Rechtsprechung
Gericht
VG Karlsruhe
Datum
15.05.2001
Aktenzeichen
11 K 144/01
Dazu im Internet
dejure.org
Nichtabholung des beschlagnahmten Wagens nach Aufhebung der Beschlagnahme
§ 94 Abs. 2 StPO, nach Aufhebung der Beschlagnahme besteht zwischen der Polizei und dem Betroffenen ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis, auf das §§ 688 ff BGB entsprechend anwendbar sind und für das Gebühren erhoben werden können (§§ 1 Abs. 1, 2, 3 LGebG, Nr. 57.4 Gebührenverzeichnis)
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