Rechtsprechung
   BGH, 19.09.1967 - 5 StR 456/67   

Nichtbelehrung der Tochter als Belastungszeugin

Auch wenn der Vertreter des Minderjährigen der Aussage zugestimmt hat (vgl. nunmehr § 52 Abs. 2 StPO), muß der Minderjährige trotz seiner fehlenden Verstandesreife selbst belehrt werden (vgl. nunmehr § 52 Abs. 3 StPO)

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 21, 303
  • NJW 1968, 411
  • NJW 1967, 2273
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Wird zitiert von ... (8)  

  • BGH, 27.01.1970 - 1 StR 591/69  
    »Hat ein Kind vor dem Richter ohne die erforderliche Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters ausgesagt, so kann diese Zustimmung nicht mehr rechtswirksam nachgeholt werden, wenn das Kind nunmehr die Aussage verweigert (im Anschluß an BGHSt 21, 303 ).«.

    Der Senat schließ sich der Entscheidung des 5. Strafsenats BGHSt 21, 303, 306 an.

    Das Landgericht ist deshalb insoweit zutreffend von den in BGHSt 21, 303, 306 vertretenen Grundsätzen ausgegangen und hat folgerichtig von einer Vernehmung B.'s abgesehen.

    In der Regel wird der gesetzliche Vertreter seine Zustimmung vorher erteilen; die Belehrung des Kindes hat sich dann darauf zu erstrecken, daß es dennoch nicht auszusagen brauche (BGHSt 21, 303, 306).

    Wie der 5. Strafsenat in der angeführten Entscheidung BGHSt 21, 303 f. dargelegt hat, lassen sich die zu jener Vorschrift ausgesprochenen Rechtsgrundsätze nicht uneingeschränkt auf das Zeugnisverweigerungsrecht übertragen.

  • BGH, 22.01.1991 - 1 StR 624/90  

    Belehrung durch den Sachverständigen

    Dies wäre erforderlich gewesen, weil nach dem eindeutigen Wortlaut des § 52 Abs. 3 StPO neben dem gesetzlichen Vertreter auch der Zeuge selbst zu belehren ist (BGHSt 21, 303 ; BGHR StPO § 52 Abs. 3 Satz 1 Verletzung 2 und 5).

    Bei der Belehrung, die auch den Hinweis umfassen muß, daß der Zeuge trotz der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters nicht aussagen muß (BGHSt 14, 359; 21, 303, 306), wird insbesondere bei kindlichen Zeugen deren wohlverstandenes Interesse an einer ungestörten Entwicklung zu beachten sein.

  • LG Bonn, 19.12.2003 - 2 O 472/03  

    Keine tatsächliche Vermutung und ken Anscheinsbeweis für die für die Identität

    Hierzu war er ohne Bestellung eines Ergänzungspflegers berechtigt (BGH, Beschluss vom 19.09.1967, 5 StR 456/67, BGHSt 21, 303 = NJW 1967, 2273; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.07.1985, 8 W 253/85, FamRZ 1985, 1154 = MDR 1986, 58).
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  • BGH, 12.02.2004 - 3 StR 185/03  

    Zeugnisverweigerungsrecht (teilweises Gebrauchmachen; Zustimmung zur Verwendung

    Der gesetzliche Vertreter eines im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 StPO verstandesunreifen Zeugen entscheidet nicht an dessen Stelle über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts, was mit der höchstpersönlichen Natur dieses Rechts unvereinbar wäre; er hat vielmehr lediglich darüber zu befinden, ob er einer Vernehmung des Zeugen zustimmt oder nicht ( BGHSt 21, 303, 305 f.; 23, 221, 222).
  • BGH, 15.11.1994 - 1 StR 461/94  

    Einwilligungsberechtigter Personenkreis beim Untersuchungsverweigerungsrecht

    Zwar ist ein verstandesunreifes Kind auch darüber zu belehren, daß es trotz der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters zu seiner Vernehmung nicht aussagen muß ( BGHSt 21, 303, 306; 23, 221, 223; BGH NStZ 1994, 43; BGH NStZ 1991, 295 f.).
  • BGH, 15.07.1998 - 1 StR 234/98  
    Das war rechtlich fehlerhaft, wie sich aus § 52 Abs. 2 und 3 StPO ergibt (vgl. BGHSt 21, 303, 305; BGHR StPO § 52 Abs. 3 Nr. 1 Verletzung 2 und 5; BGH NStZ 1991, 295 ).
  • BGH, 16.04.1991 - 5 StR 158/91  

    Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen: Belehrung eines Kindes

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  • LG Hamburg, 18.09.2009 - 619 Qs 71/09  

    1. Der Stiefenkelin steht in einem Strafverfahren gegen ihren beschuldigten

    Zwar würde die Zeugin in einem solchen Fall schon im Vorverfahren ihrer Dispositionsbefugnis über ihr höchstpersönliches Recht (BGHSt 21, 303, 305) faktisch enthoben; die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen und über sein Weigerungsrecht belehrten Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, kann ausnahmsweise (abweichend von dem Verwertungsverbot nach § 252 StPO) dadurch zum Gegenstand der Beweisaufnahme in einer möglichen Hauptverhandlung gemacht werden, dass der oder die an der Vernehmung mitwirkende(n) Richter als Zeuge(n) vernommen wird bzw. werden (vgl. BGHSt 2, 99; BGH, NStZ 1993, 294, 295; Diemer, in: KK-StPO, a.a.O., § 252, Rn. 22 m.w.N.).
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