Rechtsprechung
   BGH, 21.10.1997 - XI ZR 5/97   

Nichtausführungsentgelt

§ 9 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB <Fassung seit 1.1.02>), Unwirksamkeit einer Banken-AGB-Klausel, wonach der Kunde für die Nichtausführung einer Überweisung oder eines Dauerauftrags bzw. die Nichteinlösung eines Schecks ein besonderes Entgelt schuldet, § 11 Nr. 5 b AGBG

Volltextveröffentlichungen (9)

mehr
  • RA Kotz

    Gebühren für Nichtausführung eines Dauerauftrags oder einer Überweisung

  • freenet-homepage.de

    Führt die Bank einen Auftrag mangels Deckung nicht aus, so steht ihr unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Entgelt für die Nichtausführung zu

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Formularmäßige Vereinbarung eines Entgelts für die Nichtausführung eines Dauerauftrags oder einer Überweisung mangels Deckung

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Unwirksame Gebührenklauseln in AGB-Banken

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unwirksamkeit von Gebührenklauseln für Nichtausführung von Bankaufträgen

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof beanstandet Entgeltklauseln der Banken

  • RA Kotz (Entscheidungsanmerkung und Kurzinformation)

    Gebühren für geplatzte Schecks - Banken erfinden Ausreden

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Erneute Rüge für Banken

Besprechungen u.ä.

  • RA Kotz (Entscheidungsanmerkung und Kurzinformation)

    Gebühren für geplatzte Schecks - Banken erfinden Ausreden

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 137, 43
  • NJW 1998, 309
  • ZIP 1997, 2151
  • MDR 1998, 171
  • BB 1997, 2547
  • WM 1997, 2298
  • DB 1997, 2528



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Wird zitiert von ... (37)  

  • BGH, 18.04.2002 - III ZR 199/01  

    AGB - Wiederholungsgefahr der Verwendung unzulässiger AGB

    § 670 BGB gewährt aber nur einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, d.h. freiwilligen Vermögensopfern, die der Geschäftsführer für den Geschäftsherrn auf sich nimmt, nicht aber eine Vergütung für eigene Tätigkeit (vgl. hierzu BGHZ 141, 380, 384, 389; 137, 43, 47).

    Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbrachte (Haupt- oder Neben-)Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und verstößt deshalb gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG bzw. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F. (BGHZ 146, 377, 380 f; 141, 380, 385 f; 137, 43, 45 f; jeweils m.w.N.).

    Eine - "sonderentgeltfähige" - Haupt- oder Nebenleistung für den Kunden ist auch und bereits dann zu verneinen, wenn Gegenstand der Vergütungsregelung eine Tätigkeit ist, die - wie hier - nur im eigenen Interesse des Verwenders liegt (so ganz eindeutig BGHZ 137, 43, 46 einleitend zu 2 a).

  • BGH, 18.05.1999 - XI ZR 219/98  

    Bankgebühren für die Bearbeitung von Pfändungsmaßnahmen unzulässig

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen deshalb Abreden mit (mittelbaren) Auswirkungen auf Preis und Leistung, an deren Stelle bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung dispositives Gesetzesrecht treten kann, der Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG (BGHZ 91, 316, 318; 93, 358, 360 f.; 95, 362, 370; 106, 42, 46; 106, 259, 263; 114, 330, 333; 116, 117, 119; 124, 254, 256; 136, 261, 264; 137, 27, 29 und 137, 43, 46).

    Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine solche Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht des Verwenders offen auf dessen Kunden abzuwälzen versucht, stellt nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung dar und verstößt deshalb gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (BGHZ 114, 330, 335; 124, 254, 260; 136, 261, 266; 137, 43, 45 f.).

    Es fehlt nicht nur an einer Geschäftsbesorgung für den Vollstreckungsschuldner, sondern ebenso wie bei der Prüfung ausreichender Deckung vor Ausführung einer Überweisung oder der Einlösung eines Schecks oder einer Lastschrift schon an einem für den Vollstreckungsschuldner erbrachten Vermögensopfer (vgl. BGHZ 137, 43, 47).

  • BGH, 13.02.2001 - XI ZR 197/00  

    AGB - Wirksamkeit von Benachrichtigungsklauseln in den AGB einer Bank

    Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine solche Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und verstößt deshalb gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (BGHZ 137, 43, 45 f.; 141, 380, 385 f.; Senatsurteile vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 296/96, WM 1997, 2300 und vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, WM 1999, 2545, 2546).

    a) Der erkennende Senat hat mit seinen Urteilen vom 21. Oktober 1997 (XI ZR 5/97, BGHZ 137, 43 und XI ZR 296/96, WM 1997, 2300) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen die Bank für die Nichtausführung eines Dauerauftrags oder einer Überweisung sowie für die Rückgabe eines Schecks oder einer Lastschrift wegen fehlender Deckung ein Entgelt fordert, wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG für unwirksam erachtet.

