Rechtsprechung
   BVerfG, 11.07.1961 - 2 BvG 2/58; 2 BvE 1/59   

Neugliederung Hessen

Art. 29 GG, "ausschließliche Angelegenheit des Bundes", kein "Anspruch" der Länder auf Neugliederung;

Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 GG, keine Volksgesetzgebung;

Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, Voraussetzungen eines Bund-Länder-Streits

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Neugliederung Hessen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung von Begehren auf Neugliederungs des Bundesgebiets

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 13, 54
  • NJW 1961, 1453
  • MDR 1961, 747
  • DVBl 1961, 587
  • DÖV 1961, 699



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Wird zitiert von ... (72)  

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65  

    Parteienfinanzierung I

    Die Par teien gehören jedoch nicht zu den obersten Staatsorganen (BVerfGE 1, 208 [225]; vgl. auch BVerfGE 13, 54 [81, 95]).

    bb) Die politischen Parteien wirken an der politischen Willensbildung des Volkes vornehmlich durch ihre Beteiligung an den Wahlen mit, die ohne die Parteien nicht durchgeführt werden könnten (BVerfGE 4, 27 [30]; 8, 51 [63]; 12, 276 [280]; 13, 54 [81]; 14, 121 [132]).

    In der modernen Massendemokratie üben die politischen Parteien entscheidenden Einfluß auf die Besetzung der obersten Staatsämter aus (BVerfGE 13, 54 [81]).

    Es ist richtig, daß die Fraktionen den politischen Parteien eng verbunden sind und daß die Parteien insbesondere über die Parlamentsfraktionen und die zu ihnen gehörenden Abgeordneten auf die staatlichen Entscheidungen, d.h. auf die Besetzung der obersten Staatsämter (BVerfGE 13, 54 [81]) und auf die Beschlüsse von Parlament und Regierung einwirken (vgl. BVerfGE 3, 19 [26]; 14, 121 [133] sowie Bericht S. 68).

    Ohne die politischen Parteien können aber in der modernen Massendemokratie Wahlen nicht durchgeführt werden (BVerfGE 8, 51 [63]; 13, 54 [82]).

    Vornehmlich durch die Wahlen entscheiden die Aktivbürger über den Wert des Programms einer politischen Partei und über ihren Einfluß auf die Bildung des Staatswillens (BVerfGE 3, 19 [26]; 13, 54 [83]; 14, 121 [133]).

  • BVerfG, 01.08.1978 - 2 BvR 123/76  

    Volksentscheid Oldenburg

    Ihre Verletzung bei einem Volksentscheid kann mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden (vgl. BVerfGE 13, 54 [91 f.]; 28, 220 [224]; 41, 1 [12]).

    Ob Art. 29 Abs. 3 GG (F. 1969) den Abstimmungsberechtigten ein Recht auf Durchfüh rung eines fälligen Volksentscheides eingeräumt hat (vgl. hierzu BVerfGE 13, 54 [90 ff.]; C. Arndt, AöR 87, 197 [239] und -- zu Art. 29 GG [F. 1969] -- Evers in Bonner Kommentar, Art. 29 [Zweitbearbeitung], Rdnr. 62), bedarf hier keiner Entscheidung.

    Sie erfolgt vielmehr ausschließlich im Interesse und zum Wohl des Ganzen (vgl. BVerfGE 13, 54 [74, 76, 86]).

    Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 1961 (BVerfGE 13, 54 [91 ff.]) ließ sich aus Art. 29 GG in seiner ursprünglichen Fassung kein analog Art. 38 GG geschütztes Recht des Bürgers im Abstimmungsgebiet auf Erlaß eines Neugliederungsgesetzes zum Zweck der Stimmabgabe in einem daraufhin zu veranstaltenden Volksentscheid herleiten.

    Im Urteil vom 11. Juli 1961 (BVerfGE 13, 54 [92 f.]) hat das Gericht ferner auf grundlegende Unterschiede zwischen Wahlen und Abstimmungen abgehoben, die eine entsprechende Anwendung des Art. 38 GG auf die Abstimmungen nach Art. 29 GG ausschlössen: Der regionale Volksentscheid bei Gebietsveränderungen innerhalb eines Bundesstaates sei auch für die Verfassung einer Demokratie nicht notwendig; über die Landeszugehörigkeit entscheide nicht die Gebietsbevölkerung im Volksentscheid unmittelbar, sondern letztlich der Bundesgesetzgeber.

    Weder für ein Organstreitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG (§§ 63 ff. BVerfGG) noch für eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit zwischen dem Bund und einem Land nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG (§ 71 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG) sind die Beschwerdeführer -- sei es als Einzelpersonen, sei es als Prozeßstandschafter des abstimmungsberechtigten Gebietsvolkes -- parteifähig (vgl. BVerfGE 13, 54 [81 f., 84 f., 95 f.]).

  • BVerfG, 22.05.1990 - 2 BvG 1/88  

    Kalkar II

    Für die Zulässigkeit des Antrags genügt es, daß sich aus dem Sachvortrag des Antragstellers die Verletzung oder Gefährdung eines Rechts aus einem Bund und Land umschließenden materiellen Verfassungsrechtsverhältnis (vgl. BVerfGE 13, 54, 72 f.; außerdem BVerfGE 8, 122, 128; 41, 291, 303; 42, 103, 113) als mögliche Rechtsfolge ergibt (vgl. BVerfGE 13, 54, 73; 21, 312, 313); die Rechtsposition selbst muß dem Land von der von ihm geltend gemachten Art jedoch zustehen.

    Ein Land kann kraft seiner Kompetenz vom Bund nur die Achtung solcher Verfassungsnormen verlangen, die die Bundesgewalt in ihrer Auswirkung auf das Verfassungsleben der Länder beherrschen und damit eine rechtliche Beziehung zwischen Bundesgewalt und Landesgewalten herstellen (BVerfGE 13, 54, 79 f.).

    In dieser Entscheidung hat der Senat dementsprechend bemerkt, der im Fernsehurteil (BVerfGE 12, 205 ff.) anerkannte Anspruch der Länder gegen den Bund auf Achtung der in Art. 5 Abs. 1 GG garantierten Rundfunkfreiheit sei "das Spiegelbild zu dem im Urteil über die Volksbefragung in den hessischen Gemeinden anerkannten Anspruch des Bundes gegen die Länder, Einmischungen der Gemeinden in den Kompetenzbereich des Bundes zu unterbinden" (BVerfGE 13, 54, 80).

    Daraus können sich besondere Voraussetzungen und Schranken für die Ausübung von Kompetenzen ergeben (vgl. BVerfGE 12, 205, 255; 13, 54, 75; 21, 312, 326; 42, 103, 117).

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