen höheren Beweiswert, weil das Gedächtnis von Zeugen aus mancherlei Hinsicht unergiebig werden kann (BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; BremStGH, Entscheidung vom 1. März 1989 - St 1/88 -, NVwZ 1989, S. 953 ; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, DVBl 2000, S. 487 ).

    Parlamentarische Informationsrechte in Bezug auf abgeschlossene Vorgänge scheiden danach nicht grundsätzlich immer dann aus, wenn es sich um Akten aus dem Bereich der Willensbildung der Regierung, einschließlich der vorbereitenden Willensbildung innerhalb der Ressorts und der Abstimmung zwischen ihnen, handelt (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; 110, 199 ; HbgVerfG, Urteil vom 4. Juli 1973 - 2/72 -, DÖV 1973, S. 745 ; BremStGH, Entscheidung vom 1. März 1989 - St 1/88 -, NVwZ 1989, S. 953 ; a.A. Nds.StGH, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 12/95 -, NdsVBl 1996, S. 189 ).

    Diese können zu einer Einschränkung des Beweiserhebungsrechts führen (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 76, 363 ; 77, 1 ).

    Die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 67, 100 ; 77, 1 ).

    Diese Bestimmung stattet die Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages, deren Beweiserhebungsrecht sich bereits aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG ergibt (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 76, 363 ), mit den Zwangsmitteln der Strafprozessordnung aus (BVerfGE 77, 1 ).

    Die allgemeine Herausnahme von Informationen, die dem so umschriebenen Bereich entstammen, aus der erteilten Aussagegenehmigung verkennt jedoch, dass solche Informationen dem Zugriff eines Untersuchungsausschusses nach Art. 44 GG in aller Regel nur insoweit entzogen sind, als es sich um laufende, noch unabgeschlossene Vorgänge handelt, während in Bezug auf abgeschlossene Vorgänge parlamentarische Informationsrechte nicht grundsätzlich immer schon dann ausscheiden, wenn es sich um Informationen aus dem Bereich der Willensbildung der Regierung, einschließlich der vorbereitenden Willensbildung innerhalb der Ressorts und der Abstimmung zwischen ihnen, handelt (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; 110, 199 ; näher oben unter C.I.3.b)bb)).

    Die Berührung des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung kann dem parlamentarischen Untersuchungsrecht in Bezug auf abgeschlossene Vorgänge nur nach Maßgabe einer fallbezogenen Abwägung zwischen dem parlamentarischen Informationsinteresse auf der einen und der Gefahr einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung durch die einengenden Vorwirkungen eines Informationszugangs auf der anderen Seite entgegengehalten werden (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; 110, 199 ; näher oben unter C.I.3.b)bb)).

  • BVerwG, 13.08.1999 - 2 VR 1.99  

    Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz muß vor dem Berliner

    Dieser Kontrolle kommt im Rahmen der Gewaltenteilung verfassungsrechtlich ganz besonderes Gewicht zu (vgl. BVerfGE 49, 70 m.w.N.; 77, 1 ).

    Untersuchungsausschüsse sind Organe (Unterorgane) des Parlaments, die dessen Untersuchungsrecht ausüben (BVerfGE 77, 1 ).

    Dem ist auch bei der Auslegung und Anwendung des Verfahrensrechts Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 77, 1 ).

    Die dem Gemeinwohl dienende lückenlose Aufklärung des Sachverhalts durch Untersuchungsausschüsse hat keine geringere Bedeutung als die Tatsachenermittlung im Strafverfahren (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; BVerwGE 79, 339 ).

    Nach der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung sind parlamentarische Untersuchungsausschüsse im Rahmen ihres verfassungsrechtlich verankerten Untersuchungsauftrages und in den durch die Grundrechte gezogenen Schranken (vgl. BVerfGE 77, 1 ) grundsätzlich befugt, frei von Einwirkungen anderer Staatsorgane selbst darüber zu befinden, welche Beweiserhebungen sie zur Aufklärung des Sachverhalts für notwendig erachten.