    Die weitere Frage, ob die im Einzelfall erforderliche Benachrichtigung des betroffenen Kunden ihrerseits eine Leistung darstellen und daher insoweit ein Vergütungsanspruch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart werden kann, bedurfte keiner Entscheidung (BGHZ 137, 43, 47; BGH WM 1997, 2300, 2301).

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  • BGH, 08.03.2005 - XI ZR 154/04  

    Bankrecht - Sind bankinterne Anweisungen AGB?

    Darin wird eingangs darauf hingewiesen, daß der Bundesgerichtshof die Preisbelastung für Retourenbearbeitungen von Schecks und Lastschriften mangels Kontodeckung am 21. Oktober 1997 für unzulässig erklärt (Senat BGHZ 137, 43 ff. und WM 1997, 2300 ff.) und die Beklagte die Belastung von Konten ihrer Kunden mit Rücklastschriftkosten daraufhin eingestellt habe.

    Die Frage, ob ein Bankkunde aus dem Girovertrag überhaupt verpflichtet ist, für ausreichend Deckung auf seinem Konto zu sorgen, damit Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren nicht zurückgegeben werden, bedurfte keiner Entscheidung (BGHZ 137, 43, 47 und XI ZR 296/96, WM 1997, 2300, 2301).

  • OLG Düsseldorf, 08.06.2000 - 6 U 145/99  

    Formularmäßige Vereinbarung eines Entgelts für die Nichtausführung von Aufträgen

    Die Beklagte umgehe die Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit der von Banken verwendeten Entgeltklausel betreffend die Nichtausführung eines Dauerauftrages oder einer Überweisung sowie betreffend die Rückgabe eines Schecks oder einer Lastschrift wegen fehlender Deckung (vgl. BGH WM 1997, 2298 und WM 1997 2300), indem sie in diesen Fällen ein "Benachrichtigungsentgelt" verlange.

    Werden Entgeltklauseln - wie im vorliegenden Falle - in ein Regelwerk eingestellt, das Preise für Einzelleistungen bei der Abwicklung eines Vertrages festlegt, hat das nicht zur Folge, daß die einzelne Klausel damit zu einem jeder Kontrolle entzogenen unselbständigen Bestandteil einer Preisabsprache wird (vgl. BGH WM 97, 1663, 1664; WM 97, 2298, 2299; WM 97, 2300, 2301).

    Insoweit liegt also keine Entgeltregelung vor, die Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich begründeter eigener Pflichten des Verwenders - also der beklagten Bank - auf den Bankkunden abzuwälzen versucht (vgl. insoweit BGH WM 97, 1663, 1664 und 1665, 1666 betr. Entgeltklauseln für die Bearbeitung von Freistellungsaufträgen sowie BGH WM 97, 2298 - 2301 betr. Entgeltklauseln für die Nichtausführung eines Dauerauftrages oder einer Überweisung sowie die Rückgabe eines Schecks oder einer Lastschrift mangels Deckung).

    Bei der Prüfung ausreichender Deckung wird das Kreditinstitut ausschließlich im eigenen Interesse tätig, erbringt also keine Leistung für ihren Kunden (vgl. BGH WM 97, 2298, 2299 und 2300, 2301).

  • BGH, 19.10.1999 - XI ZR 8/99  

    Unwirksamkeit der formularmäßigen Vereinbarung eines Entgelts für die Bearbeitung

    Da der Begriff der Leistung nicht zur Disposition des Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen steht, unterliegen Abreden mit (mittelbaren) Auswirkungen auf Preis und Leistung, an deren Stelle bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung dispositives Gesetzesrecht treten kann, der Inhaltskontrolle (BGHZ 91, 316, 318; 93, 358, 360 f.; 95, 362, 370; 106, 42, 46; 106, 259, 263; 114, 330, 333; 116, 117, 119; 124, 254, 256; 136, 261, 264; 137, 27, 29; 137, 43, 46; Senat, Urteil vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, WM 1999, 1271, 1272).

    Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine solche Leistung bezieht, sondern Aufwendungen für die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht des Verwenders offen auf dessen Kunden abzuwälzen versucht, stellt nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung dar und verstößt gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (BGHZ 114, 330, 335; 124, 254, 260; 136, 261, 266; 137, 43, 45 f.; Urteil vom 18. Mai 1999, aaO, S. 1273).

