Rechtsprechung
   BVerwG, 20.01.1989 - 8 C 30.87   

Nichteinberufung zur Wehrübung

Kein berechtigtes Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog, mit der eine Amtshaftungsklage vorbereitet werden soll (kein Anspruch auf den "sachnäheren" Richter);

§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, § 73 VwGO, bei Erledigung der Hauptsache im Widerspruchsverfahren muß die Widerspruchsbehörde den Widerspruch als unzulässig abweisen (vgl. dazu § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG)

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Alpmann Schmidt

    VwGO §§ 43, 113 Abs.1 S.4; VwVfG § 43

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fehlendes [Fortsetzungsfeststellungs-] Interesse bei Erledigung des Verwaltungsakts vor Klageerhebung; Amtshaftung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Jurion (Leitsatz)
  • vorlesung-verwaltungsrecht.de (Zusammenfassung)

    Unstatthaftigkeit des Fortsetzungsfeststellungswiderspruchs wegen Erledigung des Verwaltungsaktes vor Klageerhebung

Verfahrensgang

  • VG Braunschweig, 10.02.1987 - 7 A 189/84
  • BVerwG, 20.01.1989 - 8 C 30.87

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 81, 226
  • NJW 1989, 2486
  • NVwZ 1989, 959
  • DÖV 1989, 641
  • DVBl 1989, 873



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Wird zitiert von ... (191)  

  • BGH, 19.12.2000 - X ZB 14/00  

    Vergabe - Anrufung der Vergabekammer nach Abschluß des Vergabeverfahrens

    Insoweit ist in der neueren Rechtsprechung anerkannt (vgl. nur BVerwGE 81, 226, 228), daß in Fällen, in denen sich ein Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat, die Absicht, eine Amtshaftungsklage zu erheben, allein kein schutzwürdiges Interesse an einer Klage mit dem Ziel begründet, die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts festzustellen.

    Ein Anspruch auf ein staatliches Organ, das möglicherweise als sachnäher bezeichnet werden kann, besteht unter diesen Umständen nicht (vgl. BVerwGE 81, 226, 228 m.w.N.).

  • BVerwG, 08.12.1995 - 8 C 37.93  

    unzutreffende Abgeschlossenheitsbescheidigung

    Die Anforderungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bleiben vielmehr hinter denen des § 43 Abs. 1 VwGO zurück (vgl. Beschluß vom 20. Juni 1974 - BVerwG IV B 25.74 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 74 S. 46 f.; Urteil vom 20. Januar 1989 - BVerwG 8 C 30.87 - Buchholz 310 § 73 VwGO Nr. 30 S. 1).

    Den höheren Anforderungen des § 43 Abs. 1 VwGO an das Feststellungsinteresse vermag der Hinweis auf eine beabsichtigte Amtshaftungsklage regelmäßig nicht zu genügen (vgl. Beschluß vom 20. Juni 1974, aaO. S. 46 f. und Urteil vom 20. Januar 1989, aaO. S. 3).

    Überdies fehlte der Klägerin für einen derart geänderten Antrag zur Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses das Rechtsschutzbedürfnis, weil die die zum Gegenstand der begehrten Feststellung gemachte Rechtsfrage in dem beabsichtigten Zivilprozeß als Vorfrage geklärt werden kann (vgl. Urteile vom 18. Oktober 1985 - BVerwG 4 C 21.80 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 28 S. 20 [26 f.], vom 20. Januar 1989 - BVerwG 8 C 30.87 - Buchholz 310 § 73 VwGO Nr. 30 S. 1 m.w.N. und vom 24. Januar 1992 - BVerwG 7 C 24.91 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 242 S. 80 [83]).

  • BVerwG, 27.06.1997 - 8 C 23.96  

    Verwaltungsprozeßrecht - Zulässigkeit einer Feststellungsklage im

    Zwar kann die Absicht eines Klägers, durch die verwaltungsgerichtliche Klärung einer öffentlich-rechtlichen Frage einen Amtshaftungsprozeß gegen die beklagte Behörde vorzubereiten, grundsätzlich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begründen, nicht aber ein - höhere Anforderungen stellendes - "berechtigtes Interesse" im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO (Urteil vom 20. Januar 1989 - BVerwG 8 C 30.87 - BVerwGE 81, 226 [228]).

    Es kommt hinzu, daß nach der Rechtsprechung (z.B. Urteil vom 20. Januar 1989, a.a.O., S. 227 f. m.w.N.; vgl. auch die weiteren Nachweise aus der Rechtsprechung bei Kopp, a.a.O., § 113 Rn. 58) in Fällen, in denen sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat, auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht mit der Absicht begründet werden kann, eine Amtshaftungsklage erheben zu wollen.

    Ein Anspruch auf den (angeblich) "sachnäheren" Richter besteht nicht (Urteil vom 20. Januar 1989, a.a.O. S. 228).

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