    Ausgenommen von der Untersuchungskompetenz eines Landesparlaments sind Angelegenheiten, die entweder nicht zu den Landesaufgaben gehören (vgl. die Grundregel des Art. 30 GG) oder in die ausschließliche Kompetenz anderer Verfassungsorgane fallen (vgl. zu Art. 44 GG BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ).

    Zur Aufklärung von Mißständen, Versäumnissen oder Rechtsverstößen im Bereich von Landesbehörden kann es ausnahmsweise sachdienlich sein, auch Mitglieder der Bundesregierung und Beamte des Bundes als Zeugen zu vernehmen oder auf schriftliche Unterlagen von Bundesbehörden als Beweismittel zurückzugreifen (zu Art. 44 GG vgl. BVerfGE 77, 1 ; BTDrucks 13/10800 S. 48).

    Schriftliche Beweismittel haben insbesondere bei Mißstandsuntersuchungen gegenüber Zeugenaussagen möglicherweise einen höheren Beweiswert (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ).

  • VerfGH Sachsen, 29.08.2008 - 154-I-07  

    Untersuchungsausschuss im Verfahren gegen die Staatsregierung um Aktenherausgabe

    54 SächsVerf, insbesondere Absätze 2 bis 6, gibt deshalb dem Untersuchungsausschuss ein effektives Instrumentarium an die Hand (vgl. BVerfGE 77, 1 [48]; BVerw- GE 109, 258 [264]).

    Untersuchungsausschüsse üben öffentliche Gewalt aus (vgl. BVerfGE 67, 100 [142]; 77, 1 [40]).

    In einem Organstreitverfahren um die Rechte nach Art. 54 Abs. 4 SächsVerf obliegt dem Verfassungsgerichtshof insoweit eine umfassende Kontrolle, da dem Untersuchungsausschuss die Befugnis zur Beweiserhebung ­ einschließlich des Anspruchs auf Aktenvorlage ­ nur bei verfassungsgemäßer Einsetzung zukommt (vgl. auch BVerfGE 77, 1 [39]; Umbach in: Umbach/Clemens, Grundgesetz ­ Mitarbeiterkommentar, 2002, Art. 44 Rn. 108).

    Die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses erfordert ein öffentliches Interesse (vgl. BVerfGE 77, 1 [44]; Achterberg/Schulte in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl., Art. 44 Abs. 1 Rn. 24 ff.; siehe auch § 1 Abs. 1 UAusschG).

    Er nimmt eine originär dem Parlament zustehende Kompetenz wahr (vgl. BVerfGE 77, 1 [40 f.]; StGH BW LVerfGE 13, 8 [26]; BayVerfGH DVBl. 1994, 1126 [1130]).

    Diese Wendung findet sich im Zusammenhang mit Maßnahmen der Beweiserhebung und betrifft allein die Frage, mit welchen konkreten Beweismitteln welchen einzelnen nach dem Urteil des Untersuchungsausschusses vorrangigen Fragestellungen nachgegangen werden soll (vgl. BVerfGE 77, 1 [60]; StGH BW LVerfGE 13, 8 [28]).

    Ein solches selektives Abarbeiten des Untersuchungsauftrages stünde aber sowohl zur Funktion des Untersuchungsverfahrens, dem Parlament zur Vorbereitung seiner Entscheidungen eine tragfähige Tatsachengrundlage zu schaffen (vgl. BVerfGE 49, 70 [85]; 77, 1 [43]; StGH BW ESVGH 27, 1 [9]), wie auch zur Stellung des Parlaments als Träger des Untersuchungsrechts in Widerspruch.

    (1) Dem Untersuchungsausschuss kommt bei der Entscheidung über Art und Umfang der Beweiserhebung ein Wertungsspielraum zu, der lediglich eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt (BVerfGE 77, 1 [59 f.]; 105, 197 [226]; StGH BW LVerf- GE 13, 8 [28]).

    Die Bedeutung des Untersuchungsausschusses im parlamentarischen System gebietet allerdings ein Hinwirken der in Anspruch genommenen Staatsregierung auf die Wirksamkeit parlamentarischer Kontrolle (BVerfGE 67, 100 [130]; 76, 363 [382]; 77, 1 [48]; 110, 199 [215]; HessStGH LVerfGE 9, 211 [220]).

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