  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 78/08  

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

    bb) Indes entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar sind, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (BGHZ 114, 330, 335; 124, 254, 257; 136, 261, 265 f.; 137, 43, 46 f.; 146, 377, 383; 150, 269, 274; 161, 189, 191 und Senatsurteil vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, WM 1999, 2545, 2546).
  • OLG Celle, 07.11.2007 - 3 U 152/07  

    Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bank für Girogeschäfte: Pauschale

    Jede preisregelnde Vertragsklausel, die sich nicht auf eine solche Leistung stützt, sondern die Aufwendungen für die Erfüllung eigener Verpflichtungen oder die Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt deshalb eine wesentliche Abweichung von Rechtsvorschriften dar (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1996 - XI ZR 21795. Urteil vom 15. Juli 1997 - XI ZR 26996. Urteile vom 21. Oktober 1997, XI ZR 29696. WM 1997, 2300, hier zitiert nach Juris Rn. 10, und XI ZR 597, BGHZ 137, 43 ff. hier zitiert nach Juris Rn. 10).

    Entscheidet sie sich bei nicht hinreichender Deckung für die Nichtausführung, so liegt in ihrer berechtigten Weigerung, die entsprechende girovertragliche Weisung des Kunden nach §§ 665, 675 BGB zu erfüllen, keine Leistung und folglich kein eine Vergütungspflicht auslösender Tatbestand (vgl. BGH, Urteile vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 29696, WM 1997, 2300, hier zitiert nach Juris Rn. 11, und XI ZR 597, BGHZ 137, 43 ff., hier zitiert nach Juris Rn. 13. Urteil vom 9. April 2002 - XI ZR 24501, BGHZ 150, 269 ff., hier zitiert nach Juris Rn. 20).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind solche Pauschalierungsklauseln unwirksam, die dem Kunden für den Fall einer schuldhaften Vertragsverletzung eine Schadensersatzleistung in bestimmter Höhe befehlen oder ihm auf andere Weise den Weg zur Einwendung eines wesentlich niedrigeren Schadens verschließen (BGH, Urt. v. 21. Oktober 1997 - XI ZR 29696, a. a. O., Rn. 15. BGHZ 137, 43 ff., hier zitiert nach Juris Rn. 18).

  • BGH, 13.01.2011 - III ZR 78/10  

    Fahrzeugverkauf durch Provisionshändler ist Geschäftsbesorgung

    § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB verlangt seinem klaren Wortlaut nach eine Prüfung, ob die betroffene Vertragsklausel lediglich deklaratorische Wirkung hat oder ob sie Rechtsvorschriften ergänzt oder von ihnen abweicht, indem sie etwa ein Entgelt festlegt, obwohl eine echte (Gegen-)Leistung für den Vertragspartner nicht erbracht wird; der Begriff der Leistung steht nicht zur Disposition des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (s. Senatsurteile vom 8. Oktober 1998 aaO S. 127 und vom 18. April 2002 aaO; BGH, Urteile vom 15. Juli 1997 aaO S. 264 f; vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 5/97, BGHZ 137, 43, 46 und vom 18. Mai 1999 aaO).

    Dementsprechend hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs formularmäßige Entgeltregelungen als kontrollfähig angesehen, die Aufwendungen für die Erfüllung eigener (gesetzlicher oder nebenvertraglicher) Pflichten des Verwenders oder für sonstige Tätigkeiten im eigenen Interesse des Verwenders auf den Kunden abwälzen (s. Senatsurteil vom 18. April 2002 aaO S. 2386 f; BGH, Urteile vom 7. Mai 1991 aaO S. 333 ff; vom 30. November 1993 aaO S. 256 ff; vom 15. Juli 1997 aaO; vom 14. Oktober 1997 aaO S. 30 ff; vom 21. Oktober 1997 aaO S. 45 ff; vom 18. Mai 1999 aaO S. 385 ff; vom 30. November 2004 aaO S. 191; vom 21. April 2009 aaO S. 261 ff Rn. 10 ff, S. 264 ff Rn. 16 ff und vom 20. Mai 2010 aaO S. 2721 Rn. 40).

    § 670 BGB (i.V.m. § 675 Abs. 1 BGB) gewährt keinen Anspruch auf (zusätzliche) Vergütung für eine Tätigkeit, sondern auf Ersatz von freiwilligen Vermögensopfern, die der Beauftragte für seinen Auftraggeber auf sich nimmt (s. dazu etwa Senatsurteil vom 18. April 2002 aaO S. 2387; BGH, Urteile vom 7. Mai 1991 aaO S. 335; vom 21. Oktober 1997 aaO S. 47 und vom 18. Mai 1999 aaO S. 384).

  • LG Stuttgart, 24.04.2007 - 20 O 9/07  

    Allgemeine Geschäftsbedingungen von Bausparkassen: Klausel über die Erhebung

    Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbrachte (Haupt- oder Neben-) Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und verstößt deshalb gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG bzw. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F. (BGHZ 146, 377, 380 f; 141, 380, 385 f; 137, 43, 45 f; jeweils m.w.N.).

    Eine - "sonderentgeltfähige" - Haupt- oder Nebenleistung für den Kunden ist auch und bereits dann zu verneinen, wenn Gegenstand der Vergütungsregelung eine Tätigkeit ist, die - wie hier - nur im eigenen Interesse des Verwenders liegt (so BGHZ 137, 43, 46 einleitend zu 2 a).

    § 670 BGB gewährt nur einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, d.h. freiwilligen Vermögensopfern, die der Geschäftsführer für den Geschäftsherrn auf sich nimmt, nicht aber eine Vergütung für eigene Tätigkeit (vgl. hierzu BGHZ 141, 380, 384, 389; 137, 43, 47).

  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 55/08  

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 245/01  

    Bankenrecht - Wirksamkeit von AGB-Klauseln

  • BGH, 07.12.2010 - XI ZR 3/10  

    Bankrecht - Klausel über Abschlussgebühren in AGB

  • LG Frankfurt/Main, 27.01.2000 - 2 O 46/99  

    Keine Bankgebühren

  • BGH, 17.09.2009 - Xa ZR 40/08  

    AGB - Unwirksame Schadenspauschalierung bei Rücklastschrift

  • OLG Stuttgart, 03.12.2009 - 2 U 30/09  

    Vertragsrecht - Zur Rechtmäßigkeit von Abschlussgebühren bei Bausparvertrag

  • OLG Frankfurt, 31.05.2001 - 1 U 37/00  

    Formularmäßige Vereinbarung der Überwälzung der Kosten vor Scheckrückgaben und

  • OLG Düsseldorf, 18.07.2002 - 6 U 218/01  

    Formularmäßige Vereinbarung von Entgelten in den AGB eines Mobilfunkanbieters

  • OLG Karlsruhe, 03.05.2011 - 17 U 192/10  

    Bankrecht - Bearbeitungsgebühren von Bankdarlehen

  • LG Hamburg, 22.04.2009 - 312 O 210/09  

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Inhaltskontrolle von Bankgebührenklauseln für

  • LG Frankfurt/Main, 13.05.2009 - 2 O 3/09  
  • OLG Düsseldorf, 24.05.2007 - 6 U 78/06  

    Actio pro socio in Bezug auf einzuzahlende Pflichtbeiträge einer KG - Unwirksamer

  • OLG Stuttgart, 21.10.2010 - 2 U 30/10  

    AGB von Banken: Formularmäßige Forderung einer Kontoführungsgebühr bei

  • LG Köln, 11.06.2003 - 26 O 100/02  

    Keine Bankgebühr für geplatzte Lastschriften

  • OLG Stuttgart, 24.03.2010 - 3 U 188/09  

    Werbemittel- und Platzmietpauschale bei Vermittlungsvertrag zum Verkauf eines

  • AG Hamburg-Altona, 11.07.2006 - 316 C 120/06  

    Mietrecht - Zulässigkeit einer Vertragsausfertigungsgebühr?

  • OLG Frankfurt, 27.07.2011 - 17 U 59/11  

    Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs bezüglich einer Preisklausel im

  • LG Stuttgart, 20.05.2003 - 20 O 101/03  

    Allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken: Vergütung für die Übertragung von

  • OLG Celle, 02.02.2010 - 3 W 109/09  

    Bearbeitungsentgelte für Privatkredite

  • LG Düsseldorf, 11.07.2001 - 12 O 506/00  
  • OLG Hamm, 02.09.1999 - 4 U 26/99  
  • OLG Karlsruhe, 26.05.2000 - 15 U 22/00  

    Kundenbenachrichtigung wegen Nichtausführung mangels Deckung kostenpflichtig?

  • LG Frankfurt/Oder, 07.03.2007 - 13 O 370/06  

    Allgemeine Geschäftsbedingungen; Unklarheitenregel; Leistungsbegriff

  • OLG Frankfurt, 23.06.2010 - 9 U 154/09  
  • AG Wiesbaden, 22.11.2000 - 91 C 3988/00  

    Unzulässige Bankgebühren: Bank darf für Rückbuchungen wegen mangelnder Deckung

  • AG München, 21.07.1998 - 231 C 13680/98  
  • LG Düsseldorf, 01.12.1999 - 12 O 290/99  
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